Aussetzung der Einwanderungsvisa für 75 Staaten wegen „Public Charge“-Risiko

Aussetzung der Einwanderungsvisa für 75 Staaten wegen „Public Charge“-Risiko

15.01.2026

Hintergrund der neuen Regelung

Das U.S. Department of State hat am 14.01.2026 angekündigt, die Erteilung von Einwanderungsvisa für Staatsangehörige aus 75 Ländern vorübergehend zu pausieren. Ziel ist es, im Rahmen einer umfassenden Überprüfung sicherzustellen, dass Einwanderer finanziell eigenständig sind und in den USA nicht zur „public charge“, also zur öffentlichen Belastung, werden.

Die Aussetzung tritt am 21.01.2026 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Ein Enddatum hat das Außenministerium bislang nicht genannt. Präsident Trump hatte zuvor mehrfach betont, dass Einwanderer die amerikanischen Sozialsysteme nicht belasten dürften.

Welche Länder sind betroffen?

Betroffen sind Staatsangehörige der folgenden 75 Länder: Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Armenien, Aserbaidschan, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bhutan, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burma, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dominica, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Haiti, Iran, Irak, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Kirgisische Republik, Kolumbien, Kosovo, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Moldau, Mongolei, Montenegro, Marokko, Nepal, Nicaragua, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Republik Kongo, Russland, Ruanda, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tansania, Thailand, Togo, Tunesien, Uganda, Uruguay und Usbekistan.

Wichtig ist: Es handelt sich um eine Pause der Visaerteilung, nicht um ein Verbot, Anträge zu stellen oder Interviews wahrzunehmen. Termine finden grundsätzlich weiter statt, die eigentliche Erteilung von Einwanderungsvisa wird jedoch für die genannten Nationalitäten ausgesetzt.

Was passiert mit meinem Termin für das Einwanderungsvisum?

Antragsteller auf ein Einwanderungsvisum, die Staatsangehörige eines betroffenen Landes sind, können weiterhin Visa-Anträge einreichen und zu ihren Interviewterminen im Konsulat erscheinen. Die Behörde wird auch weiterhin Termine vergeben, jedoch werden während der Dauer der Aussetzung keine Einwanderungsvisa für diese Staatsangehörigen erteilt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Doppelstaatsangehörige, die ihren Antrag mit einem gültigen Reisepass eines Landes stellen, das nicht in der obigen Liste aufgeführt ist, sind von dieser Pause ausgenommen.

Hat diese Regelung Auswirkungen auf mein bereits gültiges Visum?

Nein. Im Rahmen dieser Maßnahme wurden keine bereits erteilten Einwanderungsvisa widerrufen. Für Fragen zur Einreise in die USA und zur Zulassung am Grenzort ist das Department of Homeland Security (DHS) zuständig.

Gilt diese Aussetzung auch für Nicht-Einwanderungsvisa wie zum Beispiel E- und L-Visa?

Nein. Die Pause betrifft ausdrücklich nur Einwanderungsvisa (Immigrant Visas). Nicht-Einwanderungsvisa, insbesondere Arbeits- und Geschäftsvisa, aber auch das B2-Touristenvisum fallen nicht unter diese Regelung.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche Kategorien von der Aussetzung betroffen sind:

 

Betroffen:
EB-1 Priority Workers (außergewöhnliche Fähigkeiten, herausragende Professoren/Forscher, Manager/Führungskräfte multinationaler Unternehmen)
EB-2 Fachkräfte mit fortgeschrittenen Abschlüssen oder außergewöhnlicher Fähigkeit
EB-3 Fachkräfte, Berufstätige und andere Arbeitnehmer
EB-4 Bestimmte Sonder-Einwanderer (z.B. religiöse Mitarbeiter)
EB-5 Investoren (Employment Creation)
F-1 Ledige Söhne/Töchter von US-Bürgern
F-2 Ehepartner, Kinder und ledige Söhne/Töchter von GC-Inhabern
F-3 Verheiratete Söhne/Töchter von US-Bürgern
F-4 Brüder/Schwestern von US-Bürgern
IR-1 Familienzusammenführung (Ehegatten von US-Bürgern)
IR-2 Kinder von US-Bürgern, unter 21, nicht verheiratet
IR-3 Waisenkinder von US-Bürgern außerhalb der USA
IR-4 Waisenkinder von US-Bürgern für Adoption innerhalb der USA
IR-5 Eltern von US-Bürgern
CR-1 Familienzusammenführung (Ehegatten von US-Bürgern)

Nicht betroffen sind folgende Visa-Kategorien: A-Visa, B-Visa, C-Visa, D-Visa, E-Visa, F-Visa, G-Visa, H-Visa, I-Visa, J-Visa, K-Visa, L-Visa, M-Visa, N-Visa, O-Visa, P-Visa, Q-Visa, R-Visa, S-Visa, T-Visa, U-Visa und V-Visa.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für viele Betroffene kann sich die Familienzusammenführung oder die geplante dauerhafte Einwanderung erheblich verzögern. Dennoch empfehlen wir derzeit nicht, laufende Verfahren abzubrechen. Anträge können vorbereitet und eingereicht werden, um nach Ende der Aussetzung möglichst schnell von einer Wiederaufnahme der Visaerteilung zu profitieren.

Es ist zudem damit zu rechnen, dass künftige Verfahren strengere Anforderungen an finanzielle Nachweise und ggf. Integrationskriterien wie Sprachkenntnisse enthalten werden, um das Risiko einer Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu minimieren. Konkrete neue Schwellenwerte oder zusätzliche Dokumentationspflichten sind jedoch noch nicht offiziell veröffentlicht.

Unterstützung beim Visumsantrag durch WINHELLER

Unsere US-Einwanderungsrechtsexperten prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Auswirkungen die Aussetzung auf Ihren konkreten Fall hat und ob alternative Strategien – etwa eine Antragstellung mit zweiter Staatsangehörigkeit oder über andere Visakategorien – in Betracht kommen. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, um Ihr weiteres Vorgehen zu planen und Ihre Unterlagen so vorzubereiten, dass Sie bei einer Wiederaufnahme der Visumerteilung handlungsfähig sind.

Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

U.S Attorney Kari Foss-Persson

Kari Foss-Persson

Kari Foss-Persson ist U.S. Attorney at Law (MN, USA) und Leiterin des US-Desks bei WINHELLER. Sie verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung im US-Einwanderungsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Ihre Expertise deckt das gesamte Spektrum an US-Visa-Kategorien ab, mit einem besonderen Fokus auf die Begleitung internationaler Unternehmen beim Markteintritt oder bei der Expansion in die USA.

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