
US-Staatsbürgerschaft: Voraussetzungen, Erlangung, Ausnahmen
Wie kann man die US-Staatsbürgerschaft beantragen?
Die US-Staatsbürgerschaft kann auf zwei Wegen erworben werden: durch Geburt oder durch Einbürgerung.

Erwerb der US-Staatsbürgerschaft durch Geburt
Beim Erwerb der US-Staatsbürgerschaft durch Geburt gibt es mehrere Möglichkeiten. Der einfachste Weg ist durch Geburt in den USA („ius soli“). Aber auch die USA kennen das Abstammungsprinzip, also den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft über Eltern mit US-Staatsbürgerschaft („ius sanguinis“).
US-Staatsbürgerschaft durch Geburt: Ius soli
Die US-Verfassung sieht vor, dass jeder, der auf US-Territorium geboren wird, automatisch die US-Staatsbürgerschaft erlangt (14. Zusatzartikel). Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Das in den USA geborene Kind eines akkreditierten ausländischen Diplomaten erlangt die US-Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt in den USA, kann aber ggf. eine US-Greencard beantragen (vgl. 8 CFR 101.3).
Wenn die US-Staatsbürgerschaft durch Geburt in den USA erlangt worden ist, gibt es grundsätzlich keine Fristen zu beachten. Man muss also beispielsweise nicht auch einige Jahre in den USA gelebt haben, um die Staatsbürgerschaft zu erwerben oder nicht wieder zu verlieren. Es kann jederzeit ein US-Reisepass beantragt werden.
US-Staatsbürgerschaft durch Abstammung: Ius sanguinis
Die US-Staatsbürgerschaft kann man auch erwerben, wenn ein Elternteil bei Geburt die US-Staatsbürgerschaft hatte. Dieser Erwerb ist jedoch an etliche Voraussetzungen gebunden, die sich über die Jahre auch geändert haben. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die US-Staatsbürgerschaft von den Eltern zu erwerben, hängt von den gültigen Gesetzen zum Zeitpunkt der Geburt ab. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem ob
- beide Eltern US-Staatsbürger sind,
- nur ein Elternteil US-Staatsbürger ist,
- die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet waren oder nicht,
- der US-amerikanische Elternteil der Vater oder die Mutter des Kindes ist.
Insbesondere wenn nur ein Elternteil die US-Staatsbürgerschaft hat, muss dieses Elternteil vor Geburt des Kindes einige Zeit in den USA gelebt haben, um die Staatsbürgerschaft an Kinder weitergeben zu können. Wer in den USA geboren wurde, die USA aber als Säugling wieder verlassen hat und danach nicht mehr in den USA war, ist zwar US-Staatsbürger, kann seine Staatsbürgerschaft aber nicht an seine Kinder weitergeben.
Für am oder nach dem 14.11.1986 geborene Kinder, die ehelich geboren wurden und bei denen nur ein Elternteil die US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, wird verlangt, dass dieser Elternteil fünf Jahre lang in den USA gelebt hat, zwei davon nach dem 14. Lebensjahr. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. So kann das Kind z.B. die Staatsbürgerschaft doch noch „automatisch“ erlangen, wenn es vor seinem 18. Lebensjahr eine Greencard bekommt, also die Eltern bzw. der US-amerikanische Elternteil mit dem Kind in die USA ziehen und dafür für das Kind eine US-Greencard beantragen („automatic acquisition of citizenship after birth“, vgl. INA 320).
Uneheliche Kinder eines US-amerikanischen Vaters können die Staatsbürgerschaft durch Geburt an oder nach dem 14.11.1986 nur erwerben, wenn u.a. der Vater schriftlich finanzielle Unterstützung bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zugesichert hat und
- die Eltern nach der Geburt geheiratet haben,
- der Vater schriftlich und unter Eid seine Vaterschaft anerkannt hat, oder
- ein zuständiges Gericht die Vaterschaft festgestellt hat.
Erwerb der US-Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung
In der Regel kann die US-Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung („naturalization“) nur erworben werden, wenn man im Vorfeld einige Jahre im Besitz einer Greencard war und eine bestimmte Zeit in den USA gelebt hat.
Hat man die Greencard über die Diversity Lottery gewonnen oder über einen US-Arbeitgeber bekommen, kann man nach fünf Jahren die US-Staatsbürgerschaft beantragen.
Wer mit einem US-Ehegatten verheiratet ist, kann schon nach drei Jahren als „lawful permanent resident“ die US-Staatsbürgerschaft beantragen.
Auch eine Beschäftigung beim US-Militär kann zur US-Staatsbürgerschaft führen. Allerdings ist zu beachten, dass es praktisch ausgeschlossen ist, als Ausländer ohne Greencard beim US-Militär aufgenommen zu werden.
Die Einbürgerung ist natürlich an weitere Voraussetzungen geknüpft, wozu in der Regel z.B. Sprachkenntnisse, Kenntnisse zur US-amerikanischen Verfassung und Geschichte und ein „good moral character“ gehören.
Erster Schritt zur US-Staatsbürgerschaft: Erlangung einer Greencard
Wer mit einer US-Amerikanerin oder einem US-Amerikaner verheiratet ist, kann eine Greencard beantragen, um mit dem Partner zusammen in den USA zu leben. Nach drei Jahren kann der ausländische Ehegatte dann sogar die US-Staatsbürgerschaft beantragen.
Im ersten Schritt muss der US-Ehegatte eine Petition einreichen, in der Regel bei der USCIS in den USA. In Ausnahmefällen kann die Petition auch z.B. beim US-Konsulat in Frankfurt eingereicht und bearbeitet werden.
Wurde die Petition gebilligt, kann der ausländische Ehegatte das Einwanderungsvisum beim US-Konsulat (in Frankfurt) beantragen. Um die Greencard zu erhalten, muss der ausländische Ehegatte fristgemäß (innerhalb von sechs Monaten) in die USA reisen. Die Greencard wird ihm dann automatisch an die von ihm angegebene US-Adresse zugeschickt. Sie kann nicht an eine Adresse außerhalb der USA geschickt werden. Ausnahmen für Ehegatten von US-Amerikanern oder US-Amerikanerinnen bestehen insoweit nicht, d.h. um die Greencard zu erhalten, muss der Ehegatte ein Visum beantragen und in die USA reisen.
Beantragung der US-Staatsbürgerschaft: Aufenthalte im Ausland
Anders ist dies bei der Beantragung der US-Staatsbürgerschaft.
8 CFR 319.1(a)(2) legt fest, dass der ausländische Ehegatte drei Jahre in den USA gelebt bzw. dort seinen Hauptwohnsitz gehabt haben muss, nachdem er den Status eines Lawful Permanent Resident erhalten hat:
„(a) To be eligible for naturalization under section 319(a) of the Act, the spouse of a United States citizen must establish that he or she:
(1) Has been lawfully admitted for permanent residence to the United States;
(2) Has resided continuously within the United States, as defined under § 316.5 of this chapter, for a period of at least three years after having been lawfully admitted for permanent residence […].“
Dabei ist zu beachten, dass kürzere Auslandsaufenthalte die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen. Aufenthalte von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind allerdings problematisch:
In 8 CFR 316.5(c) wird festgelegt, dass die Wohnsitzkontinuität („continuity of residence“) in der Regel bei einem Auslandsaufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr als unterbrochen gilt – wenn und soweit der Ausländer die USCIS nicht vom Gegenteil überzeugen kann. Hilfreich dafür kann z.B. sein, dass der Ausländer während seiner Abwesenheit von den USA weiterhin in den USA angestellt war, seine unmittelbaren Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder unter 21 Jahren, Eltern) in den USA geblieben sind oder er unbeschränkten Zugang zu seinem US-Wohnsitz hatte.
Ein Auslandsaufenthalt von über einem Jahr unterbricht die geforderte Kontinuität, sodass eine Einbürgerung nicht mehr erfolgen kann. Ein Einbürgerungsantrag kann erst wieder zwei Jahre und ein Tag, nachdem der ausländische Ehegatte in die USA zurückgekehrt ist, eingereicht werden (vgl. 8 CFR 316.5(c)(1)(ii)):
„An applicant described in this paragraph who must satisfy a three-year statutory residence period may file an application for naturalization two years and one day following the date of the applicant’s return to the United States to resume permanent residence.“
Besondere Regelungen für Ehegatten von US-Militärangehörigen
Für Ehegatten von US-Amerikanern oder US-Amerikanerinnen, die beim US-Militär beschäftigt sind und sich dafür im Ausland aufhalten, gelten besondere Regeln: Auslandsaufenthalte gelten in diesem Fall gem. INA 319(e) (identisch mit 8 USC 1430(e)) und 8 CFR 316.6 als Aufenthalte in den USA:
„ (1) In the case of a person lawfully admitted for permanent residence in the United States who is the spouse of a member of the Armed Forces of the United States, is authorized to accompany such member and reside abroad with the member pursuant to the member’s official orders, and is so accompanying and residing with the member in marital union, such residence and physical presence abroad shall be treated, for purposes of subsection (a) and […] as residence and physical presence in—
(A) the United States […].“ (8 USC 1430(e))
„Pursuant to section 319(e) of the Act, any period of time the spouse of a United States citizen resides abroad will be treated as physical presence in any State or district of the United States for purposes of naturalization under section 316(a) or 319(a) of the Act if, during the period of time abroad, the applicant establishes that he or she was:
(a) The spouse of a member of the Armed Forces;
(b) Authorized to accompany and reside abroad with that member of the Armed Forces pursuant to the member’s official orders; and
(c) Accompanying and residing abroad with that member of the Armed Forces in marital union in accordance with 8 CFR 319.1(b).“ (8 CFR 316.6)
Entsprechend wird auch ein Verlassen eines US-Wohnsitzes nicht als Aufgabe desselben gewertet, wie sich aus 8 USC 1354(b) ergibt:
„If a person lawfully admitted for permanent residence is the spouse or child of a member of the Armed Forces of the United States, is authorized to accompany the member and reside abroad with the member pursuant to the member's official orders, and is so accompanying and residing with the member (in marital union if a spouse), then the residence and physical presence of the person abroad shall not be treated as—
(1) an abandonment or relinquishment of lawful permanent resident status for purposes of clause (i) of section 1101(a)(13)(C) of this title; or
(2) an absence from the United States for purposes of clause (ii) of such section.“
Noch nicht beantwortet ist die Frage, wer als „member of the armed forces“ gilt. 10 USC 101(a)(4) bestimmt sie wie folgt:
„The term ‘armed forces’ means the Army, Navy, Air Force, Marine Corps, Space Force, and Coast Guard.“
Nach 8 USC 1443a kann sogar das gesamte Einbürgerungsverfahren im Ausland durchgeführt werden:
„Notwithstanding any other provision of law, the Secretary of Homeland Security, the Secretary of State, and the Secretary of Defense shall ensure that any applications, interviews, filings, oaths, ceremonies, or other proceedings […] relating to naturalization of members of the Armed Forces, and persons made eligible for naturalization by section 319(e) or 322(d) of such Act […], are available through United States embassies, consulates, and as practicable, United States military installations overseas.“
Ähnliches gilt übrigens für zivile Regierungsmitarbeiter: Bei ihnen wird der Auslandsaufenthalt nicht einmal als US-Aufenthalt fingiert, sondern 8 USC 1430(b) sieht gleich vom Erfordernis ab, in den USA leben zu müssen:
„Any person, (1) whose spouse is (A) a citizen of the United States, (B) in the employment of the Government of the United States, or of an American institution of research […], and (C) regularly stationed abroad in such employment, and (2) who is in the United States at the time of naturalization, and (3) who declares […] in good faith an intention to take up residence within the United States immediately upon the termination of such employment abroad of the citizen spouse, may be naturalized upon compliance with all the requirements of the naturalization laws, except that no prior residence or specified period of physical presence within the United States […] shall be required.“
Sie müssen allerdings anders als die „members of the armed forces“ das Einbürgerungsverfahren in den USA durchführen, da sie nicht im zitierten 8 USC 1443a Erwähnung finden.
Für ausländische Ehegatten von US-Amerikanern und US-Amerikanerinnen, die beim US-Militär oder bei der US-Regierung beschäftigt sind, gibt es also Erleichterungen. Sie können die US-Staatsbürgerschaft beantragen, ohne jemals wirklich in den USA gelebt zu haben.
Beratung zur US-Staatsbürgerschaft
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