E-2 Visum – Investorenvisum für die USA

Das E-2 Investorenvisum kommt für all diejenigen in Frage, die ihren amerikanischen Traum leben und ein eigenes Business in den USA gründen möchten. Nicht entscheidend ist dabei, ob in ein schon seit längerer Zeit bestehendes US-Unternehmen investiert, ein solches gekauft oder ob ein neues Unternehmen in den USA gegründet werden soll. Je nach Konstellation sind allerdings unterschiedliche Punkte zu beachten.
Das E-2 Visum ist außerdem ein klassisches Arbeitsvisum und für Unternehmen geeignet, die bereits in ein US-Unternehmen investiert haben bzw. dies tun möchten und Mitarbeiter über ein E-2 Visum in ihr US-Unternehmen entsenden möchten.
Wer also längerfristig in den USA leben und arbeiten möchte, für den bietet sich ein Visum der Kategorie E an; E-Visa sind unbegrenzt verlängerbar und unterscheiden sich darin von anderen Visumsarten. Solange der Antragsteller und das US-Unternehmen die Voraussetzungen eines E-Visums erfüllen, kann sich der Antragsteller praktisch dauerhaft in den USA aufhalten. Will der Visumsinhaber aber nicht mehr für das Unternehmen arbeiten oder z. B. in Rente gehen, so müsste er das Land verlassen. Es ist auch angedacht, die Möglichkeit einzuräumen, das E-2 Visum nach zehn Jahren in eine Greencard „umwandeln“ zu können (weitere Infos in diesem Blogbeitrag). Ob dies tatsächlich seitens der US-Behörden umgesetzt wird, bleibt allerdings abzuwarten.
E-Visa werden in der Regel mit einer Visagültigkeit bis zu 5 Jahren erteilt. Bei jeder Einreise gewährt die Grenzbehörde (CBP) allerdings nur maximal 2 Jahre Aufenthalt – dokumentiert im I-94-Formular. Aktuelle Wartezeiten für Interviewtermine finden Sie hier: Global Visa Wait Times.
Deutsche, Österreicher und Schweizer für E-2 Visum berechtigt
Das E-2 Visum basiert auf bilateralen Verträgen, welche die USA mit den meisten Ländern geschlossen haben. Für Deutschland ist dies der am 29.10.1954 von John Foster Dulles (USA) und Konrad Adenauer (Bundesrepublik Deutschland) unterzeichnete und am 14.07.1956 in Kraft getretene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags. Auch die meisten anderen europäischen Staaten haben einen solchen Vertrag geschlossen, der ihre Staatsangehörigen berechtigt, ein E-Visum zu beantragen.
Der Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 25.11.1850 unterzeichnet und trat am 08.11.1855 in Kraft. Der Vertrag mit der Republik Österreich wurde am 19.06.1928 unterzeichnet und trat am 27.05.1931 in Kraft.
Die Person, die ein E-2 Visum beantragt, muss dieselbe Staatsangehörigkeit haben wie das US-Unternehmen, bei dem sie mitarbeiten soll. Die Staatsangehörigkeit des US-Unternehmens bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, in dessen Eigentum es letztlich, ggf. über mehrere Zwischengesellschaften, steht. Mindestens 50% der Inhaber des Unternehmensmüssen dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Antragstellers haben. Dabei ist wichtig, dass die Eigentümer auch entsprechend stimmberechtigt sind. Ferner ist zu beachten, dass Personen, die eine US-Greencard haben, für E-2-Visa nicht mehr als Staatsangehörige ihres Heimatstaates gelten.
Die Staatsangehörigkeit des US-Unternehmens bestimmt sich nach der Eigentümerstruktur. Mindestens 50 Prozent müssen im Eigentum von Staatsangehörigen des Vertragsstaates stehen; Greencard-Inhaber gelten hierbei nicht als Staatsbürger ihres Heimatstaates. Wir empfehlen, vorab zu prüfen, ob Ihr Land zu den Treaty Countries zählt: Treaty Countries.
Anforderungen an den Antragsteller eines E-2 Visums
Wie der vorherige Absatz deutlich macht, spielt beim E-2 Visum die Staatsangehörigkeit eine entscheidende Rolle. Der Antragsteller muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und entweder als „Investor“ mindestens 50% der Anteile (und Stimmrechte) halten oder im US-Unternehmen eine Schlüsselposition einnehmen. Neben dem Eigentümer/Gesellschafter qualifizieren sich für ein E-2 Visum letztlich nur Personen, denen z.B. als Geschäftsführer oder Abteilungsleiter Mitarbeiterverantwortung zukommt oder die über unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, die so auf dem US-Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und auch nicht in relativ kurzer Anlernphase erworben werden können.
Als Geschäftsführer muss der Visumsinhaber frei agieren können und maßgeblichen Einfluss auf die Politik des Unternehmens haben, ein Abteilungsleiter sollte seine Mitarbeiter selbstständig überwachen, instruieren und sie z.B. auch für eine Beförderung vorschlagen dürfen, als Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen ist eine vorherige Arbeitserfahrung in einem ausländischen Konzernunternehmen von Vorteil, wenn auch nicht zwingend notwendig. Von Bedeutung ist auch, dass sich die besondere Stellung oder Qualifikation im Gehalt des Antragstellers widerspiegelt.
Firmengründung in den USA – Full-Service-Kanzlei berät zum US-Markteintritt
Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheiten begleiten unsere Anwälte/US-Anwälte auch den Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie bei der
- Wahl der passenden Unternehmensform (LLC, Corporation, Partnership)
- Wahl des US-Bundesstaates für die Firmengründung
- Gründung und Anmeldung auf Bundesebene, Bundesstaats- und Lokalebene
- Steuerberatung (Wegzugbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen/DBA-USA)
- Nationalen und internationalen Vertragsgestaltung
- US-Patent- und Markenregistrierung
- Complianceberatung bezüglich Rechtsvorschriften der US-Regierungsbehörden
Rückkehrabsichten des Antragstellers
Der Antragsteller darf keinen Zweifel daran lassen, dass er die USA verlassen wird, wenn die Voraussetzungen für seinen Visumsstatus nicht mehr vorliegen, beispielsweise das Unternehmen fehlschlägt oder der Arbeitsvertrag mit dem qualifizierenden Unternehmen gekündigt wird. Das Konsulat ist gehalten, sich mit der unzweideutigen Absichtserklärung des Antragstellers zu begnügen. Hat es jedoch berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Absichtserklärung, kann es verlangen, dass hinreichende Bindungen zum Heimatland in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
USCIS unterscheidet zwischen Executives/Supervisors (Geschäftsführer, Abteilungsleiter) und Mitarbeitern mit Essential Skills (unternehmensspezifische Spezialkenntnisse, die nicht kurzfristig am US-Arbeitsmarkt verfügbar sind).
Im Unterschied zu beispielsweise Touristen- oder Geschäftsvisa, muss der E-2 Visumantragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland bzw. außerhalb der USA nicht beibehalten. Er kann also z.B. als Jungunternehmer durchaus seine Zelte in Deutschland abbrechen, um in den USA zu leben und zu arbeiten. Theoretisch ist es nicht einmal erforderlich, die USA zu verlassen, um die notwendige Aufenthaltsverlängerung vorzunehmen (weitere Infos in diesem Beitrag: Visum-Gültigkeitsdauer vs. erlaubte Aufenthaltsdauer).
Familienangehörige und E-2 Visum
Mit dem Hauptantragsteller, der sich für ein E-2 Visum qualifiziert, können auch sein Ehegatte und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren mit in die USA, ohne besondere Bedingungen erfüllen zu müssen. Diverse Formulare müssen allerdings auch sie ausfüllen.
Den Kindern ist es erlaubt, eine Schule zu besuchen oder zu studieren. Seit dem 12.11.2021 gilt: Ehepartner von E-1/E-2/E-3-Inhabern sind automatisch arbeitsberechtigt („incident to status“). Ein zusätzliches EAD ist nicht erforderlich, sofern das I-94 den Zusatz E-2S trägt. Ein I-765 (EAD) kann optional beantragt werden. Für Arbeitgeber ist das I-94 mit „S“-Kennzeichnung ein ausreichender Nachweis.
Seit 01.10.2025 gilt: Grundsätzlich müssen alle Antragsteller ein persönliches Interview absolvieren – auch unter 14 und über 79 Jahre. Nur eng gefasste Ausnahmefälle fallen noch unter die Interview-Waiver-Regelungen.
Anforderungen an das US-Unternehmen
Das Nachfolgende gilt natürlich entsprechend für Fälle aus Österreich, der Schweiz oder anderen Staaten, mit denen ein „E-2-Abkommen“ besteht.
Unabdingbare Voraussetzung ist, wie oben schon dargestellt, dass das US-Zielunternehmen zu mindestens 50% im Eigentum deutscher Staatsangehöriger steht, wenn das E-2 Visum von Deutschen beantragt werden soll. Sollen an der Unternehmung also beispielsweise auch US-Amerikaner beteiligt werden, ist bei der Gründung der Gesellschaft auf die deutsche Mindestbeteiligung von 50% besonders zu achten. Vorsicht ist auch geboten, wenn Deutsche, die bereits eine Daueraufenthaltsgenehmigung für die USA besitzen (Greencard), beteiligt sind oder beteiligt werden sollen. Sie gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als deutsche Staatsbürger.
Darüber hinaus sollten Investoren darauf achten, dass der Kaufpreis (bei einer Beteiligung) über eine Art Kapitalerhöhung in das Unternehmen fließt und für das Unternehmen ausgegeben wird, d.h. nicht an den Verkäufer der Anteile geht. Der Investor sollte außerdem zeigen können, dass er das bestehende Unternehmen nicht einfach nur fortführen, sondern auch weiterentwickeln möchte. Das gilt insbesondere bei einem Kauf des ganzen Unternehmens, bei dem dann natürlich der Kaufpreis an den bisherigen Eigentümer fließt.
Dokumentieren Sie die Eigentümerstruktur regelmäßig (Cap Table, Registerauszug). Sinkt der Anteil der Vertragsstaatsangehörigen unter 50 Prozent, verlieren Unternehmen und Mitarbeiter den E-Status sofort – auch wenn das Visum im Pass noch gültig ist. Zusätzlich variieren Visagültigkeiten/Gebühren nach Nationalität: Reciprocity and Civil Documents by Country.
Insbesondere bei größeren Unternehmen ist außerdem zu beachten: Ändert sich im Laufe der Zeit die Gesellschafterstruktur derart, dass die auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, werden früher erteilte E-Visa ungültig, selbst wenn das aufgedruckte Gültigkeitsdatum noch aktuell ist. Mitarbeiter, die sich während des Eigentümerwechsels in den USA befinden, befänden sich nach Vollzug illegal dort.
Die Geschäftsidee für ein Business in den USA
Nicht jede Geschäftsidee qualifiziert den Investor oder andere Personen für ein E-2 Visum. Für den Kauf eines Grundstücks in der Hoffnung, es in Zukunft evtl. gewinnbringend verkaufen zu können, wird beispielsweise kein E-Visum erteilt; ebenso wenig z.B. für den Kauf eines Luxusapartments in New York, das vermietet werden soll. Es sollten einerseits Güter produziert oder Dienstleistungen angeboten werden, andererseits muss gezeigt werden, dass die tägliche Anwesenheit des E-2 Visumsinhabers für den Erfolg des Unternehmens notwendig ist.
Business mit Mehrwert für US-Wirtschaft
In den Bestimmungen zum E-Visum heißt es, das Unternehmen müsse mehr Gewinn abwerfen, als der Investor und seine Familie zum Leben benötigen. Sei dies nicht der Fall, müsse gezeigt werden, dass das Unternehmen der US-Wirtschaft einen Mehrwert bietet, d.h. dass es US-Mitarbeiter einstellen möchte oder dass andere US-Unternehmen von ihm profitieren. Die Erfahrung zeigt, dass auf den letzten Punkt allgemein Wert gelegt wird, es also nicht ausreicht, dass das Unternehmen für den Investor profitabel ist. Unabhängig von der Profitabilität des Unternehmens sollten also grundsätzlich weitere Bedingungen erfüllt werden:
- Das Unternehmen sollte US-Amerikaner (bzw. Personen mit US-Greencard) in einer qualifizierten Position beschäftigen.
- Das Unternehmen sollte nach Möglichkeit zur Verwirklichung der eigenen Geschäftsidee die Produkte und/oder Dienstleistungen anderer US-Unternehmen benötigen.
Die Chancen auf Erteilung eines E-2 Visums erhöhen sich, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Hat der Investor beispielsweise keine Möglichkeit, Mitarbeiter einzustellen, so scheidet deshalb ein E-Visum nicht von vornherein für ihn aus, vielmehr müsste dann besonderer Wert darauf gelegt werden zu zeigen, dass und wie andere US-Unternehmen von dem Unternehmen profitieren können, und zwar in nennenswerter Höhe. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass künftig mehr Wert auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gelegt wird, sodass unsere Empfehlung dahin geht, nach Möglichkeit auf jeden Fall Mitarbeiter (US-Amerikaner oder Greencard-Inhaber) beschäftigen zu wollen. Das Unternehmen darf nicht „marginal“ sein: Es sollte Arbeitsplätze schaffen und/oder signifikanten wirtschaftlichen Nutzen stiften. Diese Punkte gehören daher klar in den Businessplan (inklusive geplante Einstellungen, Lieferketten, US-Partner, Umsätze).
Dass und wie diese Bedingungen erfüllt werden, sollte im Rahmen der Erstbeantragung eines E-2-Visums in einem Businessplan dargestellt bzw. bei einer Verlängerung durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Erforderliche Investition für ein E-2 Visum
Was viele Antragsteller häufig überrascht: Die USA verlangen grundsätzlich, dass bereits vor Erhalt des Visums investiert wurde; bei Antragstellung ist dies mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Ein E-2 Visum wird also nicht erteilt, damit der Antragsteller in die USA reisen kann, um Investitionen vorzunehmen, sondern es wird erteilt, damit der Antragsteller das Unternehmen, in das er schon im Sinne der Vorschriften investiert hat, weiter ausbauen und/oder leiten kann. Tipp: Wer sich scheut, bereits vor Erteilung eines E-2 Visums höhere Summen zu investieren, kann die entsprechenden Verträge unter die (alleinige) Bedingung stellen, dass das Visum erteilt wird, die Gelder auf ein Treuhandkonto überweisen und ihre Weiterleitung ebenfalls unter die alleinige Bedingung stellen, dass das Visum erteilt wird.
Im Übrigen ist den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht konkret zu entnehmen, was als Investition anzusehen ist. Während die Miete von Büroräumlichkeiten und/oder Grundstücken in der Regel nur dann als Investition zählt, wenn und soweit sie im Voraus bezahlt worden ist, stellen der Kauf (oder der Import) von Betriebsmitteln, Maschinen und/oder Gütern in der Regel ohne Weiteres Investitionen dar. Gelder auf einem Geschäftskonto werden in aller Regel nicht als Investition akzeptiert. Die Investitionen müssen „at risk“ und „irrevocably committed“ sein. Akzeptiert werden z. B. Vorausmieten, Ausstattung, Maschinen, IT, Baukosten. Ein Treuhand-/Escrow-Modell ist möglich, wenn die einzige Bedingung die Visaerteilung ist.
Auch zur Höhe der Investition fehlen genaue gesetzliche Vorgaben. Bei geringen Investitionen muss sichergestellt sein, dass das Unternehmen soweit vorangebracht wird, dass es seine Geschäftstätigkeit aufnehmen kann, wenn der Antragsteller das Visum erhält.
FAQ: Wie läuft ein E-2-Visumsantrag im US-Konsulat ab?
Das US-Konsulat in Frankfurt am Main ist das einzige Konsulat, das in Deutschland E-Visa bearbeitet. Wer einen E-2 Visumsantrag stellt, um ein US-Unternehmen zu registrieren, durchläuft mehrere Prüfungs- und Bearbeitungsschritte. Viele Antragsteller fragen sich: Was passiert eigentlich im Hintergrund? Wie viele Menschen sehen meinen Antrag? Wie geht das US-Konsulat mit Fehlern oder Widersprüchen um? Wir bringen Licht ins Dunkel!
Wer prüft meinen Antrag – und warum dauert das so lange?
Bevor ein Antragsteller überhaupt einen Fuß in das US-Konsulat setzt, beginnt die eigentliche Arbeit der Dokumenteneinreichung. Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung, dass ein Konsularbeamter alles allein entscheidet, sind in den Prüfungs- und Sicherheitsprozessen mehrere interne Stellen beteiligt. Der eingereichte E-2 Visumsantrag wird zuerst von einem E-Visa Team auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Verschiedene interne Sicherheits- und Datenabgleiche werden im Rahmen des üblichen Visumsverfahrens durchgeführt. Je nach Arbeitsvolumen dauert diese Prüfung in der Regel im US-Konsulat Frankfurt zwischen sechs und acht Wochen. Sobald die Vorarbeiten abgeschlossen sind, kann ein Termin vereinbart werden.
Termin im US-Konsulat | Schritt für Schritt
Das US-Konsulat ist im ehemaligen US-Militärhospital im Frankfurter Nordend untergebracht. Auf das Gebäude und die Mitarbeiterzahl bezogen, ist es das größte amerikanische Konsulat und eine der größten diplomatischen Vertretungen weltweit. Gehen Sie davon aus, dass sich bereits viele Personen am Eingang an der Gießener Straße aufhalten, um einen Termin wahrzunehmen.
Anmeldung am Konsulatseingang
Sie haben einen Interviewtermin für das US-Konsulat Frankfurt? Erscheinen Sie pünktlich zu Ihrem Termin. Beachten Sie, die angegebene Uhrzeit auf der Terminbestätigung entspricht dem Zeitpunkt, zu dem Sie am US-Konsulat eintreffen sollen – nicht dem Beginn des eigentlichen Interviews. Der Einlass wird Ihnen frühestens 15 Minuten vor Ihrem Termin gewährt. Sehr wahrscheinlich gibt es dort schon eine Schlange. Stellen Sie sich an und haben Sie am Fenster die folgenden Unterlagen griffbereit:
- Terminbestätigung
- DS-160 Bestätigungsseite
- Reisepass
Diese Dokumente sind sozusagen Ihre Eintrittskarte ins Gebäude und Ihnen wird mitgeteilt, bei welchen Schaltern Sie einchecken müssen. Sie erhalten auch ein Ticket mit einer Nummer, die im späteren Verlauf relevant ist.
Sicherheitskontrolle
Der Zugang ist relativ streng geregelt. Elektronische Geräte (auch Handys), große Taschen oder Rucksäcke dürfen nicht mitgenommen werden. Nach der Kontrolle werden Sie nun in den Warteraum des Hauptgebäudes weitergeleitet.
Check-In
Ein Konsulatsmitarbeiter prüft im ersten Schritt Ihren Reisepass und die Angaben im DS-160 Formular. Hier spricht man in der Regel Deutsch mit Ihnen. Unter Umständen werden Ihnen noch einige Fragen zu Ihren Angaben im DS-160 und dem hochgeladenen Foto stellen und danach werden Ihnen elektronisch die Fingerabdrücke genommen. Die Erfassung von Fingerabdrücken ist erforderlich, da sie sowohl zur eindeutigen Identifizierung der antragstellenden Person als auch zum Abgleich im Rahmen sicherheitsrelevanter Prüfungen dient. Dieses Verfahren stellt sicher, dass die Identität zweifelsfrei bestätigt werden kann und dass alle gesetzlichen Sicherheits- und Einreisebestimmungen eingehalten werden. Sie werden nun gebeten, Platz zu nehmen und auf das Interview zu warten. Da mehrere Antragsteller zur gleichen Uhrzeit ihre Termine haben, kann eine Wartezeit von 1-2 Stunden entstehen.
Interviewphase
Der Konsularbeamte, der mit Ihnen das Interview führen wird, ruft Sie anhand Ihrer Nummer auf dem Ticket, auf. Nun überprüft er während des Gesprächs:
- Konsistenz der Firmenunterlagen
- tatsächliche Existenz und Aktivität des Unternehmens
- Höhe, Art und Herkunft der Investition
- Position und Aufgaben des Antragstellers innerhalb des US-Unternehmens
- Beruflicher Hintergrund
Das Gespräch ist in der Regel kurz, weshalb die Unterlagen klar strukturiert und nachvollziehbar sein müssen. In der Regel findet dieses Gespräch auf Englisch statt.
Stellt das US-Konsulat Rückfragen?
Ja und zwar immer dann, wenn etwas unklar ist oder fehlt. Dies kann sowohl vor dem Interview in der Bearbeitungsphase sein als auch nach dem Interview.
Wenn in der Bearbeitungsphase dem US-Konsulat fehlende Unterlagen auffallen oder Dokumente nicht plausibel sind, wird Sie das US-Konsulat direkt darauf ansprechen. Sie können sodann die benötigten Informationen oder Unterlagen bequem per E-Mail nachreichen.
Wenn der Konsularbeamte während des Interviews den Eindruck hat, dass zusätzliche Unterlagen oder weitere Informationen nötig sind, um Ihren Antrag zu bewilligen, werden Sie gebeten diese nachzureichen.
In wenigen Fällen unterliegen E-2 Visumsanträge einer zusätzlichen administrativen Bearbeitung. Das US-Konsulat wird sich dazu äußern, ob Sie hierzu Unterlagen nachreichen müssen. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, wird man Sie informieren.
Wie lange dauern die einzelnen Schritte beim E-2 Visumsantrag?
| Prozessschritt | Typische Dauer |
| Prüfung des E-2 Visumsantrags | 6-8 Wochen |
| Termin im US-Konsulat | 1-2 Stunden |
| Interview selbst | 10-15 Minuten |
| Entscheidung | Sofort bzw. mehrere Wochen |
| Passversand nach Genehmigung | 5-7 Werktage |
Was passiert bei Ungereimtheiten im E-2-Antrag?
E-2-Anträge sind besonders anfällig für Rückfragen, da sie komplex sind und aus umfangreichen Geschäftsunterlagen bestehen. Ungereimtheiten können sein:
- widersprüchliche Investitionssummen
- Unklarheiten in Bilanzen oder Verträgen
- fehlende Nachweise über tatsächliche Geschäftstätigkeit
- unstimmige Angaben zu Eigentumsverhältnissen
In solchen Fällen:
- können zusätzliche Dokumente verlangt werden
- wird das Interview intensiver
- kann der Antrag in administrative Bearbeitung gehen
- kann im Extremfall ein Betrugsverdacht geprüft werden
Wie reagiert das Konsulat auf Tippfehler oder Lügen?
- Tippfehler: Unproblematisch – solange erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um einen Fehler handelt. Ein Datenfehler im DS-160, wie z.B. ein Zahlendreher oder Tippfehler, kann angesprochen und vom Konsulatsmitarbeiter ggf. manuell korrigiert werden.
- Unstimmigkeiten: Widersprüche oder unlogische Angaben führen fast immer zu Rückfragen oder einer Nachforderung.
- Lügen: Bei bewussten Falschangaben reagiert das US-Konsulat sehr strikt. Eine vorsätzliche Täuschung kann zu:
- sofortiger Ablehnung
- Sperre für zukünftige Visaanträge
- im Extremfall lebenslanges Einreiseverbot führen.
Die Konsularbeamten sind darauf geschult, Unstimmigkeiten und Täuschungen zu erkennen – und sie haben Zugriff auf umfangreiche Datenbanken.
In welchen Fällen kommt es im US-Konsulat zur Ablehnung eines E-2 Visumsantrags?
- Unklares Eigentumsverhältnis
- Die Firmenstruktur ist so komplex, dass die letztendlich natürliche(n) Person(en) des Unternehmens nicht zu ermitteln sind.
- Der Investor hat nicht genug Kontrolle über das Unternehmen (z.B. zu kleiner Besitzanteil oder nicht in der Lage, das Geschäft operativ zu leiten).
- Das US-Konsulat hat Zweifel daran, dass der Investor die US-Firma „weiterentwickelt und leitet“, d.h. es wird nicht klar, dass er aktiv mitarbeitet und Entscheidungen trifft.
- Unzureichende Investition
- Das investierte Kapital ist zu gering oder nicht verbindlich gebunden (z.B. das Geld liegt noch auf einem Bankkonto und es wurde nicht tatsächlich in das Geschäft investiert).
- Die Investition steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Geschäft (z.B. teures Geschäftsmodell, aber nur wenig Kapital investiert).
- Es fehlen Miet-/Kaufverträge oder Rechnungen, die eine Investition belegen.
- Geschäft ist “marginal”
- Das Geschäft macht den Eindruck, dass es nur den Lebensunterhalt des Investors decken soll, anstatt echte wirtschaftliche Aktivität oder lokalen Mehrwert zu erzeugen (z. B. kein sinnvolles Beschäftigungspotenzial für US-Arbeitnehmer, geringe Umsatz-/Gewinnaussichten).
- Es wird als passives Investment wahrgenommen (z. B. reine Vermietung), also nicht als aktives Unternehmen mit Wachstumsperspektive.
- Mangelnde Erfahrung des Investors
- Der Investor hat nicht genug Erfahrung im Geschäftsbereich, sodass das Konsulat vermuten kann, dass das Geschäft nicht erfolgreich geführt werden wird.
- Aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn kann nicht glaubwürdig dargestellt werden, wie der Investor das Geschäft leiten wird.
- Weitere Ablehnungsgründe
- Bedenken des Konsularbeamten, dass das Unternehmen nicht nachhaltig betrieben wird, sondern lediglich zur Erlangung des Visums eingerichtet wurde
- Zweifel an der Rückkehrabsicht
- Bewusste Falschangaben
- Vorstrafen oder illegale Handlungen in der Vergangenheit, selbst wenn sie nicht (mehr) im Führungszeugnis stehen
Verlängerung des E-2 Visums möglich
Ein E-2 Visum ist, je nach Fall, zwei (zumeist bei Neugründungen und Erstbeantragungen) bis maximal fünf (in der Regel bei Verlängerungen oder schon länger bestehenden Unternehmen) Jahre gültig. Mit der Erstbeantragung eines E-2-Visums wird das US-Unternehmen beim US-Konsulat in Frankfurt (bzw. Bern, Wien etc.) „registriert“, die Registrierung ist ebenfalls zwei oder fünf Jahre gültig.
Während das Unternehmen registriert ist, können Mitarbeiter in einem vereinfachten Verfahren entsandt werden. Läuft die Registrierung aus, muss diese erneuert werden. Bei Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern ist das Verfahren vergleichbar mit dem bei der Erstregistrierung, bei Unternehmen mit mehr Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren.
Verlängerungen sind unbegrenzt möglich, solange Eigentümerstruktur, aktive Geschäftstätigkeit und Non-Marginality fortbestehen. Informationen zur Verlängerung haben wir für Sie im Blog zusammengefasst.
International Entrepreneur Parole Program (IEPP) als Alternative zum E-2 Visum
Das IEPP wird häufig als Alternative zum E-2-Investorenvisum angesehen. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass die Voraussetzungen beim IEPP höher bzw. komplexer sind als beim E-2-Visum. Unter welchen Bedingungen das IEPP dennoch eine gute Option sein kann, lesen Sie hier.
Unsere Beratung zum E-2 Visum
Ein Visumantrag ist deutlich vielschichtiger als viele erwarten. Die US-Behörden legen großen Wert auf:
- vollständige und stimmige Unterlagen
- frühzeitige Übermittlung des E-2 Visumsantrags mit sämtlichen Formularen
- offene und klare Kommunikation
Wer gut vorbereitet ist und die Dokumente sauber sortiert hat, durchläuft den Prozess meist zügig und ohne Probleme. Mit unseren vielen Jahren an Erfahrung stellen wir genau dies sicher. Gerne unterstützen wir auch Sie bei Ihrem E-2 Visumsantrag!
Vor allem die Notwendigkeit eines frühzeitigen Investments verursacht bei den meisten Unternehmerinnen und Unternehmern, die ein E-2 Visum beantragen möchten, Beratungsbedarf. Da die gesetzlichen Regelungen insoweit unklar sind, bedarf es eines erfahrenen Beraters, der für Sie die Erfolgsaussichten Ihres US-Engagements prüft. Gerne diskutieren wir mit Ihnen im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs Ihr Vorhaben und klären, ob Sie die Voraussetzungen für ein E-2 Visum erfüllen oder welche sonstigen Alternativen in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Wir unterstützen Sie bei konsulatskonformen Businessplänen, strukturierter Antragserstellung und persönlicher Begleitung bis zur Visaerteilung, um Verzögerungen (RFE/221(g)) zu vermeiden. Melden Sie sich bitte jederzeit bei uns, wenn Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit einem unserer US-Experten vereinbaren möchten – entweder über unser Online-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).
Hinweis: Wenn Sie bereits wissen, dass ein E-2 Visum das richtige Visum für Sie ist und Sie eine (kostenpflichtige) Erstberatung daher nicht benötigen, können Sie uns auch direkt mit der Beantragung eines E-2 Visums beauftragen.










