Visa für die USA | E-1 Visum | Handelsvisum für die USA

E-1 Visum – Handelsvisum für die USA

    Wer längerfristig in den USA leben möchte, für den bietet sich ein US Visum der Kategorie E an. Das E-1 Visum kommt sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige in Betracht.

    Im Unterschied zu den meisten anderen Visumsarten sind E-Visa unbegrenzt verlängerbar. Zwar müssen auch sie alle zwei bis fünf Jahre verlängert werden. Während man jedoch bei einem Visum der Kategorie L spätestens nach sieben Jahren die USA verlassen muss und ein Jahr lang nicht mehr mit einem L- oder H-Visum in die USA einreisen kann, ermöglicht ein E-Visum praktisch einen Daueraufenthalt – jedenfalls solange die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

      Welche Art von Handelstätigkeit ist für ein E-1 Visum erforderlich?

      Ein E-1 Visum wird nur Selbstständigen oder Mitarbeitern von US-Unternehmen ausgestellt, die zwischen dem Vertragsland (also z. B. Deutschland) und den USA Handel betreiben. 

      Der Begriff „Handel“ ist dabei relativ weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur den Austausch von Waren, sondern auch die Erbringung von Dienstleistungen, und zwar im Bereich des Transportwesens ebenso wie im Banken- und Versicherungsgewerbe oder in der Tourismusindustrie. Wichtig dabei ist, dass der Austausch unmittelbar zwischen den USA und dem Vertragsland erfolgt.

      Der Handel muss dabei einen gewissen Umfang haben bzw. beträchtlich („substantial“) sein. Hierbei spielt die Höhe des Umsatzes zwar eine nicht zu unterschätzende Rolle; wichtiger jedoch sind die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Austausches der Waren oder Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg.

      Unabdingbar ist, dass der Handel schon besteht. Wer erst ein Unternehmen in den USA aufbauen möchte, um dann Handel zu betreiben, ist auf das Investorenvisum E-2 zu verweisen, ein E-1 Visum kommt für ihn zunächst nicht in Frage.

      Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen?

      Um mit einem E-1 Visum bei einem in den USA angesiedelten Unternehmen tätig sein zu können, muss dieses Unternehmen mindestens zu 50 Prozentim Besitz von natürlichen Personen des anderen Vertragslandes sein. Das US-Zielunternehmen muss sich demnach zu mindestens 50 Prozent im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befindet, wenn das E-1-Visum von Deutschen beantragt werden soll. Sollen an der Unternehmung also beispielsweise auch US-Amerikaner beteiligt werden, ist bei der Gründung der Gesellschaftauf die deutsche Mindestbeteiligung von 50 Prozent besonders zu achten. Vorsicht ist auch geboten, wenn Deutsche, die bereits eine Daueraufenthaltsgenehmigung für die USA besitzen (Greencard), beteiligt sind oder beteiligt werden sollen. Sie gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als deutsche Staatsbürger

      Insbesondere bei größeren Unternehmen ist außerdem zu beachten: Ändert sich im Laufe der Zeit die Gesellschafterstruktur derart, dass die auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, werden früher erteilte E-Visa ungültig, selbst wenn das aufgedruckte Gültigkeitsdatum noch aktuell ist. Mitarbeiter, die sich während des Eigentümerwechsels in den USA befinden, befänden sich nach Vollzug des Wechsels illegal dort.

      Diese Voraussetzungen gelten entsprechend auch für Fälle aus Österreich, der Schweiz oder anderen Staaten, mit denen ein „E-1-Abkommen“ besteht.
       

      Welche Voraussetzungen müssen Antragsteller für ein E-1 Visum erfüllen?

      Sowohl das E-1 als auch das E-2 Visum stehen für Angehörige derjenigen Staaten zur Verfügung, die mit den USA bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen haben. Im Hinblick auf Deutschland ist dies der am 14.07.1956 in Kraft getretene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag. Deutsche Staatsbürger sind somit grundsätzlich berechtigt, ein Visum der Kategorie E zu beantragen.

      Der Antragsteller für das E-1-Visum muss entweder der mittelbare oder unmittelbare Inhaber des Unternehmens, ein leitender Angestellter oder ein Mitarbeiter mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen, z.B. im Hinblick auf die Produkte, die gehandelt werden, sein.
       

      Was gilt für den Antrag und die Bearbeitungszeit?

      Zur Beantragung des E-1 Visums sind mehrere Formulare auszufüllen und ein Antragspaket zusammenzustellen. Die Unterlagen müssen per Post und per E-Mail an das US-Konsulat in Frankfurt geschickt werden, welches diese Unterlagen prüft. Ein wichtiges Dokument ist der Businessplan (oder Steuerunterlagen bei schon existierenden und geschäftstätigen Unternehmen) mit einer Gewinn- und Verlustrechnungsvorausschau für die nächsten fünf Jahre. Im Businessplan sollte insbesondere aufgezeigt werden, dass der Handel schon besteht, wie er sich weiterentwickeln soll und dass er mehrheitlich zwischen den USA und Deutschland abläuft bzw. ablaufen wird; hier werden genaue, prozentuale Angaben verlangt. Selbstverständlich sind auch Angaben zum Antragsteller, zu den (potentiellen) Kunden und ggf. einem deutschen Mutterunternehmen zu machen.

      Sie sollten mit einer Bearbeitungszeit beim US-Konsulat von acht bis zwölf Wochen rechnen. Nach Durchsicht meldet sich das US-Konsulat zurück und Sie können einen Termin vereinbaren, zu dem Sie und Ihre (mitreisewillige) Familie (Kinder unter 14 Jahren müssen in der Regel nicht persönlich erscheinen) im US-Konsulat Frankfurt vorsprechen müssen.
       

      Darf ich meine Familie mit einem E-1 Visum mit in die USA nehmen?

      Mit dem Hauptantragsteller, der sich für ein E-1 Visum qualifiziert, können auch sein Ehepartner und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren mit in die USA, ohne besondere Bedingungen erfüllen zu müssen. Diverse Formulare müssen allerdings auch sie ausfüllen.

      Den Kindern ist es erlaubt, eine Schule zu besuchen oder zu studieren, der Ehepartner darf eine Arbeit in den USA annehmen. Ob Letzterer zusätzlich zu seinem Visum noch eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist zwischen der Einwanderungsbehörde USCIS und der Social Security Administration allerdings umstritten. Sicherheitshalber sollte eine solche vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Dies kann allerdings erst nach Einreise in die USA geschehen, nicht schon im Zusammenhang mit dem Visum. Das entsprechende Antragsformular ist das I-765.
       

      Unsere Beratung zum E-1 Visum

      Gerne klären wir mit Ihnen, ob Sie die Voraussetzungen für ein E-1 Visum erfüllen oder welche sonstigen Alternativen in Ihrem konkreten Fall bestehen. Auch bei der Erstellung eines Businessplans können wir Sie unterstützen. Unsere USA-Experten beraten Sie gern! Vereinbaren Sie einen Termin über unser Online-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

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