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I Visum: Journalistenvisum für die USA

  • Voraussetzungen und Details für Medienvertreter
  • Beratung vom US-Anwalt in Deutschland

I Visum

Journalistenvisum für die USA

Für Personen, die im Bereich Medien, Presse und Rundfunk tätig sind, z.B. Journalisten, Reporter, Redakteure und Personen mit vergleichbarer Beschäftigung, eignet sich das I Visum, wenn sie in den USA ihrem Beruf nachgehen möchten. Auch wenn der Aufenthalt in den USA nur wenige Tage dauern sollte, dürfen solche Tätigkeiten nicht mit einem Besuchervisum oder visumsfrei erbracht werden. Um für ein ausländisches Medienunternehmen Ausrüstung oder Rechte zu erwerben, genügt hingegen in der Regel ein B-1 Visum.

Ein B-2 Visum ist zu beantragen, wenn ein Vertreter ausländischer Medien in den USA einen bezahlten oder unbezahlten Gastvortrag halten oder eine nicht länger als neun Tage andauernde Veranstaltung durchführen möchte. Allerdings dürfen innerhalb der letzten sechs Monate maximal für fünf Institutionen solche bezahlten Veranstaltungen durchgeführt worden sein.

Wie lange ist das I Visum gültig?

Der US-Aufenthalt mit dem I Visum ist grundsätzlich nicht befristet und möglich, solange der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 

Anders als bei anderen Nichteinwanderungsvisa muss der Antragsteller beim I Visum nicht nachweisen, dass er seinen Wohnsitz im Ausland während des Aufenthalts in den USA beibehält.

Welche Voraussetzungen gelten für Antragsteller?

Ein Journalistenvisum für die USA wird nur für Personen ausgestellt, die im Bereich der Medien tätig sind und beruflich in die USA reisen möchten. Der Antragsteller muss bei einem nicht US-amerikanischen Medienunternehmen angestellt bzw. für ein solches (z.B. als freier Mitarbeiter) tätig sein und über einen Presseausweis verfügen. 

Bei Beantragung des I Visums sollten neben dem Presseausweis ein entsprechender Arbeitsvertrag und ein aktuelles Schreiben zur konkreten Entsendung vorgelegt werden können.

Für selbstständige Journalisten kommt ein I Visum nur dann in Frage, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen in Besitz eines Berechtigungsnachweises durch eine journalistische Organisation sein.
  • Die Beauftragung muss durch ein Medienunternehmen erfolgt sein.
  • Sie dürfen nur Informationen oder Nachrichten verbreiten, die nicht primär der kommerziellen Unterhaltung dienen.
  • Folgendes gilt für die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Produktion von (Dokumentar-)Filmen: Sie müssen überwiegend von Organisationen bzw. Unternehmen außerhalb der USA übernommen werden.
Zahlreiche Kameras und Mikrofone von Presseleuten

Anforderungen an die geplante Tätigkeit

Zu beachten ist allerdings, dass ein I Visum nur dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit, der in den USA nachgegangen werden soll, hauptsächlich der Information oder Bildung und nicht der Unterhaltung dient. Personen, die Videos oder Filme mit Unterhaltungscharakter drehen möchten, werden explizit auf das O Visum oder das P Visum verwiesen, deren Voraussetzungen allerdings nicht ganz so einfach zu erfüllen sind. 

Grundsätzlich kann auch ein E Visum, H Visum oder L Visum in Betracht kommen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Zum Drehen eines Films oder Videos mit Unterhaltungscharakter kann allerdings auch dann kein B-1-in-lieu-of-H-1B-Visum beantragt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden sollten.

Die Letztentscheidung darüber, ob die Voraussetzungen eines Pressevisums vorliegen, insbesondere ob die Tätigkeit in den USA letztlich überwiegend der Unterhaltung oder vor allem der Informationsvermittlung bzw. Bildung dient, obliegt allein dem Konsulatsbeamten.

Familienangehörige und I Visum für Journalisten und Medienvertreter

Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können den Antragsteller in die USA begleiten. Ein I Visum wird ihnen aber nur ausgestellt, wenn sie mit dem Antragsteller in den USA für längere Zeit leben möchten. Für kurzfristige Besuche müssen sie ein Besuchervisum (B-2) beantragen bzw. unter dem Visa Waiver Program einreisen.

Weder der Ehepartner noch die Kinder dürfen in den USA einer Arbeit nachgehen. Allerdings dürfen sie eine, auch höhere, Schule besuchen bzw. studieren, ohne hierfür ein F-Visum beantragen zu müssen.

Was gilt für die Bearbeitungszeit beim Journalistenvisum?

Für ein I Visum muss lediglich das Visumsantragsformular DS-160 (rein elektronisch) ausgefüllt sowie die Visumsgebühr gezahlt und ein Konsulatstermin vereinbart werden, d.h. es ist weder eine bei der USCIS einzureichende Petition erforderlich, noch müssen dem US-Konsulat per Post umfangreiche Unterlagen zur Vorabprüfung zugesandt werden. Wann der nächste Interviewtermin beim Konsulat frei ist, hängt vom jeweiligen Arbeitsaufkommen in den Konsulaten ab. So kann schon innerhalb weniger Tage ein freier Termin zur Verfügung stehen, es können aber durchaus auch Wochen oder Monate vergehen, was insbesondere während der Coronapandemie der Fall war.

Infos zum I Visum kompakt als Video

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Portrait von Anwältin Kari Foss-Persson

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Kari Foss-Persson

U.S. Attorney at Law (MN, USA) spezialisiert auf US-Visumsrecht

Über 10 Jahre Erfahrung im US-Einwanderungsrecht. Kari begleitet Privatpersonen und Unternehmen persönlich durch den gesamten Visumsprozess - auf Deutsch und Englisch.

  • Zugelassene US-Anwältin
    Minnesota Bar, USA
  • Zweisprachig
    Deutsch & Englisch
  • 10+ Jahre
    US-Einwanderungsrecht

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