Greencard für die USA | EB-1C Visum | Manager und Führungskräfte

EB-1C Visum USA – Greencard für Manager und Führungskräfte

Das EB-1C Visum ist die ideale Option für internationale Führungskräfte und Manager, die eine Greencard beantragen möchten. 

Obwohl die Anzahl wie bei anderen arbeitsbasierten Einwanderungsvisa limitiert ist, gibt es selten Wartezeiten, d.h. ist das Kontingent selten übererfüllt; wenn es doch zu Wartezeiten kommt, sind diese für ein EB-1C Visum meist relativ kurz, z.B. ein Jahr; derzeit gibt es keine Wartezeiten (Stand August 2022). Zudem ist weder eine Arbeitsmarktprüfung noch ein US-Arbeitgeber erforderlich. Auch für mittelständische Unternehmen mit einem gut ausgebauten US-Standort sind die Voraussetzungen durchaus erfüllbar. 

Möchten Manager und Führungskräfte nur für begrenzte Zeit in den USA leben und arbeiten, empfiehlt sich die Beantragung z.B. eines L-Visums oder E-Visums, da eine Greencard steuerliche Folgen mit sich bringt, die bedacht werden sollten.

Welche Voraussetzungen gelten für ein EB-1C Visum?

Allgemeine Voraussetzungen sind: 

  • Für US-Arbeitgeber: Ein US-Arbeitgeber muss einen „Executive“ oder „Manager“ beschäftigen wollen. Dabei gilt es zu beachten, dass der US-Arbeitgeber eine separate rechtliche Einheit sein muss. Eine US-Zweigstelle reicht dementsprechend beispielsweise nicht aus.
  • Für Arbeitgeber außerhalb der USA: Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten drei Jahre mindestens ein Jahr lang außerhalb der USA als Führungskraft oder Manager für eine Zweigstelle oder ein Mutter-/Schwester-/Tochterunternehmen des US-Arbeitgebers gearbeitet haben. Der dreijährige „Rückblickzeitraum“ darf auch vor einer Einreise in die USA, z.B. mit einem L-Visum, liegen. Besitzt man beispielsweise ein L-1A Visum („Intracompany Transferee“) und arbeitet seit 5 Jahren in den USA, dürfte man sich auch auf seine Arbeit im Ausland berufen.
  • Von der US-Einwanderungsbehörde bzw. dem US-Konsulat wird genau geprüft, welche Verantwortung man trägt bzw. welche Aufgaben die Position genau beinhaltet. Wenn diese zu viel Praxis und allgemein-administrative Arbeit erfordert (bzw. wenn die Unternehmen zu wenig Personal haben), wird der Antrag ggf. hinterfragt oder mit der Begründung abgelehnt, die Position müsse nicht von einer Führungskraft oder einem Manager besetzt werden.
  • Der US-Arbeitgeber muss seit einem Jahr geschäftlich tätig sein. Die einfache Tatsache, dass das US-Unternehmen vor mehr als einem Jahr gegründet wurde, reicht nicht aus. Vielmehr wird geprüft, wie viele Kunden oder Aufträge das Unternehmen hat, ob es Arbeitsplätze geschaffen hat, ob es gewachsen ist etc. 

Welche Vorteile bietet ein EB-1C Visum?

Der wohl größte Vorteil eines EB-1C Visums ist, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsmarktprüfung durchführen muss. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Stelle nicht ausschreiben und ggf. Gespräche mit Bewerbern führen muss, deren Ablehnung dann genau begründet und dokumentiert werden müsste. 

EB-1C Visum für die USA beantragen

Ein EB-1C Visum kann beantragt werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Allerdings empfiehlt es sich, vor der Antragstellung zuerst rechtlichen Rat einzuholen. Je nach Position, Werdegang oder Arbeitgeber gibt es unterschiedliche strategische Überlegungen sowie Faktoren (z.B. Geschäftsbeziehungen, Darstellung der Position und Verantwortungen), die genau geprüft werden sollten.

Die Beantragung einer EB-1C Greencard erfolgt in zwei Schritten

  • Schritt 1: Einreichen der Petition durch US-Arbeitgeber

Der US-Arbeitgeber reicht eine Petition ein. Die Petition besteht aus Formularen sowie Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen.

  • Schritt 2: Beantragung Greencard durch Arbeitnehmer

Wird die Petition genehmigt, darf der Arbeitnehmer eine Greencard beantragen. Für die Beantragung der Greencard hat man als Führungskraft oder Manager generell zwei Optionen:

  • Sind die Voraussetzungen erfüllt (u.a. legale Einreise sowie legaler Aufenthalt), darf man ggf. in den USA eine Statusanpassung beantragen („Adjustment of Status“), um seinen Status als „Nichteinwanderer“ in den eines „Einwanderers“ zu ändern.
  • Ist eine Statusanpassung nicht möglich oder nicht gewollt, wird bei einem US-Konsulat außerhalb der USA ein Einwanderungsvisum beantragt. Die EB-1C Greencard wird nach Zahlung einer sog. Immigrant Fee (derzeit 220 USD) und nach Einreise in die USA automatisch an eine im Visumverfahren anzugebende US-Adresse versandt.

EB-1C Visum und Familienangehörige

Auch unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Ehepartner eines EB-1C Antragstellers können eine Greencard erhalten. 

Arbeitsplatzverlust und EB-1C Greencard

Anders als bei Nichteinwanderungsvisa hängt die Gültigkeit der Greencard nicht von der Beschäftigung ab. Ist eine Person beispielsweise mit einem L-Visum in den USA beschäftigt und kündigt oder wird gekündigt, so muss sie grundsätzlich die USA verlassen. Anders bei einer Greencard: Hier ist für die Beantragung einer arbeitsplatzbasierten Greencard zwar ein Arbeitgeber erforderlich, der mit dem Antragsteller den Prozess durchführt; die einmal erhaltene Greencard ist aber nicht von einer Mindestbeschäftigungsdauer o.ä. abhängig.

Bearbeitungszeiten für ein EB-1C Visum

Unserer Erfahrung nach müssen Sie mit folgenden Bearbeitungszeiten rechnen: 

  • I-140 (normal): 8–12 Monate
  • Premium Processing: 45 Kalendertage
  • Statusanpassung: 8–15 Monate
  • Konsularverfahren: 6–10 Monate

Wer ein starker EB‑1C‑Kandidat ist

  • Führungskräfte mit echter Personalverantwortung, die Teams leiten und regelmäßig Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen und Leistungsbeurteilungen durchführen
  • Personen mit klarer strategischer Entscheidungsbefugnis, die maßgeblich an der Ausrichtung, Planung und Weiterentwicklung des Unternehmens oder einer Geschäftseinheit beteiligt sind
  • Manager mit Budget- oder Abteilungsverantwortung, die für Umsatz, Kosten, Ressourcenplanung und Ergebnisse ihrer Einheit verantwortlich zeichnen
  • Eine klar definierte Berichtslinie, in der sowohl die unterstellten Mitarbeiter als auch die eigene Einbindung in die Managementhierarchie nachvollziehbar dokumentiert sind
  • Eine ausreichende Personalstruktur, bei der der Antragsteller nicht als „Lead Specialist“, sondern tatsächlich in einer Leitungsfunktion mit mehreren direkt oder indirekt unterstellten Mitarbeitern tätig ist
  • Nachgewiesene internationale Unternehmensbeziehungen, etwa durch die Steuerung von Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Projekten zwischen dem Heimatunternehmen und der US‑Gesellschaft

Häufige Ablehnungsgründe für das EB-1C Visum

Häufige Ablehnungsgründe beim EB‑1C‑Visum sind zum Beispiel, dass die beschriebenen Aufgaben zu operativ sind und zu wenig echte Führungs- oder Managementverantwortung erkennen lassen. Hinzu kommen oft eine unzureichende Personalstärke in den USA, unklare Positionsbeschreibungen oder Berichtslinien sowie schwache oder widersprüchliche Nachweise zur Konzernstruktur. Problematisch ist außerdem, wenn das US‑Unternehmen noch nicht ausreichend etabliert erscheint, etwa weil Geschäftstätigkeit, Umsätze oder Organisation nicht überzeugend dokumentiert sind.

Behördengebühren im Überblick

Antragsteller müssen mit folgenden Gebühren rechnen:

  • I‑140-Gebühr: 715 USD
  • USCIS Asylum Program Fee: 300 USD
  • Premium Processing (optional): 2.805 USD
  • Statusanpassung (Adjustment of Status) in den USA: 1.140 USD + 85 USD für biometrische Daten
  • Konsulargebühr im Visumverfahren: 325 USD
  • Einmalige Immigration Fee nach Visumerteilung: 220 USD

FAQ | Häufig gestellte Fragen zum EB-1C Visum

Muss die Führungskraft für das EB‑1C‑Visum durchgehend beschäftigt gewesen sein?

Ja. Für das EB‑1C‑Visum muss die Führungskraft in der Regel mindestens ein Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor dem US‑Antrag in einer leitenden oder manageriellen Position bei einem verbundenen ausländischen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

Muss das US‑Unternehmen für das EB‑1C‑Visum besonders groß sein?

Nein. Das US‑Unternehmen muss kein Konzernriese sein, aber es braucht eine ausreichende Personalstruktur, damit echte Management‑ oder Führungsverantwortung und nicht nur operative Fachaufgaben nachgewiesen werden können.

Kann mein Ehepartner mit einem EB‑1C‑Visum in den USA arbeiten?

Ja. Ehepartner von EB‑1C‑Inhabern erhalten in der Regel ein abgeleitetes Statusrecht und können mit der entsprechenden Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) in den USA erwerbstätig werden.

Unsere Beratung zur EB-1C Greencard

Sie haben Fragen zum EB-1C Visum oder anderen US-Einwanderungsvisa? Wir beraten Sie gerne zu allen Themen rund um das US-Einwanderungsrecht und können Sie auch bei einem anschließenden Antrag umfassend unterstützen. Sie erreichen uns per Telefon (+49 69 76 75 77 85 26) oder per E-Mail (info@visum-usa.com) oder nutzen Sie gern auch unser Online-Terminbuchungssystem.

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