Visum USA | International Entrepreneur Parole Program (IEPP)

International Entrepreneur Parole Program (IEPP) USA

Bei dem „International Entrepreneur Parole Program“ handelt es sich nicht um eine eigene Visumskategorie. Wird der Antrag gebilligt, erhält der Unternehmer ein Einreisedokument, welches für eine Einreise gültig ist; möchte er danach ein- und ausreisen, muss er sich in den USA um ein weiteres Dokument kümmern. Das IEPP ermöglicht dem „Department of Homeland Security (DHS)“, internationale Unternehmer in den USA aufzunehmen, sofern diese nachweisen können, dass ihr Aufenthalt im Land einen erheblichen öffentlichen Nutzen bringen könnte. Inwiefern das IEPP eine Alternative zum E-2-Investorenvisum darstellt und welche Voraussetzungen gelten, erläutern wir auf dieser Seite ausführlich. 

IEPP als Alternative zum E-2-Investorenvisum für die USA?

Das IEPP wird häufig als Alternative zum E-2-Investorenvisum angesehen. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass sich die Voraussetzungen unterscheiden und beim IEPP höher  bzw. komplexer sind als beim E-2-Visum. Auch das Antragsverfahren ist beim IEPP in der Regel umfangreicher als beim E-2-Visum. So müssen z.B. entweder US-Behörden Zuwendungen an das Start-up-Unternehmen geleistet haben, an dem der Antragsteller selbst beteiligt sein muss und bei dem er mitarbeiten möchte, oder amerikanische Investoren müssen in dieses Unternehmen investiert haben. An die Investoren werden wiederum weitere Anforderungen gestellt. 

In den meisten Fällen dürfte es demnach einfacher sein, ein E-2-Visum zu beantragen. Nur wenn das nicht möglich ist, empfehlen wir das IEPP als Alternative. Ein E-2-Visum kann z. B. ausscheiden, weil der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die USA einen bilateralen Vertrag zu E-2-Visa geschlossen haben. So besteht z.B. kein Vertrag mit Südafrika und auch israelische Staatsbürger können erst seit 2019 E-2-Visa beantragen. Auch Staatsangehörige z.B. vom Iran, von Venezuela oder Algerien können kein E-2-Visum beantragen. Das E-2-Visum kann natürlich auch ausscheiden, wenn das US-Unternehmen selbst nicht die erforderliche „Nationalität“ hat. 

Welche Voraussetzungen gelten für das IEPP?

1. Unternehmen

  • Beim Unternehmen, für das Sie tätig werden wollen, handelt es sich um ein Start-up-Unternehmen, das innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gegründet worden ist.
  • Das Unternehmen hat das Potenzial, schnell zu wachsen und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies gilt in der Regel dadurch als belegt, dass die erforderliche Investition (s.u. III.) getätigt wurde.

2. Persönliche Voraussetzungen

  • Sie halten mindestens 10% Anteile am Start-up-Unternehmen.
  • Sie haben eine zentrale und aktive Rolle im Start-up-Unternehmen, für die Sie nachweislich auch qualifiziert sind. Wie so oft, kommt es nicht allein auf die formale Stellung im Unternehmen an, sondern auch darauf, ob Sie die Qualifikationen besitzen, für das Unternehmen wichtige Entscheidungen zu treffen.

3. Investition

Anders als  beim E-2-Visum gibt es beim IEPP konkrete Vorgaben zu Art und Höhe der erforderlichen Investition. 

a) Höhe der Investition

Die  nachfolgende Investition bzw. Zuwendung muss innerhalb von 18 Monaten vor Antragstellung erfolgt sein:

  • Das Start-up-Unternehmen muss eine Investition i.H.v. mindestens 250.000 USD von einem oder mehreren „qualified investors“ erhalten haben oder
  • 100.000 USD als Preise oder Zuwendung seitens einer oder mehrerer Regierungsbehörden erhalten haben.
  • Werden obige Summen nicht erreicht, muss zusätzlich gezeigt werden, dass das Start-up-Unternehmen das Potenzial für schnelles Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen hat, und zwar durch zwingende Beweise („compelling evidence“).

b) Herkunft der Investition

Die  erforderlichen Investitionen müssen von einem (oder mehreren) qualifizierten Investor(en) („qualified investor“) stammen. Es dürfen und können also gerade nicht eigene Mittel sein. In der Regel scheiden auch Investitionen durch Verwandte oder von Unternehmen, in denen Verwandte oder der Antragsteller selbst Anteile halten, aus. Was natürlich nicht heißt, dass der Antragsteller oder seine Verwandten nicht auch investieren dürfen, wenn und soweit eine qualifizierende Investition ebenfalls vorliegt.

  • Der  Investor kann eine natürliche Person und US-Staatsbürger oder Greencardinhaber sein
  • Der Investor kann auch eine US-Organisation sein, soweit diese
    • mehrheitlich US-Amerikanern oder Greencardinhabern gehört und von solchen geleitet wird,
    • auch in den USA geschäftstätig ist.
  • Der Investor – ob als natürliche Person oder US-Organisation – muss ferner in mindestens zwei Start-up-Unternehmen
    • während der der Antragstellung vorangegangen fünf Jahre Investitionen i.H.v. mindestens 600.000 USD, und zwar gegen Ausgabe von wandelbaren Schuldtiteln o.ä., geleistet haben, und
    • mindestens zwei dieser Start-up-Unternehmen müssen dadurch jeweils mindestens fünf Arbeitsplätze („qualified jobs“) geschaffen haben oder jeweils einen Zuwachs an Einnahmen („revenue“) i.H.v. mindestens 500.000 USD bei einem jährlichen Zuwachs von mindestens 20% erzielt haben.
    • Auch an die vorgenannten Arbeitsplätze werden bestimmte Anforderungen gestellt. Es müssen Vollzeitstellen sein, die von einem oder mehreren Mitarbeitern für mindestens ein Jahr ausgefüllt wurden. Der Antragsteller selbst oder seine Verwandten (Ehegatte, Kinder, Geschwister, Eltern) können hierbei nicht berücksichtig werden.

Was gilt für die Aufenthaltsdauer beim IEPP?

Der erlaubte Aufenthalt beträgt zunächst 30 Monate, vor Ablauf dieser Zeit kann ein Antrag auf weitere 30 Monate gestellt werden, soweit diverse, zum Teil zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Eine über einen Gesamtaufenthalt von fünf Jahren hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich

Was gilt für Familienangehörige?

Der Antragsteller kann begleitet werden vom Ehegatten und von minderjährigen Kindern. Der Ehegatte erhält eine Arbeitserlaubnis, die Kinder nicht. 

Hintergrundinformation zum International Entrepreneur Parole Program (IEPP)

Im Jahr 2017 wurde unter dem damaligen Präsidenten Barack Obama das International Entrepreneur Parole Program eingeführt. Ex-Präsident Donald Trump wollte das Programm wieder abschaffen. Es kam zu Gerichtsverfahren und Rücknahmeanordnungen und das Schicksal des Programms war lange Zeit ungewiss. Am 10.05.2021 gab die USCIS bekannt, dass die durch Donald Trump initiierte Rücknahme hinfällig und endgültig ad acta gelegt worden sei. Gesetzliche Regelungen zur Internation Entrepreneur Rule finden Sie in diversen Gesetzen, am ausführlichsten sind die Bestimmungen in 8 CFR 212.19 .
 

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