Visa für die USA | O Visum für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

O Visum - USA Visum für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

O Visum mit 3 Unterkategorien

Mit dem O Visum können Künstler, Entertainer, Schauspieler, Sportler, Wissenschaftler o.ä. in den USA für eine begrenzte Zeit leben und arbeiten. Voraussetzung für ein O Visum ist, dass der Antragsteller in den USA auf dem Gebiet seiner außerordentlichen Fähigkeiten tätig werden möchte. Es ist nicht erforderlich, einen US-Arbeitgeber zu finden, der einen fest und langfristig einstellen möchte. Ist ein solcher vorhanden, kann dieser die Petition einreichen. Ist jedoch kein US-Arbeitgeber vorhanden, muss ein US-Agent die O-1-Petition einreichen. 

Das O Visum unterteilt sich in drei Unterkategorien: O-1A, O-1B und O-2. Die Unterkategorie O-3 ist für Ehegatten und Kinder von Antragstellern bzw. Inhabern von O-1 oder O-2 Visa.

  • Kategorie O-1A
    O-1A Visa sind für Personen geeignet, die über außergewöhnliche Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung/Erziehung, Wirtschaft oder Sport verfügen, nachhaltig national oder international bekannt bzw. erfolgreich sind und für einen begrenzten Zeitraum in ihrem jeweiligen Gebiet in den USA tätig werden möchten.
     
  • Kategorie O-1B
    Personen, die außergewöhnliche Fähigkeiten in den BereichenKunst oder Film und Fernsehen nachweisen können, qualifizieren sich unter Umständen für ein O-1B Visum, mit dem sie in den USA in ihrem jeweiligen Bereich arbeiten dürfen.
     
  • Kategorie O-2
    Personen, die unentbehrlich für den Erfolg eines Projektes in einem der oben genannten Bereiche sind, können ein O-2 Visum beantragen, um einen O-1-Antragsteller bzw. Inhaber zu unterstützen.

Welche außergewöhnlichen Fähigkeiten sind erforderlich?

Der Begriff „extraordinary“ (außergewöhnlich) wird unterschiedlich interpretiert, je nachdem, in welchem Bereich der Antragsteller in den USA arbeiten möchte. Eine Person, die künstlerisch in den USA tätig sein möchte, muss andere „außergewöhnliche Fähigkeiten“ nachweisen als eine Person, die plant in den Bereichen Wissenschaft, Bildung/Erziehung, Wirtschaft oder Sport zu arbeiten. Um in der Film- und Fernsehindustrie zu arbeiten, muss man außerordentliche Leistungen („extraordinary achievement“) erbracht haben.

  • Außergewöhnliche Fähigkeiten in der Kunst

    Um nachzuweisen, dass ein Antragsteller über außergewöhnliche Fähigkeiten im Bereich der Kunst verfügt, muss er zeigen, dass er „Rang und Namen“ („distinction“) hat. Der englische Terminus „distinction“ wird auch mit „high level of achievement“ umschrieben. Es ist dementsprechend ein hohes Maß an Vollendung erforderlich. Der Antragsteller muss sich von seinen Kollegen deutlich abheben, z.B. indem er in seinem Bereich führend, zumindest aber weithin bekannt ist oder einen guten Ruf genießt.
     
  • Außergewöhnliche Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Bildung/Erziehung, Sport

    In diesen Bereichen muss der Antragsteller zeigen, dass er über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt. Damit ist ein hohes Maß an Fachwissen bzw. Können gemeint, das ihn zu einem der besten seines Fachbereichs macht. Er muss damit zu den wenigen Prozent an der Spitze seines Bereichs gehören. 
     
  • Außergewöhnliche Fähigkeiten in der Film- und Fernsehindustrie

    Ein Antragsteller, der in den Bereichen Film oder Fernsehen arbeiten möchte, muss „extraordinary achievement“ nachweisen. Er muss also zeigen, dass er Außerordentliches geleistet und ein hohes Maß an Vollendung erreicht hat. Er muss sich weit vom Durchschnitt abheben und gemeinhin als hervorragend, namhaft oder führend gelten („outstanding, notable, or leading“). In der Regel sind die Anforderungen an Schauspieler höher als an andere O-1-Aspiranten.

Wie erfolgt der Nachweis der außergewöhnlichen Fähigkeiten beim O Visum?

Wie die außergewöhnlichen Fähigkeiten nachgewiesen werden können, hängt vom Bereich ab, in dem der Antragsteller tätig werden möchte. Wenn der Antragsteller einen wichtigen, international anerkannten Preis (z.B. Nobelpreis, Academy Award, Emmy, Grammy, Olympiasieg) gewonnen hat, so reicht grundsätzlich dieser Preis zum Nachweis der außergewöhnlichen Fähigkeiten aus. Wer einen solchen Preis nicht gewonnen hat, muss aus nachfolgendem Kriterienkatalogdrei verschiedeneKriterien erfüllen. Auch wenn dabei grundsätzlich ein Nachweis pro Kriterium genügen kann, gilt natürlich auch hier: „je mehr, desto besser“:

a) Kriterienkatalog für den Bereich Wissenschaft, Erziehung, Wirtschaft und Sport:

  • national oder international anerkannte Preise
  • Mitgliedschaft in Vereinigungen, die nur Personen mit besonderen Fähigkeiten offenstehen
  • die Anstellung bei einer solchen Vereinigung in entsprechender Position
  • die Tätigkeit als Juror auf dem entsprechenden Gebiet
  • Veröffentlichungen über den Antragsteller in einschlägigen Fachzeitschriften und/oder überregionalen Zeitungen
  • Publikationen durch den Antragsteller in anerkannten Fachzeitschriften
  • bedeutende Beiträge auf dem entsprechenden Gebiet (beispielsweise Patente)
  • ein überdurchschnittliches Gehalt oder eine überdurchschnittliche Vergütung

Bitte beachten Sie, dass es meist nicht genügt, z.B. einen Zeitungsartikel vorzulegen oder eine Mitgliedschaft nachzuweisen. Der USCIS müssen im Zusammenhang mit einem Kriterium in der Regel auch Nachweise dazu vorgelegt werden, dass die Zeitung überregional ist, wie hoch die Auflage u.a. im Vergleich zu anderen Zeitungen ist oder dass und inwiefern außergewöhnliche Fähigkeiten Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sind u.ä.

b) Kriterienkatalog für den Bereich Kunst:

  • Mitwirkung in einer führenden Position bei Produktionen oder Veranstaltungen, die einen hervorragenden Ruf genießen
  • der Antragsteller hat internationale oder nationale Anerkennung für seine Leistungen erhalten
  • der Antragsteller hat eine führende oder entscheidende („critical“) Position in einer Organisation inne, die einen hervorragenden Ruf genießt
  • kommerzieller Erfolg oder Erfolg bei Kritikern
  • Anerkennung durch einschlägige Organisationen, Regierungsbehörden oder Experten
  • ein überdurchschnittliches Gehalt oder eine überdurchschnittliche Vergütung

Auch hier gilt der obige Hinweis, dass der schlichte Nachweis als solcher für die Petition zumeist nicht genügt.

Wie beantrage ich ein O Visum für die USA?

1. US-Petitionier

Wie bereits dargelegt, ist am Verfahren zwingend ein US-Petitioner beteiligt. Als solcher können ein US-Arbeitgeber oder ein US-Agent fungieren. Der US-Agent repräsentiert dann den ausländischen Arbeitgeber und/oder den Antragsteller.

Hat der Antragsteller einen US-Arbeitgeber, kann dieser als Petitioner auftreten. Dem Antrag ist dann in der Regel der Arbeitsvertrag beizulegen.

Hat der Antragsteller keinen US-Arbeitgeber, sondern nur einen ausländischen Arbeitgeber, ist er selbstständig oder möchte er für mehrere US-Arbeitgeber (z.B. Konzertveranstalter bei einem Musiker, Zeitschriften bei einem Modefotografen) tätig werden, so benötigt er die Hilfe eines US-Agenten bzw. einer US-Agentur. Der Agent bzw. die Agentur reicht in diesem Fall die Petition für den Antragsteller bzw. für den/die Arbeitgeber ein. Dafür sind diverse Vertragsdokumente erforderlich (zwischen dem Petitioner und dem Antragsteller, zwischen dem Petitioner und den US-Arbeitgebern). Im Falle mehrerer US-Arbeitgeber kann auch jeder US-Arbeitgeber jeweils eine gesonderte Petition einreichen. Das ist jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht zu empfehlen.

Zu beachten ist: Eine außerhalb der USA ansässige (juristische oder natürliche) Person kann als Agent oder Arbeitgeber keine Petition einreichen.

2. Empfehlungsschreiben

Bei Antragstellung ist zwingend das Empfehlungsschreiben einer US-Gewerkschaft oder US-Peergroup („advisory opinion“, „“consultation letter“, no-objection letter“) vorzulegen, das Stellung zu den Qualifikationen des Antragstellers und zu der Tätigkeit nimmt, die in den USA ausgeübt werden soll. Die Gewerkschaften oder Peergroups verlangen in der Regel die Vorlage der vollständig zusammengestellten Petition, um das Schreiben ausstellen bzw. um aus ihrer Sicht beurteilen zu können, ob der Antragsteller über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt. Allerdings ist die USCIS an ihre Entscheidung und Einschätzung nicht gebunden.

3. Tätigkeit an mehreren Orten

Wenn der Antragsteller an mehreren Orten auftreten bzw. arbeiten möchte, ist dem Antrag ein Reiseplan beizufügen, aus dem jeweils Ort und Datum hervorgehen.

Was gilt für die Bearbeitungszeit beim O Visum?

Das Verfahren zur Erlangung eines O Visums ist grundsätzlich zweistufig. Im ersten Schritt ist die Petition bei der USCIS einzureichen, nach Billigung der Petition kann im zweiten Schritt bei einem US-Konsulat das eigentliche Visum beantragt werden.

Die Prüfung der Petition durch die USCIS kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Durch Zahlung einer Gebühr i.H.v. derzeit 2.500 US-Dollar kann jedoch die Bearbeitungszeit auf 15 Tage reduziert werden. In vielen Fällen meldet sich die USCIS nach Ablauf der Frist allerdings nicht mit einer finalen Entscheidung zurück, sondern verlangt weitere Nachweise, Unterlagen und Informationen. Der Visumsantrag ist, nachdem die Petition gebilligt wurde, meist eine reine Formsache. Der Antragsteller muss ein Antragsformular (rein elektronisch bzw. online) ausfüllen, die Visumsgebühr zahlen und muss anschließend einen Termin vereinbaren, um persönlich im US-Konsulat vorzusprechen. Termine sind in der Regel innerhalb weniger Tage bzw. ein bis zwei Wochen verfügbar. Das Konsulat prüft in der Regel nicht nochmals, ob die spezifischen Voraussetzungen für das O Visum vorliegen.

Welches Visum muss mein Begleitpersonal beantragen?

Besitzt ein Künstler oder Sportler ein O-1 Visum, so kann für Begleitpersonal ein O-2 Visum erteilt werden, wenn die Begleitperson unentbehrlich für das Projekt des O-1-Visumsinhabers ist. Ob jemand unentbehrlich ist, hängt von der Tätigkeit des Visumsinhabers, den Fähigkeiten und/oder Kenntnissen des O-2-Antragstellers und der Zusammenarbeit im Vorfeld der Beantragung ab.

Ist der O-1-Visumsinhaber in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung/Erziehung tätig, kann kein O-2 Visum erteilt werden.

Was gilt für Familienangehörige?

Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können Personen, welche mit einem O-1 oder einem O-2 Visum in die USA reisen, begleiten. Arbeiten dürfen sie dann allerdings nicht. Sie erhalten ein US-Visum der Kategorie O-3.

Wie lange ist das O Visum gültig?

Das Visum berechtigt zur Einreise zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. dem auf dem Antrag (genauer: der „Approval Notice“) angegebenen Datum bis zu einem US-Aufenthalt zehn Tage über das auf dem Antrag angegebene Datum hinaus. Gearbeitet werden darf während dieser jeweils zehn Tage allerdings nicht.

WICHTIG: Wie lange der Visumsinhaber in den USA arbeiten darf, ergibt sich nicht aus dem Visum, dass nicht selten für volle fünf Jahre erteilt wird. Das Visum ist nur eine Erlaubnis, in die USA zu reisen und um Einlass zu bitten. Wie lange man arbeiten darf, ergibt sich aus der Petition („Approval Notice“) und dem I-94-Formular. Die Petition muss deshalb zusammen mit dem Visum bei der Einreise vorgelegt werden. Das (elektronische) Formular wird bei der Einreise von einem Grenzbeamten ausgestellt.

O Visum oder P Visum – Wann beantrage ich was?

Während das O Visum in der Regel für Einzelpersonen (ggf. zusammen mit Begleitpersonal „support personnel“) geeignet ist, die in den USA auftreten oder in einem Unternehmen mitarbeiten wollen, ist das P Visum passender für Gruppen von Künstlern oder Sportlern (Sportmannschaft, Streichquartett u.ä.), die in den USA auftreten möchten. Auch für Sportler, die in den USA an einem Wettbewerb teilnehmen möchten und dafür nicht nur Preisgeld erhalten, sondern auch eine andere Vergütung aus einer US-Quelle erhalten, ist das P-Visum die geeignetere Visakategorie.

US-Visumsexperten beraten zum O Visum

Die Entscheidung, mit welchem Visum sich Ihr Vorhaben am ehesten verwirklichen lässt, ist nicht immer einfach zu treffen und bedarf einer näheren Befassung mit Ihren konkreten Zielen. In einem anwaltlichen Erstberatungsgespräch, das wir persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz mit Ihnen führen, klären wir, welches Visum Sie benötigen.

Melden Sie sich bitte jederzeit bei unserem US-Visumsexperten Rechtsanwalt Thomas Schwab, wenn Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit unserem Experten vereinbaren möchten – entweder über unser Online-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

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