Steuerrechtliche Fragen zu Ihrem USA Projekt
Steuerpflicht in den USA
Wer häufig in die USA reist, wird sich recht schnell und häufig unbemerkt in der US-Steuerpflicht wiederfinden – jedenfalls nach dem nationalen US-Steuerrecht.
Mit dem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig in den USA ist nämlich grundsätzlich schon jeder, der sich nach dem sog. substantial presence test im jeweiligen Kalenderjahr für mindestens 31 Tage in den USA aufhält und darüber hinaus in diesem und in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren eine Anwesenheitsdauer von mindestens 183 Tagen pro Jahr vorzuweisen hat. Bei der Berechnung zählen die Tage des letzten Jahres voll, während die des vorhergehenden mit 1/3 und die des vorvorhergehenden Jahre mit 1/6 multipliziert werden.
Auch Inhaber einer Green card sind in den USA unbeschränkt steuerpflichtig – unabhängig davon, ob sie sich in den USA aufhalten oder nicht. Viel zu häufig wird dieser Gesichtspunkt von glücklichen Neubesitzern einer Green card übersehen.
Doppelbesteuerung in den USA
Wer daran denkt, sich in den USA geschäftlich zu engagieren, hat also nicht nur bei der Wahl der Rechtsform, unter welcher er sein Geschäft betreiben möchte, steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Er hat auch zu bedenken, dass er möglicherweise sowohl in den USA als auch in Deutschland steuerpflichtig wird. Eine solche Doppelbesteuerung sollte, wenn irgend möglich, vermieden werden. Bei sorgfältiger Planung unter Berücksichtigung des zwischen den USA und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gelingt dies in der Regel auch. Selbst wenn es gelingt, bleibt aber ein Nachteil bestehen: Ein zu intensiver Kontakt zu den USA führt in der Regel zu einem deutlich höheren steuerlichen Verwaltungsaufwand für den Betroffenen (Steuererklärungspflichten sowohl in Deutschland als auch in den USA, komplexe steuerliche Gestaltungsüberlegungen etc.).
Wegzugsbesteuerung
Für Unternehmer, die in Deutschland eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft halten, hält das deutsche Außensteuerrecht übrigens eine besondere Überraschung parat: Wird der Wohnsitz gänzlich von Deutschland in die USA verlegt, greift nach dem deutschen Außensteuergesetz in gewissen Fällen die sog. Wegzugsbesteuerung. Danach ist im Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland auf Anteile an Kapitalgesellschaften Einkommensteuer zu zahlen und zwar unter Zugrundlegung ihres Wertes zum Zeitpunkt des Wegzugs. Die Wegzugsbesteuerung kann allerdings dann entfallen, wenn der Wohnsitz nur vorübergehend ins Ausland verlegt wird. Wer rechtzeitig vor seinem Wegzug in die USA mit seinen steuerlichen Planungen beginnt, kann die Wegzugsbesteuerung ggf. auch durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vermeiden. Trifft sie den Steuerpflichtigen unverhofft, führt die Wegzugsbesteuerung jedenfalls häufig zu einer ganz erheblichen finanziellen Belastung, die die Wegzugspläne nicht selten durchkreuzen wird.
Firmengründung in den USA – Full-Service-Kanzlei berät zum US-Markteintritt
Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheiten begleiten unsere Anwälte/US-Anwälte auch den Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie bei der
- Wahl der passenden Unternehmensform (LLC, Corporation, Partnership)
- Wahl des US-Bundesstaates für die Firmengründung
- Gründung und Anmeldung auf Bundesebene, Bundesstaats- und Lokalebene
- Steuerberatung (Wegzugbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen/DBA-USA)
- Nationalen und internationalen Vertragsgestaltung
- US-Patent- und Markenregistrierung
- Complianceberatung bezüglich Rechtsvorschriften der US-Regierungsbehörden
Verrechnungspreise/Transferpreise
Führt das US-Vorhaben zur Errichtung einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft in den USA und steht der US-Ableger in geschäftlichen Beziehungen zum deutschen Stammhaus, sind die strengen Vorgaben des deutschen und des US-amerikanischen Rechts in Bezug auf Transferpreise und deren Dokumentation zu beachten. Mit anderen Worten: Die verbundenen Unternehmen sind nicht frei in ihrer Preisgestaltung, weil dies zur Verschiebung von Steuersubstrat zwischen den Ländern führen könnte. Beachten die Unternehmen die internationalen Transferpreisstandards nicht, kann dies zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Viele mittelständische Unternehmen, die erstmals den Schritt ins Ausland wagen, unterschätzen die mit dem Thema Transferpreise verbundenen erheblichen Risiken – und auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für eine ordnungsgemäße Transferpreisdokumentation. In der Tat gehört das Thema vor jedem Auslandsinvestment auf die Tagesordnung, damit der Unternehmer weiß, auf was er sich einlässt.
Zusammenarbeit mit US-Steuerberatern
Sobald Sie mit unserer Hilfe und Vorarbeit in den USA Fuß gefasst haben, sollten Sie sich für ihre laufenden US-steuerrechtlichen Pflichten an einen US-Steuerberater wenden. Wir empfehlen Ihnen gerne - auch deutschsprachige - Steuerberater vor Ort, die Ihnen insoweit behilflich sind und sich professionell um Ihre betrieblichen und privaten Steuerangelegenheiten kümmern. Zu unseren geschätzten Partnern zählen dabei u.a. Taxpatation
Zu früh wiederum sollten US-Berater nicht das Ruder übernehmen: Nicht selten betrachten US-Berater ein Inbound-Investment in den USA nämlich einseitig nur durch ihre „US-Brille“. Die Nicht-Berücksichtigung des deutschen internationalen Steuerrechts kann aber zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Es ist daher dringend anzuraten, den zweiten Schritt (laufende steuerliche Beratung des künftigen US-Unternehmens durch Ihre Berater) nicht vor dem ersten (Gestaltung des Wegzugs, Rechtsformwahl, Transferpreisdokumentation, Vertragsgestaltung etc. aus Sicht des deutschen Steuerrechts) zu tun.
Beratung im deutsch-amerikanischen Steuerrecht
Das deutsch-amerikanischen Steuerrecht ist sehr komplex. In jedem Fall verlangt ein geschäftliches Engagement in den USA eine vorhergehende umfassende steuerliche Prüfung und Planung Ihres individuellen Falles. Gerne sind wir Ihnen und ggf. auch Ihren Beratern dabei behilflich. Melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail (info@visum-usa.com) oder telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26), so dass unsere Mitarbeiter einen Termin für eine persönliche oder telefonische Erstberatung für Sie vereinbaren können.
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