FAQ zu USA-Visum und Greencard

Das Visumsrecht der USA ist unübersichtlich und kompliziert. Im Folgenden haben wir daher einige wichtige Fragen beantwortet, die uns immer wieder gestellt werden und die Ihnen als erste Hilfestellung dienen sollen.

Sofern Sie wünschen, dass wir uns um Ihren konkreten Fall kümmern, kommen Sie bitte auf uns zu. Gerne bespricht Rechtsanwalt und Auswandererberater Thomas Schwab Ihre US-Visa-Anliegen im Rahmen einer Erstberatung und führt Sie durch den Dschungel des Visums-Antragsverfahrens.

1. Benötige ich überhaupt ein USA-Visum?

Nicht jeder benötigt ein Visum, um in die USA zu reisen. Staatsangehörige etlicher Nationen, darunter die Mehrzahl der Mitglieder der Europäischen Union, können über das sog.Visa Waiver Program in die USA einreisen, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise nicht arbeiten möchten, sich nicht länger als 90 Tage in den USA aufhalten und ein Rück- oder Weiterreiseticket haben. Das Ticket darf jedoch nicht in Kanada, Mexiko oder in der Karibik enden.

Vor Antritt der Reise muss lediglich eine elektronische Reisegenehmigung (ESTA) beantragt werden. Einen Link zum entsprechenden Antragsformular der U.S. Customs and Border Protection finden sie hier.

In allen anderen Fällen gilt: Sie benötigen zwingend ein Visum! Ohne das passende Visum ist Ihnen der Aufenthalt in den USA nicht gestattet.

2. In welchen Fällen kann WINHELLER helfen?

Unsere US-Visumsexperten unterstützen Sie mit ihrem umfassenden Know-how. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie

Dabei beschränken wir uns übrigens nicht auf Mandanten aus Deutschland. Auch Mandanten aus anderen deutschsprachigen Ländern beraten wir gerne (v.a. Schweiz und Österreich) und natürlich auch deutsch- oder englischsprachige Mandanten aus anderen Ländern.

Wir sind hingegen NICHT der richtige Ansprechpartner für 

  • Fragen zum Thema Visa Waiver Program und ESTA
    Ausführliche Informationen zum Reisen ohne Visum (Visa Waiver Program) und zur ESTA-Genehmigung finden Sie auf der Internetpräsenz der US-Konsulate. Hier gelangen Sie zur offiziellen ESTA-Seite der U.S. Customs and Border Protection.
  • Privatpersonen, die als Tourist, Student, Au-Pair, Praktikant oder in ähnlicher Funktion in die USA reisen möchten,
  • Personen, die über die Greencard Lottery in die USA gelangen möchten.

3. Warum ist WINHELLER der richtige Ansprechpartner für mich?

  • Wir beraten und unterstützen Sie in allen US-Visumsfragen – mit Ausnahme der eingangs unter Punkt 2 genannten – auf höchstem Niveau. Wir bieten Ihnen besten Service und rechtssicheren Rat von Profis. Unser US-Visumsexperte Thomas Schwab ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. 
  • Soweit es um Fragen des Aufenthaltsrechts und Visumsrechts geht, sind wir ausschließlich spezialisiert auf den US-Markt. Wir tun das, was wir wirklich gut können.
  • Unsere Mandanten sind seit Jahren zufrieden mit uns. Einige Referenzen finden Sie in unserer Liste von Referenzmandanten.
  • Wir sind – anders als der eine oder andere Mitbewerber am Markt – Rechtsanwälte und Steuerberater, die sich auf internationales Wirtschaftsrecht und das US-Recht spezialisiert haben. Ihr US-Visumsfall wird von einem unserer deutschen Anwälte bearbeitet.
  • Damit genießen Sie alle Vorteile, die Sie haben, wenn Sie Anwälte und Steuerberater beauftragen: Wir unterliegen der Aufsicht der zuständigen Kammern und den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (Verschwiegenheitspflicht, Loyalitätspflicht, Verbot von Interessenskollisionen, zuverlässiger Umgang mit Fremdgeld etc.).
  • Alle unsere Berater, auch unsere US-Anwälte und US-Steuerberater, sprechen fließend Deutsch und Englisch und arbeiten an unseren Standorten in Deutschland.
  • Wir sind schnell: Wir arrangieren umgehend einen Beratungstermin für Sie. Sie entscheiden, wie Sie sich beraten lassen wollen: Persönlich in unseren Büros in Frankfurt am Main oder Karlsruhe oder einfach und unkompliziert per Telefon oder Videokonferenz.
  • Ihr Engagement in den USA wird im Zweifel auch gesellschaftsrechtliche, vertragsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen aufwerfen. Benötigen Sie insoweit Rat? Kein Problem – wir können weit mehr als nur US-Visumsrecht.
    Bei uns erhalten Sie die für Ihr komplettes Projekt erforderliche rechtliche und steuerliche Beratung aus einer Hand: US-Vertragsrecht, US-Einwanderungsrecht, US-Gesellschaftsrecht und US-Steuerrecht – von unserem eingespielten Team deutscher und US-Berater. Vorbei sind die Zeiten, in denen Sie mehrere Berater engagieren mussten und dafür zu sorgen hatten, dass sämtliche Berater immer up to date sind, was Ihr Projekt angeht.

Wir konnten Sie überzeugen? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.  

4. Ist ein Interviewtermin beim Konsulat erforderlich?

Zwingender Bestandteil eines jeden Visumsverfahrens ist der Interviewtermin beim zuständigen Konsulat. Diesen Termin muss der Antragsteller persönlich absolvieren. Eine Begleitung durch Dritte (Übersetzer) ist in aller Regel nur möglich, wenn der Antragsteller weder die englische noch die deutsche Sprache beherrscht. Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt ist ebenfalls nicht gestattet.

Bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Antragstellern ab einem Alter von 80 Jahren kann der Konsulatsbeamte von einem Interviewtermin absehen. Seit einiger Zeit gibt es weitere Ausnahmen. Hierfür muss der Antragsteller allerdings eine Reihe von Bedingungen erfüllen:

  • Er ist Deutscher oder hat eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.
  • Er befindet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland.
  • Er beantragt jetzt ein Visum der Kategorie B, C, D, F, H, I, J, L, M, O, P, Q oder R.
  • Er hatte bereits ein Visum derselben Kategorie und dieses Visum wurde nach dem 31.12.2007 in Berlin, Frankfurt oder München ausgestellt und er war zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre.
  • Das Visum ist noch gültig oder vor nicht mehr als 48 Monaten abgelaufen.
  • Er hat den Reisepass mit dem alten Visum noch.
  • Das Visum enthält nicht die Anmerkung „Waiver“, „Clearance“ oder „Blanket“.
  • Er hat dieselbe Staatsangehörigkeit wie bei Beantragung des alten Visums.
  • Ihm wurde in der Vergangenheit weder ESTA noch ein Visum verweigert.

Wie ein Interviewtermin im US-Konsulat abläuft und welche Fragen gestellt werden, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

5. Wie lange dauert das Antragsverfahren für ein USA-Visum?

Wie viel Zeit zwischen Einreichung des Antrags, dem Interviewtermin und einer Entscheidung der Behörde vergeht, ist unterschiedlich. Die Art des USA-Visums, das beantragt wird, spielt dabei eine entscheidende Rolle, aber auch, ob der Antrag in der geschäftigen Sommer- oder Weihnachtszeit gestellt wird. Für Anträge, die lediglich vom US-Konsulat in Deutschland zu bearbeiten sind, sollten mehrere Wochen eingeplant werden. Ist die US-Einwanderungsbehörde beteiligt, wie z.B. bei einem Visum der Kategorie L, ist eine Wartezeit von mehreren Monaten einzuplanen. Kommen Sie daher bitte frühzeitig auf uns zu.

Eine elektronische Reisegenehmigung („ESTA“) wird normalerweise innerhalb weniger Stunden erteilt, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Sicherheitshalber sollten Sie den Antrag gleichwohl zumindest einige Tage vor Reiseantritt stellen bzw. vor Buchung der Reise.

6. Darf ich mit meinem US-Visum in die USA einreisen?

Nein, nicht in jedem Fall, auch wenn das auf den ersten Blick unverständlich erscheint. Das Visum gewährt Ihnen nämlich keinen Anspruch auf Einreise, sondern ist lediglich notwendige Voraussetzung dafür, dass Sie, soweit Sie nicht die Kriterien des Visa Waiver Program erfüllen, an einer Grenzübertrittsstelle um Einlass nachsuchen können.

Die Customs and Border Protection wird anhand Ihres Gepäcks und mitgeführter Dokumente prüfen, ob zwischen dem Ihnen erteilten Visum und den Absichten, die Sie mit Ihrer Einreise in die USA verfolgen, Widersprüche oder Unstimmigkeiten bestehen. D.h. auch mit einem Visum kann Ihnen im Einzelfall die Einreise verweigert werden. 

7. Wie lange ist mein Visum für die USA gültig?

Das US-Visum ist ein Einreisedokument, muss bei der Einreise – grundsätzlich jedoch nicht für die gesamte Dauer des geplanten US-Aufenthalts – gültig sein und enthält deshalb ein Gültigkeitsdatum, das je nach Visumskategorie und Sachverhalt unterschiedlich sein kann.

B-Visa haben in der Regel eine Gültigkeit von zehn Jahren. Werden sie wegen einer Vorstrafe zusammen mit einer Ausnahmegenehmigung erteilt, sind sie maximal fünf Jahre gültig.

E-Visa haben eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren. Im Rahmen von Neugründungen werden sie, insbesondere für den Investor selbst, oft für zunächst nur zwei Jahre erteilt.

L- und O-Visa sind meist auch fünf Jahre gültig. Allerdings berechtigten sie nur zusammen mit einer gültigen Petition zur Einreise. Die Gültigkeit der Petition hängt vom Sachverhalt ab, beträgt aber in der Regel nicht mehr als drei Jahre.

Einwanderungsvisa, die zur Erteilung einer Greencard führen, sind in der Regel für maximal sechs Monate gültig. Aber auch hier hängt die faktische Gültigkeit von weiteren Faktoren ab, wie z.B. der Gültigkeit des medizinischen Untersuchungsberichts („medical examination“)`.

US-Greencards weisen im Unterschied zu den obigen Visa kein Gültigkeitsdatum auf. Lediglich die Karte als solche sollte alle zehn Jahre erneuert werden. Die Einreise mit einer abgelaufenen US-Greencard ist also zwar nicht unmöglich, aber dennoch nicht ganz einfach.

8. Wie lange darf ich mit meinem USA-Visum in den USA bleiben?

Das Gültigkeitsdatum des USA-Visums (s.o. Frage 7) trifft nur eine Aussage darüber, bis wann Sie mit dem USA-Visum einreisen können, nicht aber darüber, wie lange Sie sich in den USA aufhalten dürfen. Diese Entscheidung wird bei der Einreise vom U.S. Department of Homeland Security getroffen.

Bei der Gültigkeit des USA-Visums ist somit zwischen der Gültigkeit des Visums zur Einreise und der Entscheidung des Grenzbeamten über die Dauer des Aufenthalts zu unterscheiden

Bitte beachten Sie auch (s.o.), dass manche Visa nur zusammen mit einer Petition zur Einreise berechtigen, deren Gültigkeit von der des Visums abweichen kann.

Sollte Ihr Aufenthalt es erfordern, dass Sie länger in den USA bleiben müssen, als Ihnen zunächst erlaubt worden ist, können Sie in den USA bei den meisten Visa-Kategorien einen Antrag auf Verlängerung des USA-Aufenthaltsstatus stellen. Eine Verlängerung ist allerdings nichtmöglich, wenn Sie ohne Visum, d.h. über das Visa Waiver Program eingereist sind.

9. Darf ich in den USA (remote) arbeiten?

Ein US-Aufenthalt über das Visa Waiver Program oder mit einem Visum der Kategorie B berechtigt in aller Regel nicht dazu, in den USA zu arbeiten, auch nicht für wenige Tage. Was jedoch im Sinne des US-amerikanischen Aufenthaltsrechts „Arbeit“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es ist lediglich von der Durchführung von „skilled or unskilled labor“ bzw. von „gainful employment“ die Rede.

Sie sollten davon ausgehen, dass hierunter jedwede Tätigkeit fällt, die üblicherweise gegen Bezahlung erbracht wird, unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Entgelt gewährt wird, ob es sich um körperliche oder geistige Arbeit, um Arbeit, die eine Ausbildung voraussetzt, oder um Hilfsarbeiten handelt.

Ausnahmen gibt es bei Tätigkeiten für wohltätige oder religiöse Organisationen, aber auch für die Installation, Wartung oder Reparatur von Maschinen und Anlagen, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches kann für Musiker gelten, die in den USA Aufnahmen machen möchten, und für Maler und Bildhauer, die in den USA an einem Werk arbeiten möchten – vorausgesetzt, die Aufnahmen, Gemälde, Skulpturen etc. werden nicht in den USA verkauft.

Eine Frage, die wir oft gestellt bekommen ist, ob Remote-Arbeit in den USA zulässig ist, ob es also nach einer Einreise als Tourist und ohne Arbeitsvisum/-erlaubnis erlaubt ist, im US-Homeoffice für einen deutschen Arbeitgeber bzw. für deutsche Kunden zu arbeiten, wenn die Arbeit keinen substanziellen Bezug zu den USA hat. Soweit wir sehen, gibt es von US-Behörden hierzu keine konkrete Stellungnahme, die Meinung unter US-Anwälten ist geteilt. Wir können deshalb nur raten, nicht remote von den USA aus zu arbeiten.

10. Was ist der Unterschied zwischen einem Visum und einer Greencard?

Die US-Gesetze unterscheiden zwischen nonimmigrant visa (Nichteinwanderungsvisa) und immigrant visa (Einwanderungsvisa), also zwischen temporären („Visum“ im engeren Sinn) und dauerhaften (Greencard/green card) Aufenthaltsberechtigungen. Während ein Visum im engeren Sinne stets nur für einen bestimmten Zweck erteilt wird und nur so lange Gültigkeit hat bzw. verlängert werden kann, wie die Voraussetzungen vorliegen, bietet eine Greencard mehr Möglichkeiten und mehr Sicherheit.

So berechtigt ein L-1 Visum beispielsweise nur dazu, in dem Unternehmen zu arbeiten, das bei Beantragung als qualifizierendes Unternehmen angegeben wurde. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist hingegen grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt auch für ein E-Visum oder ein O-Visum. Eine arbeitsplatzbasierte Greencard hingegen verpflichtet ihren Inhaber nicht dazu, dem Arbeitgeber treu zu bleiben, über den man die Greencard erhalten hat.

Eine Greencard muss, anders als Nichteinwanderungsvisa, nicht verlängert werden. Nach in der Regel fünf (bei Ehegattengreencards schon nach drei) Jahren kann außerdem ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden. Als deutscher Staatsbürger sollte man sich allerdings bewusst sein, dass man durch Erlangung der US-Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren kann, wenn man zuvor nicht einen Antrag auf Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Eine Greencard hat außerdem steuerliche Folgen: Inhaber einer Greencard sind in den USA grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, egal ob sie sich in den USA aufhalten oder im Ausland.

Greencards gibt es für mehrere Kategorien: Neben der allbekannten Lotterie und Greencards für Flüchtlinge und Asylberechtigte unterscheidet man grundsätzlich zwischen arbeitsplatzbasierten Greencards und solchen, die verwandtschaftliche Beziehungen zu US-Bürgern oder anderen Inhabern von Greencards zur Voraussetzung haben. Von gewissen Ausnahmen (insb. für Eltern, Kinder und Ehegatten von US-Bürgern) abgesehen, steht für die beiden letztgenannten Kategorien nur eine begrenzte Anzahl von Greencards zur Verfügung. Entsprechend kann es mehrere Jahre dauern, bis über den Antrag entschieden worden ist.

11. Kann die Greencard auch wieder aberkannt werden?

Der Inhaber einer US-Greencard ist nicht nur berechtigt, sich langfristig in den USA aufzuhalten, er hat auch die Pflicht, seinen Lebensmittelpunkt in den USA zu haben. 

Grundsätzlich sollte ein Greencardinhaber deshalb die überwiegende Zeit des Jahres in den USA verbringen, seine US-Steuererklärungen nicht als „non-resident alien“ einreichen, einen US-Wohnsitz sowie auch ein US-Bankkonto haben.

Wer länger als ein Jahr außerhalb der USA war, wird vom US-Grenzbeamten in der Regel nicht mehr eingelassen, sondern muss bei einem US-Konsulat ein sog. „Returning Resident Visa“ beantragen. Dies wird aber in der Regel nur erteilt, wenn der Auslandsaufenthalt höherer Gewalt geschuldet war, z.B. einem langen Krankenhausaufenthalt, einer anderweitigen Reiseunfähigkeit o.ä. 

Wer länger als sechs Monateaußerhalb der USA verbracht hat, sollte sich auf ein intensiveres Verhör durch den US-Grenzbeamten gefasst machen, bei dem im Zweifel nachgewiesen werden muss, dass der Greencardinhaber seinen Lebensmittelpunkt in den USA zu keinem Zeitpunkt aufgeben wollte und aufrechterhalten hat.

Aber auch wer z.B. alle vier Monate regelmäßig in die USA reist, dann aber immer nur wenig Zeit dort verbringt, kann seinen Status verlieren.

In den beiden letztgenannten Fällen wird der US-Grenzbeamte den Einreisewilligen zwar in der Regel einlassen (müssen), er kann aber ein Gerichtsverfahren in Gang setzen, in dem dann durch einen Immigration Judge genau überprüft wird, ob der Status verloren gegangen ist oder nicht.

Wer weiß, dass er die USA für einen längeren Zeitraum, d.h. für mehr als sechs Monate oder gar für mehr als ein Jahr verlassen muss, kann eine sog. Reentry-Permit beantragen, solange er sich noch in den USA aufhält. Diese berechtigt dann zu einem Auslandsaufenthalt von bis zu zwei Jahren.

Wer straffällig wird, kann die Berechtigung aus seiner Greencard bzw. seinen Status als Lawful Permanent Resident verlieren.

12. Kann ich einen Antrag auf eine Greencard stellen, wenn ich mit einem Nichteinwanderungsvisum in den USA bin?

Ein Nichteinwanderungsvisum ist oftmals einfacher und schneller zu erhalten als eine Greencard. Viele Einwanderungswillige fragen sich daher, ob es nicht sinnvoll ist, zunächst ein Visum zu beantragen, um möglichst rasch in die USA zu kommen, um dann vor Ort in den USA in aller Ruhe den Greencard-Prozess in Angriff zu nehmen.

Obgleich das grundsätzlich möglich ist, sollte man dabei im Auge behalten, dass beispielsweise E- und R-Visa, anders als z.B. O- und P-Visa, zur Voraussetzung haben, dass der Antragsteller die Absicht hat, die USA wieder zu verlassen. Ist man mit solchen Visa in die USA gereist und beantragt dann eine Greencard, wird sich das bei einer evtl. notwendigen Verlängerung des Visums im Zweifel nachteilig auswirken.

13. Visum für die USA und Kosten: Behördenkosten

Für die Bearbeitung eines Visumsantrags erhebt das Konsulat Gebühren, deren Höhe sich nach Art des beantragten Visums bestimmt. Für Visa der Kategorien B, C, D, F, IJ und M betragen sie 160 US-Dollar, für Visa der Kategorie HLOP, Q und R 190 US-Dollar, für das Verlobtenvisum der Kategorie K 265 US-Dollar und für das Investoren- oder Handelsvisum (E-1E-2) 205 US-Dollar.

Achtung, die Gebühren, insbesondere die Gebühren in Euro, ändern sich – v.a. wechselkursabhängig – sehr häufig. Bei USA-Visa, die neben dem Verfahren vor dem US-Konsulat in Deutschland ein Verfahren bei der Einwanderungsbehörde in den USA erfordern, fallen zusätzliche Gebühren an, je nach USA-Visum in Höhe von mehreren Hundert oder Tausend US-Dollar.

14. Visum für die USA und Kosten: WINHELLER

Unsere individuellen Leistungen verlangen nach individuellen Honorarvereinbarungen. Grundsätzlich erbringen wir unsere anwaltlichen Dienstleistungen auf Basis eines Stundenhonorars, dessen Höhe sowohl die Schwierigkeit und Komplexität des jeweiligen Falls als auch den Grad der Spezialisierung und die Erfahrung des Ihren Fall bearbeitenden Beraters widerspiegelt.

In zeitlich umfangreichen Fällen oder in Fällen, in denen unsere Mandanten strikte Budgetvorgaben einzuhalten haben, vereinbaren wir nach Absprache auch feste Pauschalen für die gesamte Unterstützung im Verfahren. 

15. Lohnt sich das überhaupt?

Die Frage ist nicht, ob Sie ein Visum beantragen müssen, sondern höchstens, ob Sie damit einen erfahrenen Berater beauftragen sollten. Die Antwort ist ein klares „Ja“. Insbesondere für Unternehmer und Unternehmen lohnt sich die Beauftragung eines erfahrenen Visumsanwalts. Das Antragsverfahren für ein US-Visum ist in der Regel nicht mit dem Ausfüllen eines einfachen Formulars erledigt getan und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Ablehnung eines Visums, gleich aus welchem Grund, hat in der Regel zur Folge, dass visumsfreie Reisen mit ESTA danach nicht mehr möglich sind, auch nicht, wenn im zweiten Versuch dann doch noch ein Visum erteilt werden sollte.

Wenn Sie keine Erfahrung mit der Beantragung von US-Visa haben, sollten Sie sich auf keinen Fall selbst um das Antragsverfahren kümmern. Sie verschenken viel Zeit, Geld und Nerven, wenn Sie sich keinem Berater anvertrauen, der bereits viele Hundert Fälle bearbeitet hat, Ihnen routiniert die Bearbeitung des Verfahrens abnimmt, auf die Einhaltung der Formalien achtet und sich dabei in die Denkweise des Sachbearbeiters im US-Konsulat hineinversetzen kann.

In der Tat werden wir nicht selten von Mandanten beauftragt, die es zunächst „auf eigene Faust“ versucht und eine ablehnende Entscheidung des Konsulats provoziert haben. Einfacher und günstiger wird ein Folgeverfahren bei einer solch negativen Vorgeschichte natürlich nicht. Lassen Sie sich daher am besten von Anfang an professionell beraten.

16. Für welche Visakategorien benötige ich ein „Medical Exam“?

Grundsätzlich ist für jedes Einwanderungsvisum eine vorherige Untersuchung durch einen Vertragsarzt des U.S. Department of Statevorgeschrieben („panel physician“). Aber auch für K-Visa, die rechtstechnisch Nichteinwanderungsvisa sind, aber auf einen Daueraufenthalt bzw. eine US-Greencard abzielen, ist eine solche Untersuchung vorgeschrieben. Die Untersuchung darf bei Einreise mit dem Einwanderungsvisum in der Regel nicht mehr als sechs Monate zurückliegen, sollte also erst kurz vor dem Interviewtermin beim US-Konsulat zur Erteilung des Einwanderungsvisums erfolgen. Ausführliche Informationen zum Medical Exam finden Sie im Blogbeitrag hier.

17. Benötige ich einen Coronaimpfschutz für die USA?

Grundsätzlich muss jeder, der nicht US-Staatsbürger ist oder schon eine Greencard hat, gegen Corona geimpft sein, wenn er in die USA reisen möchte; dies gilt für Nichteinwanderer genauso wie für Personen mit Einwanderungsvisum

Personen, die ein Einwanderungsvisum beantragen, mögen bitte beachten, dass der Vertragsarzt (s.o.) in der Regel keine Coronaimpfung durchführt, diese sollte im Vorfeld der Untersuchung erfolgt sein. Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Visum-USA-Blog hier.
 

18. Kann ich auch mit Vorstrafe ein US-Visum beantragen?

Wer jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist, benötigt in der Regel eine Ausnahmegenehmigung, damit ein Visum erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann in der Regel nur in Zusammenhang mit einem konkreten Visumsantrag beantragt werden. Ob eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls wie z.B. der Höhe der Strafe, der Art der begangenen Tat und davon ab, wie viel Zeit seit der letzten Tat vergangen ist.

Während eine Bewährungsfrist noch läuft, erteilen unserer Erfahrung nach die US-Konsulate keine Visa und werden keine Ausnahmegenehmigungen bearbeitet.
 

19. Was sind die häufigsten Ablehnungsgründe bei US-Visa?

Wegen (vermeintlicher) Einwanderungsabsichten werden die meisten Visaanträge, insbesondere für B-Visa, abgelehnt. An zweiter Stelle stehen (vorläufige) Ablehnungen aufgrund unzulänglicher Dokumentation. An dritter Stelle sind Ablehnungen wegen Falschangaben im Visumsantrag zu finden.

Insgesamt sollten Anträge für US-Visa sorgfältig vorbereitet werden. Eine Garantie für die Erteilung kann zwar niemand geben, die Risiken einer Ablehnung lassen sich aber durch sorgfältige Vorbereitung minimieren. Ausführliche Informationen zu den Ablehnungsgründen für US-Visa finden Sie in diesem Blogbeitrag
 

20. Hat eine bestehende Schwangerschaft Einfluss auf die US-Visavergabe?

Wegen des Prinzips, dass jeder, der in den USA geboren wird, automatisch die US-Staatsbürgerschaft erhält, stehen die USA der Einreise von schwangeren Frauen skeptisch gegenüber, gab und gibt es doch einen regelrechten „Geburtstourismus“ in die USA. Bei der Beantragung des Visums muss im Zweifel gezeigt werden, dass der Zweck der Reise nicht ist, ein Kind in den USA auf die Welt zu bringen – außer es sprechen z.B. medizinische Gründe hierfür.

Wenn eine sichtlich schwangere Frau z.B. ein B-2-Touristenvisum beantragt, mit dem sie sich ohne Weiteres bis zu sechs Monate in den USA aufhalten kann, kann das zu Nachfragen des Konsulatsbeamten und ggf. alleine deshalb zu einer Ablehnung führen.

Wird ein Mann über seinen Arbeitgeber in die USA entsandt und beantragt hierfür ein Arbeitsvisum (z.B. eines der Kategorie E oder L), sollte es bei der Erteilung des entsprechenden Visums an die schwangere Ehefrau grundsätzlich kein Problem geben. Am Ende entscheidet der US-Konsulatsbeamte aber nach seinem Eindruck und ganz nach seinem Ermessen. Ausführliche Informationen finden Sie auch in diesem Blogbeitrag.
 

21. Wie funktioniert die Greencard-Lotterie für die USA?

Die Erlangung einer Greencard über die Lotterie („Diversity Visa Program“) klingt simpler als es in der Praxis tatsächlich ist, denn genau so wie bei allen anderen Greencards erfolgt die Erlangung über ein mehrstufiges Verfahren.

Im ersten Schritt ist eine Registrierung erforderlich, die grundsätzlich keine Gebühren kostet. Registrierungen sind in der Regel nur während eines eng begrenzten Zeitraums, in der Regel im Herbst eines Jahres (Oktober/November) möglich. Die offizielle Webseite für die Registrierung finden Sie hier.

Wer im ersten Schritt ausgewählt worden ist, d.h. gewonnen hat, muss im zweiten Schritt das eigentliche Einwanderungsvisum beantragen. Hierfür ist ein separater Antrag erforderlich, der auch von den US-Behörden abgelehnt werden kann, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das heißt, nicht jeder, der im ersten Schritt gewinnt, wird allein deshalb auch schon ein Einwanderungsvisum bzw. eine Greencard erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung, ein Diversity Immigrant Visa zu erhalten, ist ein High-School-Abschluss bzw. ein vergleichbarer ausländischer Abschluss oder zwei Jahre Berufserfahrung in einem Bereich, der nach US-Recht mindestens eine zweijährige Ausbildung voraussetzt. 

Ausführliche und offizielle Informationen zur Greencard Lottery finden Sie z.B. hier.

Hinweis: Wir beraten nicht zur Greencard Lottery.
 

Sie haben Fragen zum USA-Visum? Wir beraten Sie gern!

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Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.


Frage nach Vorstrafen: Welche Vorstrafen müssen bei Visum und ESTA angegeben werden?

Die Frage nach Vorstrafen und ihre Auswirkungen auf die Einreise in die USA werfen wichtige Fragen auf. Insbesondere die unterschiedliche Formulierung der Vorstrafenfrage im ESTA-Formular und im Visumsantragsformular DS-160 sorgt für Unklarheiten.


Mitarbeiterentsendung in die USA via E-Visum oder L-Visum

Wenn ein deutsches Mutterunternehmen Mitarbeiter an ein amerikanisches Tochterunternehmen entsendet, gibt es mehrere passende US-Visa. Häufig ist die Entsendung über ein E-Visum oder ein L-Visum möglich.