Greencard für die USA | EB-1A Visum | Außergewöhnliche Fähigkeiten

EB-1A Visum USA - Greencard für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

Das EB-1A Visum ist die ideale Option für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst, Technologie, Bildung, des Sports o.ä. Obwohl die Anzahl wie bei anderen arbeitsbasierten Einwanderungsvisa limitiert ist, gibt es selten Wartezeiten, d.h. das Kontingent ist selten übererfüllt; wenn es doch zu Wartezeiten kommt, sind diese für ein EB-1A Visum meist relativ kurz, z.B. ein Jahr. Zudem sind weder eine Arbeitsmarktprüfung noch ein US-Arbeitgeber erforderlich.

Möchten Künstler, Entertainer, Schauspieler, Sportler, Wissenschaftler, Wirtschaftsexperten o.ä. nur für begrenzte Zeit in den USA leben und arbeiten, empfiehlt sich die Beantragung eines O-Visums, da eine Greencard steuerliche Folgen mit sich bringt, die bedacht werden sollten.

Welche Voraussetzungen gelten für ein EB-1A Visum?

1. Außergewöhnliche Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft oder Sport 

Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er zu dem kleinen Kreis von Personen gehört, die in ihrem BerufsgebietSpitzenleistungen erbringen. Als ausreichender Nachweis über Spitzenleistungen gilt entweder:

  • die einmalige Verleihung einer bedeutenden international anerkannten Auszeichnung (z.B. Nobelpreis, Pulitzer-Preis, Academy Award oder eine olympische Goldmedaille) oder
  • die Erfüllung von mindestens drei der folgenden zehn Kriterien (oder die Erfüllung von drei inhaltlich vergleichbaren Kriterien):
  1. Erlangung einer national oder international anerkannten Auszeichnung wegen Spitzenleistungen;
  2. Mitgliedschaft in Vereinigungen, deren Zulassung eine Anerkennung von Spitzenleistungen durch national oder international anerkannte Experten erfordert;
  3. Veröffentlichung der Leistungen des Antragstellers in professionellen oder bekannten Fachzeitschriften oder in größeren Medienkanälen;
  4. Teilnahme als Preisrichter bei der Beurteilung der Leistungen Anderer im gleichen oder verwandten Berufsgebiet;
  5. Lieferung besonders bedeutender Beiträge zum Berufsgebiet;
  6. Verfassung wissenschaftlicher Artikel in professionellen oder bekannten Fachzeitschriften oder in größeren Medienkanälen;
  7. Präsentation der Arbeit des Antragstellers bei Kunstausstellungen oder Aufführungen;
  8. Übernahme einer führenden oder entscheidenden Rolle in Organisationen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen;
  9. hohe Vergütung im Vergleich zu den Gehältern Anderer im gleichen Berufsgebiet;
  10. kommerzielle Erfolge in den darstellenden Künsten anhand von Ticketverkäufen oder Verkäufen von Aufnahmen.

2.    Vorhaben, auch in den USA im gleichen Berufsfeld weiterzuarbeiten 

Ein Jobangebot eines US-Arbeitgebers ist zur Erlangung einer EB-1A Greencard nicht notwendig. Der Antragsteller muss lediglich nachweisen, dass er in den USA im gleichen Berufsgebiet arbeiten wird. Als Nachweis gelten u.a. ein Schreiben eines potenziellen Arbeitgebers, unverbindliche Schreiben von potenziellen Kunden oder ein Schreiben des Antragsstellers mit Informationen darüber, wie er in den USA seine bisherige Arbeit fortsetzen möchte.

EB-1A Visum für die USA beantragen

Ein EB-1A Visum kann beantragt werden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings empfiehlt es sich, vor der Antragstellung rechtlichen Rat einzuholen. Je nach Bekanntheitsgrad, Werdegang oder Berufsfeld gibt es unterschiedliche strategische Überlegungen sowie Faktoren (z.B. welche der zehn Kriterien man am ehesten erfüllen kann), die genau geprüft werden sollten.

Die Beantragung einer EB-1A Greencard erfolgt in zwei Schritten:

  • Schritt 1: Einreichen der Petition

Die Person mit außergewöhnlichen Fähigkeiten reicht eine Petition ein (Formular I-140) und tritt dabei als sein eigener Sponsor auf. Die Petition besteht aus Formularen und Unterlagen, die die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen nachweisen.

  • Schritt 2: US-Greencard beantragen

Wird die Petition genehmigt, darf die Person mit außergewöhnlichen Fähigkeiten eine Greencard beantragen. Für deren Beantragung gibt es grundsätzlich zwei Optionen:

  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt (u.a. legale Einreise sowie legaler Aufenthalt), darf man in den USA ggf. eine Statusanpassung beantragen („Adjustment of Status“), um seinen Status als Nichteinwanderer in den eines Einwanderers zu ändern.
  • Ist eine Statusanpassung nicht möglich oder nicht gewollt, wird bei einem US-Konsulat außerhalb der USA zunächst ein Einwanderungsvisum beantragt. Die EB-1A Greencard wird nach Zahlung einer sog. Immigration Fee in Höhe von 220 USD (Stand August 2022) und nach Einreise in die USA automatisch an eine im Visumverfahren anzugebende US-Adresse versandt.

Welche Vorteile bietet das EB-1A Visum?

Der größte Vorteil eines EB-1A Visums ist, dass weder ein US-Arbeitgeber vorhanden sein muss noch eine Arbeitsmarktprüfung erforderlich ist. Das bedeutet, dass nicht geprüft werden muss, ob auf dem US-Arbeitsmarkt ein US-Staatsangehöriger oder ein Greencard-Inhaber die vorgesehene Arbeit leisten könnte. Außerdem braucht der Antragsteller keinen Arbeitgeber, der die für den Greencard-Antrag notwendige I-140-Petition für ihn einreicht. Stattdessen agiert der Antragsteller als sogenannter self-petitioner und braucht somit keinen Sponsor.

EB-1A Visum und Familienangehörige

Auch unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Ehepartner eines EB-1A Antragstellers können eine Greencard erhalten.

Bearbeitungszeiten für das EB-1A Visum

Unserer Erfahrung nach liegen die Bearbeitungszeiten in Sachen EB-1A Greencard bei:

  • I-140 (normal): 4–10 Monate
  • Premium Processing: 15 Kalendertage
  • Statusanpassung: 8–14 Monate
  • Konsularverfahren: 4–8 Monate nach I-140 Genehmigung

Wann ist man ein guter EB-1A Kandidat?

Ein starker EB‑1A-Kandidat zeichnet sich dadurch aus, dass er oder sie in mehreren Kategorien nachweisbar herausragende Leistungen vorweisen kann – nicht nur punktuell, sondern auf einem Niveau, das über den üblichen Branchenstandard hinausgeht. Typische Merkmale sind etwa:

  • Umfangreiche Medienberichte: Erwähnungen in renommierten nationalen oder internationalen Fachzeitschriften, Magazinen oder großen Online-Medien, die die Bedeutung und den Einfluss der Person hervorheben.
  • Mehrere Auszeichnungen: Preise oder Ehrungen, die im jeweiligen Fachgebiet als prestigeträchtig gelten, z. B. Brancheninnovationspreise, Wissenschafts- oder Kunstpreise.
  • Patente, Publikationen und Zitationen: Veröffentlichungen in anerkannten Fachjournalen oder Patente, die häufig zitiert oder kommerziell verwertet werden – ein Hinweis auf wissenschaftliche oder technologische Führungsrolle.
  • Bedeutende Beiträge: Nachweisbare Entwicklungen, Innovationen oder Werke, die einen messbaren Einfluss auf die Branche, Forschung oder Gesellschaft haben.
  • Führungsrollen: Positionen als Direktor, leitender Forscher, Chefdesigner oder Projektleiter, die strategische Verantwortung oder besondere Fachautorität widerspiegeln.
  • Hohe Vergütung: Einkommens- oder Honorarstrukturen, die im oberen Bereich der Branche liegen und die außergewöhnliche Nachfrage nach der Expertise belegen.
  • Internationale Anerkennung: Nachweise über Kooperationen, Mitgliedschaften oder Einladungen zu Projekten, Gremien oder Veranstaltungen außerhalb des Heimatlands.
  • Ausstellungen / Konferenzpräsentationen: Teilnahme an bedeutenden Ausstellungen, Messen oder internationalen Konferenzen als eingeladener Experte, Sprecher oder Jurymitglied.

Ein solcher Kandidat hebt sich klar von der Masse ab, da seine Leistungen sowohl breit anerkannt als auch objektiv belegbar sind.

Häufige Gründe für die Ablehnung einer EB‑1A‑Petition

  • Erfüllung von drei formalen EB‑1A‑Kriterien, aber Scheitern an der qualitativ geprägten „Final Merits Determination“ der USCIS, weil das Gesamtbild keine außergewöhnliche Fähigkeit auf Top-Niveau erkennen lässt.​
  • Empfehlungsschreiben mit zu wenig Substanz, die die Wirkung der Leistungen nicht mit konkreten Zahlen, Beispielen oder unabhängigen Nachweisen untermauern und deshalb als schwach eingestuft werden.​
  • Fehlender oder lückenhafter Nachweis einer „sustained national or international acclaim“, also einer anhaltenden nationalen oder internationalen Anerkennung über einen längeren Zeitraum hinweg.​
  • Unklare Darstellung der Bedeutung der eigenen Leistungen für das Fachgebiet, sodass kein roter Faden erkennbar ist und die Erfolge eher als „normale Karriere“ denn als außergewöhnliche Spitzenleistung wahrgenommen werden.​
  • Unzureichende, schlecht strukturierte oder nicht überprüfbare Belege, etwa fehlende Nachweise zu Auszeichnungen, Medienberichten, Zitierungen oder Rollen, die die behauptete außergewöhnliche Fähigkeit nicht überzeugend belegen.

Was kostet ein EB-1A Visum?

Mit folgenden Behördengebühren sollten Sie rechnen: 

  • I-140 Gebühr: 715 USD
  • USCIS Asylum Program Fee: 300 USD
  • Premium Processing: 2.805 USD
  • Statusanpassung: 1.140 USD + 85 USD Biometrics
  • Konsulargebühr: 325 USD
  • Immigration Fee: 220 USD

Neben den behördlichen Gebühren sollten Antragsteller zudem einplanen, dass für die individuelle Vorbereitung und Begleitung des EB‑1A‑Verfahrens durch eine spezialisierte Kanzlei wie die unsere gesonderte Beratungsgebühren anfallen, die sich nach Umfang und Komplexität des jeweiligen Mandats richten.

FAQ | Häufig gestellte Fragen zum EB-1A Visum

Brauche ich für das EB‑1A‑Visum einen US‑Arbeitgeber?

Nein. Das EB‑1A‑Visum kann als Selbst-Petition beantragt werden, ein konkretes Jobangebot oder Sponsoring durch einen US‑Arbeitgeber ist nicht zwingend erforderlich.

Kann ich das EB‑1A‑Visum mit ESTA beantragen?

Nein. Mit ESTA ist nur eine vorübergehende, visumfreie Einreise für Reisen ohne Einwanderungsabsicht möglich; ein EB‑1A‑Antrag setzt dagegen eine Einwanderungsabsicht voraus.

Darf mein Ehepartner mit einem EB‑1A‑Visum in den USA arbeiten?

Ja. Ehepartner erhalten in der Regel ein abgeleitetes Visum (z. B. E‑14/E‑15) und können mit der passenden Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document) in den USA arbeiten.

Wie lange dauert das EB‑1A‑Verfahren?

In der Praxis liegt die Bearbeitungszeit typischerweise zwischen etwa 8 und 18 Monaten, abhängig von Zuständigkeit, Auslastung der Behörde und ggf. gewählter Premium Processing Option.

Unsere Beratung zur EB-1A Greencard

Sie möchten in den USA leben und arbeiten und wünschen sich eine qualifizierte Beratung bei der Wahl der passenden Visakategorie sowie bei der Begleitung Ihres Visumsantragsprozess durch einen erfahrenen Anwalt

Gern sind wir Ihnen behilflich! Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com), telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26) oder nutzen Sie gern auch unser Online-Terminbuchungssystem.

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