ESTA-Einreise in die USA verweigert: Diese Folgen hat die Zurückweisung an der Grenze

ESTA-Einreise in die USA verweigert: Diese Folgen hat die Zurückweisung an der Grenze

15.02.2019

Es ist wohl der Albtraum eines jeden USA-Reisenden: Nach erfolgtem Verhör durch den US-Grenzbeamten (secondary inspection) verweigert dieser die Einreise. Wer Glück im Unglück hat, wird innerhalb weniger Stunden zurückgeschickt, wer Pech hat hingegen erst am nächsten Tag nach einer Nacht in der Abschiebezelle. Die Gründe für eine solche Zurückweisung können vielfältig sein. Die Zurückweisung durch den US-Grenzbeamten bleibt allerdings nicht ohne Folgen für zukünftige Visumanträge.

Der Betroffene ist dadurch in aller Regel für zukünftige visumfreie USA-Reisen („ESTA“) gesperrt. Er kann das Visa Waiver Program nicht nutzen und muss auch für rein geschäftliche oder touristische Zwecke ein Besuchervisum (B-1-, B-2- oder B-1/2-Visum) beantragen. 

US-Grenzbeamter hat alleinige Entscheidungsbefugnis

Für im Rahmen des Visa Waiver Program Reisende findet sich die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung durch den US-Grenzbeamten in 8 CFR 217.4(a)(1):

„An alien who applies for admission under the provisions of section 217 of the Act, who is determined by an immigration officer not to be eligible for admission under that section or to be inadmissible to the United States under one or more of the grounds of inadmissibility listed in section 212 of the Act (other than for lack of a visa), or who is in possession of and presents fraudulent or counterfeit travel documents, will be refused admission into the United States and removed. […]”

Bei visumfrei Reisenden entscheidet normalerweise der US-Grenzbeamte allein, ob dem Reisenden Einreise in die USA zu gewähren ist oder nicht. Dafür ist keine Rücksprache mit einem US-Richter nötig. 

Auswirkungen der Zurückweisung auf ESTA-Anträge 

Die Zurückweisung durch den US-Grenzbeamten bleibt nicht ohne Folgen für den ESTA-Antrag (elektronische Reisegenehmigung). So lautet eine der Eligibilty Questions des ESTA-Antrags:

“Have you ever been denied a U.S. visa you applied for with your current or previous passport, or have you ever been refused admission to the United States or withdrawn your application for admission at a U.S. port of entry?”

Wird diese oder eine andere Frage mit „Ja“ beantwortet, führt dies grundsätzlich zur Verweigerung der elektronischen Reisegenehmigung. Wer dennoch in die USA reisen möchte, muss ein Visum beantragen. 

Übrigens sind Reisende dazu verpflichtet, eine neue ESTA-Reisegenehmigung zu beantragen, wenn sich seit der erstmaligen Beantragung/Genehmigung Umstände ergeben haben, die eine andere Beantwortung dieser Fragen nötig machen (mehr dazu hier im Blog). Die Zurückweisung durch den US-Grenzbeamten wäre demnach ein solches Ereignis.

US-Visumsantragstellung nach einer Zurückweisung (Antragsformular DS-160)

Wer nach der Zurückweisung durch einen US-Grenzbeamten nun also nicht mehr visumfrei in die USA einreisen kann und ein Visum beantragen muss, dem stellt sich beim Ausfüllen des Antragsformulars DS-160 die Frage, wie diese Zurückweisung rechtlich zu qualifizieren ist:

a) Zurückweisung durch US-Grenzbeamten (refused admission)

Klar ist, dass die folgende, unter Travel Information zu findende Frage mit „Ja“ zu beantworten ist:

„Have you ever been refused a U.S. Visa, or been refused admission to the United States, or withdrawn your application for admission at the port of entry?”

Besondere Auswirkungen hat die Bejahung der Frage aber in der Regel nicht, d.h. der Visumsantragsteller braucht alleine deshalb z B. keine Ausnahmegenehmigung, um ein Visum erhalten zu können.

b) Abschiebung durch US-Grenzbeamten (removal)

Im Rahmen der Security and Background Information des Visumantragsformulars wird aber auch die folgende Frage gestellt:

„Have you ever been the subject of a removal or deportation hearing?“

Diese Frage dürfte auf INA 212(a)(9)(A) abzielen, wonach Personen, die förmlich abgeschoben worden sind, für einen gewissen Zeitraum nicht mehr in die USA einreisen dürfen – jedenfalls nicht ohne Ausnahmegenehmigung nach Unterabsatz (iii) (Waiver).

„(9) ALIENS PREVIOUSLY REMOVED.-

(A) Certain aliens previously removed.- 

(i) Arriving aliens.- Any alien who has been ordered removed […] and who again seeks admission within 5 years of the date of such removal (or within 20 years in the case of a second or subsequent removal or at any time in the case of an alien convicted of an aggravated felony) is inadmissible. 

[…] 

(iii) Exception.- Clauses (i) and (ii) shall not apply to an alien seeking admission within a period if, prior to the date of the alien's reembarkation at a place outside the United States or attempt to be admitted from foreign contiguous territory, the Attorney General has consented to the alien's reapplying for admission.” 

Die Frage ist nun, ob die Zurückweisung durch einen US-Grenzbeamten eine Abschiebung darstellt, die dann eine mehrjährige Einreisesperre nach sich zieht. 

Rückzug der Application for Admission verhindert Abschiebung

Wer zurückgewiesen wird, dem wird normalerweise ein Protokoll des Verhörs mit dem US-Grenzbeamten mitgegeben. Aus diesem sollte sich ergeben, ob der Reisende formal abgeschoben oder ihm „nur“ die Einreise verweigert wurde.

Im Rahmen des Verhörs kann es sein, dass der Grenzbeamte den Reisenden fragt, ob er seine application for admission zurückziehen möchte (vgl. INA 235(a)(4)). Dieses Angebot sollte, insbesondere ein visumfrei Reisender, der – außer er möchte Asyl beantragen – grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein im Idealfall unabhängiger immigration judge sich seines Falles annimmt, in der Regel unbedingt annehmen. 

Wer seinen Antrag auf Einlass in die USA zurückzieht und das Land unverzüglich verlässt, ist nicht formal abgeschoben worden. Er kann also die entsprechende Frage im DS-160 mit „Nein“ beantworten und benötigt keine Ausnahmegenehmigung, um ein Visum zu erhalten. Denn in 8 CFR 217.4(a)(3) heißt es auch explizit, dass die bloße Zurückweisung (refusal of admission) ohne förmliche Abschiebung (removal) kein removal im Sinne des Immigration and Nationality Acts(INA, the Act) darstellt.

Im Zweifel ist Zurückhaltung gegenüber US-Grenzbeamten geboten

Es steht letztlich im Ermessen des US-Grenzbeamten, ob er einen visumfrei Reisenden nur zurückweist oder ihn förmlich abschiebt. Zeigt sich der Reisende im Verhör verbohrt, selbstgerecht und auf seinem vermeintlichen Recht auf Einreise beharrend, wird der US-Grenzbeamte nicht unbedingt gewillt sein, den Betreffenden „nur“ zurückzuweisen. Im Zweifel ist also Zurückhaltung geboten. 

Zurück zur Blog-Übersicht

Aktuelle Blogbeiträge:

O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

Die Erlangung eines O-Visums läuft in mehreren Schritten ab, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.


Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.


E-2 Visum für Investoren: Wie hoch muss die Investitionssumme sein?

Im Internet liest man häufig, dass die Investitionssumme für ein E-2 Visum bei 200.000 USD oder mehr läge. Das können wir aus der Praxis so nicht bestätigen.