
Waffenvergehen von Karim Adeyemi: US-Einreise zur WM 2026 ausgeschlossen?

Eine einwanderungsrechtliche Einordnung aus US-Sicht
19.11.2025
Der Borussia-Dortmund-Spieler und deutsche Nationalspieler Karim Adeyemi wurde im Sommer 2024 mit zwei illegalen Waffen erwischt. Erwerb, Besitz und Führen von Waffen ohne entsprechende Genehmigung sind in Deutschland jedoch strafbar. Nachdem nun bekannt wurde, dass ein Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenbesitzes erging und eine Geldauflage von 450.000 Euro fällig wurde, konzentrierte sich die öffentliche Diskussion vor allem auf sportliche und moralische Aspekte. Weitgehend unbeachtet blieb bisher die Frage, die mit Blick auf die Fußball-WM 2026 in den USA durchaus relevant sein kann: Kann ein solches Vergehen seine Einreise in die Vereinigten Staaten beeinträchtigen?
USA-Reise nach Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes möglich?
Um diese Frage zu beantworten, muss man verstehen, wie das US-Einwanderungsrecht mit ausländischen Straftaten umgeht. Die USA übernehmen nicht einfach die strafrechtliche Einordnung eines anderen Landes. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten, das der ausländischen Verurteilung zugrunde liegt, unter eine der sogenannten „inadmissibility“-Kategorien des Immigration and Nationality Act (INA) fällt. Zu diesen Ausschlussgründen gehören insbesondere
- „Crimes Involving Moral Turpitude“ (moralisch verwerfliche Straftaten),
- Drogendelikte,
- Mehrfachverurteilungen,
- Waffenhandel sowie
- bestimmte gewalttätige oder gefährliche Straftaten.
Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, kann einer Person die Einreise verweigert werden, selbst mit gültigem Visum oder ESTA.
Unerlaubter Waffenbesitz keine moralisch verwerfliche Straftat in den USA
Im Fall Adeyemi stellt sich daher die Frage, ob unerlaubter Waffenbesitz als ein moralisch verwerfliches Vergehen gilt. Die US-Rechtsprechung ist hier relativ eindeutig: Der reine unerlaubte Besitz einer Waffe, ohne jegliche zusätzliche Absicht oder Gewalt, gilt grundsätzlich nicht als „Crime Involving Moral Turpitude“. Solche moralisch verwerflichen Straftaten setzen in aller Regel eine betrügerische, gewalttätige oder bewusst schädigende Handlung voraus. Reiner Besitz, auch wenn er verboten ist, erfüllt dieses Kriterium nicht. Das bedeutet: Wenn Adeyemi tatsächlich nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt wurde, bestehen aus US-rechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass er dadurch an der Einreise gehindert wäre.
Ganz anders wäre die Lage jedoch, wenn die Tat einen vorsätzlichen Gebrauch der Waffe oder die Absicht eines solchen Gebrauchs beinhaltet hätte. Im US-Einwanderungsrecht wird zwischen Besitz und Besitz mit Absicht streng unterschieden. Sobald die Behörden feststellen, dass eine Waffe im Zusammenhang mit einer strafbaren oder schädlichen Absicht stand, kann dies sehr schnell als moralisch verwerflich eingestuft werden. Ein Vorsatz, die Waffe zu nutzen, sei es zur Einschüchterung, zur Vorbereitung einer Straftat oder zu einem anderen rechtswidrigen Zweck, hebt den Fall auf eine deutlich schwerwiegendere Ebene. In einem solchen Szenario könnte eine Person tatsächlich als „inadmissible“ gelten und somit ohne vorherige Ausnahmegenehmigung (Waiver) nicht in die USA einreisen.
US-Visumsanträge werden heute streng geprüft
Hinzu kommt, dass die USA in den vergangenen Jahren ihre Sicherheits- und Hintergrundprüfungen deutlich verschärft haben. Viele der während der Trump-Regierung eingeführten Vetting-Maßnahmen wurden bis heute beibehalten und prägen die interne Praxis der Konsulate weiterhin. Auch wenn sich die gesetzlichen Regelungen kaum verändert haben, gilt bei der Visumerteilung mittlerweile ein wesentlich strengeres Prüfungsniveau. Strafrechtliche Einträge, unabhängig davon, ob sie schwerwiegend oder eher geringfügig sind, werden genau untersucht. Fälle, in denen Waffen eine Rolle spielen, führen regelmäßig zu vertieften Nachfragen, da die US-Behörden bei Sicherheitsrisiken besonders sensibel reagieren. Ein Waffenvergehen ist zwar nicht automatisch ein Einreisehindernis, es stellt jedoch zweifellos einen negativen Faktor dar, der die Prüfung intensiviert.
US-Konsulat könnte Adeyemi zu Waffenbesitz befragen
Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft das Visum selbst. Um an der WM teilzunehmen, wird Adeyemi ein Visum benötigen, da aktive sportliche Teilnahme als Arbeitsaufnahme gilt und nicht über ESTA abgedeckt ist (USA-Visum für Sportler und Künstler). Sollte er derzeit kein Visum besitzen, wird der Vorfall im Rahmen des Visa-Interviews zwingend thematisiert. Das US-Konsulat ist verpflichtet, jeden strafrechtlichen Eintrag genau zu bewerten und gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen oder Nachweise einzufordern. Selbst wenn der Fall aus deutscher Sicht abgeschlossen ist, kann der amerikanische Konsularbeamte eigene Rückfragen stellen.
Bestehendes US-Visum kann widerrufen werden
Falls Adeyemi bereits ein gültiges US-Visum besitzen sollte, wäre auch dies kein absoluter Schutz. Die USA behalten sich das Recht vor, Visa jederzeit zu widerrufen, wenn neue Informationen vorliegen, die Zweifel an der Einreiseberechtigung begründen. Ein Strafbefehl wegen Waffenbesitzes könnte eine solche Neubewertung auslösen, selbst wenn der zugrunde liegende Sachverhalt letztlich nicht zu einer Inadmissibility führt.
Nach aktuellem Kenntnisstand deutet jedoch nichts darauf hin, dass Adeyemi eine schädliche oder kriminelle Absicht zugeschrieben wird. Medienberichten zufolge handelt es sich um reinen unerlaubten Besitz, der aus Sicht des US-Einwanderungsrechts deutlich weniger problematisch ist. Unter dieser Annahme ist es äußerst unwahrscheinlich, dass Adeyemi aufgrund dieses Vorfalls an der Einreise zur WM 2026 gehindert wäre.
Kleine Delikte in Deutschland können im Ausland unerwartete Nebenwirkungen haben
Der Fall zeigt dennoch eindrücklich, wie eng nationale Strafverfahren und internationale Reisetätigkeiten miteinander verbunden sein können. Viele Athleten, Künstler oder Geschäftsreisende unterschätzen, dass selbst vermeintlich geringfügige Delikte im Ausland, insbesondere in den USA, unerwartete rechtliche Folgen haben. Die genaue juristische Einordnung des zugrunde liegenden Verhaltens ist dabei entscheidend.
Aus heutiger Sicht spricht alles dafür, dass Adeyemi weiterhin in die USA reisen kann. Gleichwohl verdeutlicht der Vorfall, wie wichtig es ist, bei internationalen Reisezielen auch die ausländischen Rechtsfolgen eines Strafbefehls oder Urteils mitzudenken. Sollten Sie Fragen dazu haben, wie ein bestimmtes Strafverfahren Ihre oder die Reise einer Drittperson in die USA beeinflussen könnte, berät Sie die Kanzlei WINHELLER jederzeit gern. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!










