Visumantrag für die USA abgelehnt – Das sind die fünf häufigsten Gründe

Visumantrag für die USA abgelehnt – Das sind die 5 häufigsten Gründe bei Nichteinwanderungsvisa

24.08.2021

Nicht wenige Menschen träumen davon, den „amerikanischen Traum“ zu leben und sei es nur für eine begrenzte Zeit – als Führungskraft in einer Tochtergesellschaft, als Investor, Künstler, Student oder ganz einfach der Liebe wegen. Zwischen diesem Traum und der tatsächlichen Ausführung steht das US-Visum, das mitunter zur unüberwindbaren Hürde werden kann. Wir haben in diesem Blogbeitrag einmal die häufigsten Gründe für die Ablehnung von Nichteinwanderungsvisa zusammengestellt und erklären, was Antragsteller tun können, deren US-Visumantrag abgelehnt wurde. 

Die verschiedenen und wichtigsten Ablehnungsgründe sind im Einwanderungsgesetz "Immigration and Nationality Act" INA 212 aufgeführt, sie reichen von „practicing polygamists“ (nur relevant bei Einwanderungsvisa), über „avoiding taxation“ (anwendbar auf einstige US-Staatsbürger, die ihre Staatsbürgerschaft aufgaben, um der Besteuerung durch die USA zu entgehen) bis hin zu Kindesentführung und der Überführung schwerer Straftaten.

Im Jahr 2019 (die Statistiken der US-Behörden für 2020 wurden noch nicht veröffentlicht) wurden insgesamt 298.017Anträge auf Einwanderungs- und 3.742.047 auf Nichteinwanderungsvisa zunächst einmal abgelehnt, bei 177.902 respektive 830.177 Anträgen konnte am Ende das Visum dann dennoch erteilt werden, weil z.B. auch der Antrag auf Erhalt einer Ausnahmegenehmigung positiv beschieden oder einfach fehlende Unterlagen nachgereicht wurden.

Hier nun die fünf häufigsten Gründe für eine Ablehnung des US-Visumantrags:

1. Einwanderungsabsicht ist häufigster Grund für Ablehnung

Am häufigsten wurden in der Vergangenheit Nichteinwanderungsvisa wegen der berühmt-berüchtigten Einwanderungsabsichten gem. INA 214(b) abgelehnt. 2019 gab es 2.812.693 Ablehnungen, von denen nur 24.171 ausgeräumt werden konnten. Allerdings werden Visa unter INA 214(b) nicht nur abgelehnt, wenn man den Antragsteller verdächtigt, letztlich einwandern zu wollen, sondern auch, wenn er die speziellen Voraussetzungen für das Visum, wie z. B. ein E-2-Visum, nicht erfüllt. Das hängt damit zusammen, dass aus US-Sicht jeder, der ein Nichteinwanderungsvisum (außer ein H-1B-, L- oder V-Visum) beantragt, solange als potenzieller Einwanderer gilt, bis er nachweisen konnte, dass er die Voraussetzungen für das beantragte Visum erfüllt: „The applicant’s failure to convince you that he or she meets any one of the specific requirements of the applicable NIV category will result in an INA 214(b) denial.“

2. Visumantrag entspricht nicht den INA-Bestimmungen

An zweiter Stelle stehen dann Ablehnungen nach INA 221(g), „Application does not comply with provisions of INA or regulations issued pursuant thereto”, von denen dann allerdings am Ende doch noch mehr als 86 Prozent erteilt werden konnten. Zu einer (vorläufigen) Ablehnung nach INA 221(g) kommt es insbesondere dann, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen, weil ein Antrag z. B. unvollständig war oder der Konsulatsbeamte schlicht mehr als die Standardunterlagen sehen möchte. Auch wenn im Rahmen eines sog. „administrative processing“ der Konsulatsbeamte wegen besonderer Umstände die Meinung eines Vorgesetzten oder Informationen von einer anderen US-Behörde einholen möchte, kann eine Ablehnung nach INA 221(g) ausgesprochen werde. Das erklärt dann auch, weshalb am Ende dieser Ablehnungsgrund als endgültiger keine so große Rolle spielt.

3. Falsche Angaben im Visumantrag

Mit 15.723 Ablehnungen steht an dritter Stelle „misrepresentation“, also das Machen falscher Angaben im Rahmen des Visumsantrags. In nur 3.334 Fällen, d.h. ca. 21 Prozent, konnte der Vorwurf ausgeräumt oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Falschangaben im Rahmen eines Visumsantrags gem. 18 USC 1546(a) unter Strafe stehen und mit Freiheitsstrafe von in der Regel bis zu zehn Jahren, im Einzelfall sogar bis zu 25 Jahren (wenn die Falschangabe im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht) geahndet werden können.

4. Wiedereinreise in die USA nach illegalem Aufenthalt

An vierter Stelle stehen dann interessanterweise Ablehnungen, weil der Antragsteller (bzw. die Antragstellerin) sich ein Jahr oder länger illegal in den USA aufgehalten hatte und nach Ausreise vor Ablauf von zehn Jahren erneut einreisen wollte. Für die erneute Einreise vor Ablauf der Sperrfrist wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt; doch nur in 996 Fällen von 10.863 wurde eine solche erteilt, in also nicht einmal 10 Prozent der Fälle. Die Zahlen für Aufenthalte von mehr als einem halben, aber unter einem Jahr, welche eine Dreijahressperre nach sich ziehen, sind 566 (vorläufige) Ablehnungen bei 72 Erteilungen.

5. Vorstrafen, insbesondere Drogendelikte

In der Praxis spielen die Ablehnungen wegen einer Vorstrafe im Allgemeinen oder eines Drogendelikts im Besonderen eine große Rolle. Im Jahr 2019 wurden wegen eines „crime involving moral turpitude“, auch „CIMT“ genannt, 8.397 Visa abgelehnt, wegen Drogenmissbrauchs 133, wegen Drogenhandels („illicit trafficker in any controlled substance“) 3.496 und wegen sonstiger Drogendelikte 5.726. Im Zusammenhang mit einem CIMT wurden dann doch noch 3.491 (41,6 Prozent) der Visaanträge positiv beschieden, bei Drogenmissbrauch 13 (9,8 Prozent) und bei Drogenhandel noch 696 (12,2 Prozent). Am schwierigsten hat man es in diesem Fall offenbar als Ehepartner oder Kind eines Drogenhändlers – auch das ein Ablehnungsgrund: In nur 3,3 Prozent der Fälle (25 von 752) wurden letztlich Visa erteilt. Selbst als (vermeintlicher) Spion ist es wahrscheinlicher, ein US-Visum zu bekommen (in 4,7 Prozent der Fälle, d.h. in 9 von 192 Fällen).

Sonstige Gründe

Die US-Regierung stürzen wollte im Jahr 2019 offenbar kein Einwanderer und auch kein Nichteinwanderer. Auch der Ablehnungsgrund „Participant in Nazi Persecution“ spielte keine Rolle mehr; er dürfte in wenigen Jahren aus biologischen Gründen völlig obsolet sein. Wegen Prostitution wurden 85 Visa vorläufig abgelehnt (bei sieben Erteilungen am Ende), wegen Zuhälterei (im weiteren Sinne) 25 (bei sechs Erteilungen).

Was tun, wenn der US-Visumantrag abgelehnt wurde?

Welche Strategie angezeigt ist, hängt ganz davon ab, aus welchem Grund das Visum abgelehnt wurde. Grundsätzlich kann jederzeit ein neuer Visumsantrag gestellt werden, was aber nicht sinnvoll erscheint, wenn z.B. jemand wegen eines illegalen Aufenthalts eine Einreisesperre von zehn oder drei Jahren auferlegt bekam, schon gar nicht, wenn die Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung ebenfalls bereits abgelehnt wurde. 

Wurde ein Visumsantrag wegen einer Vorstrafe negativ beschieden, kann, worauf der Konsulatsbeamte in der Regel aber hinweist, eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, dies ist in der Regel noch im Rahmen des abgelehnten Visums möglich.

Wurde ein E-2-Investorenvisum abgelehnt, kommt es auch hier darauf an, was die Gründe für die Ablehnung waren. Hier können natürlich nicht nur die allgemeinen Gründe eine Rolle spielen, eine Ablehnung kann auch aus visumsspezifischen Gründen erfolgen, weil z.B. aus Sicht des Konsulatsbeamten die Investition nicht ausreichend war. Dann muss eben entsprechend nachgebessert werden, soweit dies möglich ist.

Insgesamt empfiehlt es sich, die Erfüllung der Voraussetzungen für ein US-Visum bereits vor Antragstellung genau zu prüfen und die Unterlagen sorgfältig zusammenzustellen. Gern begleiten wir Ihr USA-Projekt!

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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