E-2 Visum: Diese Inhalte müssen in den Businessplan

E-2 Visum: Diese Inhalte müssen in den Businessplan

01.09.2023

Inhalte des Businessplans für ein E-2 Visum

Das E-2 Investorenvisum ist für alle Personen interessant, die ihren amerikanischen Traum leben und ein eigenes Business in den USA gründen möchten. 

Wenn ein E-2 Visum zur Mitarbeit in einem neu gegründeten Unternehmen zum ersten Mal beantragt wird, muss ein Businessplan erstellt werden. Dieser sollte unter anderem einige knappe Informationen zu

  • Geschäftsgegenstand,
  • Eigentümer des US-Unternehmens,
  • Antragsteller,
  • „Mehrwert“ für die USA

enthalten.

Der Umfang des Businessplans sollte sich unserer Erfahrung nach auf zehn bis fünfzehn Seiten beschränken und nach Möglichkeit keine ausufernden Grafiken oder Tabellen enthalten.

Unsere Kanzlei betreute auch schon Fälle, in denen der Businessplan vier Seiten umfasste und das Visum erteilt wurde.

„Mehrwert“ für die USA wichtig

Vor allem der Mehrwert, der durch das Unternehmen für die US-Wirtschaft geschaffen werden soll, ist ein wichtiger Punkt. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, einen solchen Mehrwert zu schaffen:

  1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Einstellen von US-Arbeitnehmern bzw. deren Beschäftigung als freie Mitarbeiter
  2. Der Einkauf von Dienstleistungen und/oder Produkten anderer US-Unternehmen, um seine eigenen Dienstleistungen und/oder Produkte anbieten zu können

Damit sind allerdings keine allgemeinen Dienstleistungen gemeint, wie z.B. Steuer- und Rechtsberatung. Es muss ein spezifischer Bezug zum Geschäftsgegenstand des E-2-Unternehmens bestehen. Dazu zählen z.B. Mietkosten für Büro- und Produktionsräumlichkeiten oder die Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln und Getränken bei US-Unternehmen und US-Landwirten, wenn Geschäftsgegenstand der Betrieb eines Restaurants ist.

Ein Beispiel aus unserer Praxis betrifft die Veranstaltung von Motorradtouren. Hier zählen zum Mehrwert z.B. die Mietkosten für die Motorräder, falls das E-2 Unternehmen nicht selbst eine Flotte vorhält, sowie Kosten für Hotels oder Eintrittskarten zu Natur- und Freizeitparks, sofern diese über das E-2 Unternehmen abgerechnet wurden.

Mehrwehrt im Businessplan so ausführlich wie möglich formulieren

Dieser Mehrwert sollte im Businessplan so ausführlich und plausibel wie möglich dargestellt werden. Im Hinblick auf Arbeitnehmer sollte er also z.B. Informationen zu Qualifikation, Position, Aufgabe, Gehalt und Datum der voraussichtlichen Einstellung enthalten.

Im Hinblick auf andere US-Unternehmen ist es von Vorteil, nicht nur die Produkte, Dienstleistungen und Kosten zu spezifizieren, sondern ggf. auch schon konkrete Unternehmen benennen zu können, mit denen man in Geschäftsbeziehungen treten möchte. Kann man sogar durch einen Zweizeiler solcher Unternehmen belegen, dass man schon in Kontakt steht und eine Zusammenarbeit plant, wäre das natürlich optimal.

Kein Businessplan bei Verlängerung

Bei späteren Verlängerungen des E-2 Visums muss in der Regel kein Businessplan mehr erstellt werden. Stattdessen sind Steuerunterlagen vorzulegen. Der geschaffene Mehrwert sollte aber gesondert nachgewiesen werden. Bei beschäftigten Arbeitnehmern geschieht das z.B. durch W-2 und/oder W-3 Formulare, im Übrigen durch Vorlage von Verträgen, Rechnungen und Kontoauszügen.

Wir beraten zum US-Visum

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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