Visum-Gültigkeitsdauer vs. erlaubte Aufenthaltsdauer

Visum-Gültigkeitsdauer vs. erlaubte Aufenthaltsdauer

08.05.2012

Wie früher schon dargestellt (23.11.2011), ist zu unterscheiden, wie lange ein Visum gültig ist und wie lange man sich in den USA im Einzelfall aufhalten darf.

Gültigkeit des Visums

Die Gültigkeit des Visums entscheidet darüber, wie lange sein Inhaber an der US-Grenze um Einlass bitten kann: „The period of validity of a nonimmigrant visa is the period during which the alien may use it in making application for admission.” (22 C.F.R. § 41.112(a))

B-Visa sind in der Regel zehn Jahre lang gültig, E-1- und E-2-Visa fünf Jahre. Letzteres gilt grundsätzlich auch für F-1-Studenten-/Schülervisa, sie können aber bis zu 30 Tage vor Schul- bzw. Vorlesungsbeginn einreisen und noch 60 Tage nach Abschluss bleiben.

Bei Visa, denen ein Verfahren bei der Einwanderungsbehörde vorausgeht, z. B. bei H-1B- oder H-2B-Visa, bei L- oder O-Visa, kommt es auf die Gültigkeit der Petition an. Wird z. B. ein Künstler für eine US-Tournee engagiert, die vier Wochen dauert, so erlaubt ihm die USCIS in der Regel eine Aufenthaltsdauer von vier Wochen. Das O-1-Visum ist dann ebenfalls (nur) vier Wochen gültig (evtl. zuzüglich von zehn Tagen vor und nach dem von der USCIS gebilligten Zeitraum). Entsendet ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter mit einem L-1A-Visum, damit er eine neue Zweigstelle eröffnet, so sind Petition und Visum für ein Jahr, in anderen Fällen in der Regel bis zu drei Jahre gültig.

Dauer des erlaubten Aufenthalts

Während dieses Zeitraums kann der Visumsinhaber – theoretisch beliebig oft – an der US-Grenze um Einlass bitten, wenn das Visum, wie es die Regel ist, für „multiple Entries“ ausgestellt wurde. Wie lange der Betreffende dann in den USA bleiben darf, bestimmt letztlich der Grenzbeamte. Die Dauer wird auf dem I-94 notiert. Mit B-2-Touristenvisum sind dies normalerweise die minimal möglichen sechs Monate, mit E-1- und E-2-Visa ist es ein Jahr. Beim F-1-Studenten-/Schülervisum wird auf dem I-94 „Duration of Status“ bzw. „D/S“ vermerkt, d. h., der Betreffende kann so lange bleiben, wie er z. B. an der Universität eingeschrieben ist. Bei Visa, denen eine Petition vorgeschaltet ist, ist die „maximum initial period of admission“ nicht länger als die Gültigkeitsdauer der Petition (zzgl. ggf. einiger weniger Tage), bei H-1B-Visa allerdings höchstens drei Jahre, bei H-2B-Visa höchstens ein Jahr, jeweils zuzüglich von zehn Tagen vor und nach der Gültigkeitsdauer der Petition. Reisende mit L-Visum können maximal für drei Jahre eingelassen werden. Gleiches gilt für Inhaber von O-Visa, diesen kann der Grenzbeamte, wie oben erwähnt, noch zweimal zehn Tage zusätzlich gewähren.

Verlängerung

Ist ein Visum abgelaufen, so muss grundsätzlich für eine neue Einreise ein neues Visum beantragt werden. Visa werden nur von US-Konsulaten, d. h. außerhalb der USA ausgestellt. Für die Legalität des Aufenthalts in den USA kommt es allerdings nicht auf die Gültigkeit des Visums, sondern, wie oben dargestellt, auf die vom Grenzbeamten auf dem I-94 vermerkte Dauer an. Droht diese Dauer auszulaufen, so kann in den USA eine „Extension of Stay“ beantragt werden. Hierzu mehr in einem der folgenden Beiträge.

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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