US-Visumantragsteller müssen ab sofort Angaben zur Social-Media-Nutzung machen

US-Visumantragsteller müssen ab sofort Angaben zur Social-Media-Nutzung machen

07.06.2019

Antragsteller von US-Visa müssen ab sofort in den Visumsantragsformularen DS-160 (für Nichteinwanderungsvisa) und DS-260 (für Einwanderungsvisa) auch Angaben zu sozialen Netzwerken machen, die sie aktuell nutzen bzw. in den letzten fünf Jahren genutzt haben. Überraschend kommt das Ganze nicht: Die Entscheidung für die Erweiterung der Visumsantragsformulare wurde bereits im Frühjahr 2018 seitens der Trump-Regierung getroffen. 

Welche Angaben zur Social-Media-Nutzung müssen gemacht werden?

In den Antragsformularen wird ab sofort danach gefragt, ob und welche der in einem Drop-down-Menü aufgeführten sozialen Medien der Antragsteller in den letzten fünf Jahren genutzt hat. Im Einzelnen sind dies:

Ask.FM, Douban, Facebook, Flickr, Google+, Instagram, LinkedIn, Myspace, Pinterest, Qzone (QQ), Reddit, Sina Weibo, Tencent Weibo, Tumblr, Twitter, Twoo, Vine, Vkonttakte (VK), Youku, YouTube.

Wenn man ein Medium auswählt, ist auch der Benutzername, mit dem man sich registriert hat, anzugeben. Ist man mit mehreren Benutzernamen registriert, sind diese vollständig anzugeben.

Die Frage im DS-160 lautet wie folgt:

Social Media

Do you have a social media presence?

Select from the list below each social media platform you have used within the last five years. In the space next to the platform’s name, enter the username or handle you have used on that platform. Please do not provide your passwords. If you have used more than one platform or more than one username or handle on a single platform, click the 'Add Another' button to list each one separately. If you have not used any of the listed social media platforms in the last five years, select 'None.“

In der Hilfsfunktion bzw. den Erläuterungen heißt es:

Help: Social Media

Enter information associated with your online presence, including the types of online providers/platforms, applications and websites that you use to collaborate, share information, and interact with others. List the username, handle, screen-name, or other identifiers associated with your social media profile. (You do not need to list accounts designed for use by multiple users within a business or other organization.)

Es besteht auch die Möglichkeit anzugeben, dass man keine sozialen Medien nutzt, dafür ist im Drop-down-Menü dann „None” auszuwählen. Allerdings ist diese Auswahl nur zu treffen, wenn man tatsächlich keine der aufgeführten Medien nutzt; wenn man welche nutzt, hat man wahrheitsgemäß zu antworten.

Angaben zur Social-Media-Nutzung bei ESTA-Anträgen weiter optional

Auch im Antrag auf Erteilung einer elektronischen Reisegenehmigung (ESTA) wird nach der Nutzung sozialer Netzwerke gefragt (s. Blogbeitrag vom 14.09.2016). Allerdings bleiben die Angaben dort weiterhin optional, sprich es müssen auch bei einer Social-Media-Nutzung keine Angaben gemacht werden. 

Falschangaben zur Social-Media-Nutzung können zur Visumsverweigerung führen

Es bleibt abzuwarten, wie die US-Konsulate mit Falschangaben umgehen, der Antragsteller also wissentlich oder versehentlich keine oder nicht alle Medien, die er nutzt, angibt, und dem US-Konsulat Informationen zu den genutzten sozialen Medien vorliegen. Grundsätzlich sind Konsulatsbeamte gehalten, bei Falschangaben das Visum zu verweigern. Nicht zuletzt hat, auch bei erteiltem Visum, der US-Grenzbeamte die Möglichkeit, Reisende nicht in die USA einzulassen und zurückzuschicken, wenn sie im Visumsantrag Falschangaben gemacht haben.

Man mag die Offenlegung solcher privaten Daten nicht begrüßen,  aber wer keine unliebsamen Überraschungen erleben möchte, sollte unbedingt darauf achten, genaue Angaben zu machen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Visumsantrag?

Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines Visums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26). 

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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