Neues US-Einreiseverbot ab 16.03.2017
10.03.2017
Am 6. März 2017 hat Präsident Donald Trump eine neue und lange angekündigte Executive Order erlassen, welche die Einreise von Staatsangehörigen bestimmter Länder beschränkt.
Die neue Order tritt nicht unmittelbar in Kraft, sondern beginnt am 16. März 2017, um genau zu sein um 00:01 Uhr Eastern Daylight Time. Zugleich tritt dann auch die ohnehin schon durch das US-Bundesgericht in San Francisco für vorläufig nicht anwendbar erklärte Verfügung vom 27. Januar 2017 außer Kraft.
Neuer Executive Order ähnelt der alten
Im Wesentlichen übernimmt die neue Executive Order die Regelungen der alten unter Berücksichtigung einiger Lockerungen, welche US-Behörden nach internationalen Protesten und diversen Gerichtsentscheidungen schon unter Geltung der alten Order umgesetzt hatten.
Es bleibt abzuwarten, ob die neue Verfügung einer gerichtlichen Prüfung standhält. Hawaii hat beim Bundesgericht in Honolulu bereits eine einstweilige Verfügung eingereicht.
Wer ist vom US-Einreiseverbot betroffen, wer nicht?
Verhängt wird ein Einreiseverbot zunächst für Angehörige folgender Länder:
- Iran,
- Jemen,
- Libyen,
- Somalia,
- Sudan und
- Syrien.
Das Verbot gilt zunächst für 90 Tage ab Inkrafttreten der Executive Order.
Vom Verbot nicht umfasst sind u.a.:
- Personen mit einer US-Greencard
- Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, soweit sie mit dem Reisepass eines nicht betroffenen Staates reisen
- Personen mit Diplomatenvisa, NATO-Visa oder Visa der Kategorien C-2, G-1, G-2, G-3 oder G-4
- Personen, denen bereits Asyl gewährt wurde oder die als Flüchtlinge in die USA eingelassen worden sind
- Personen, die im Besitz eines gültigen US-Visums sind, bevor die neue Executive Order in Kraft trat
Ausnahmegenehmigungen für die US-Einreise
Die Präsidentenverfügung sieht ferner vor, dass US-Behörden wie z.B. die Grenzbehörde oder die Konsulate nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmegenehmigungen erteilen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die Reise des Betroffenen z.B. im nationalen Interesse liegt. Die sei gegeben bei:
- Personen, die als Studenten oder mit Arbeitsvisum in den USA waren, das Land verlassen haben und nun wieder einreisen möchten, um ihre vorherige Tätigkeit wieder aufzunehmen sowie bei
- Familienmitgliedern von Personen, die sich rechtmäßig in den USA aufhalten (z.B. als US-Staatsbürger, als Legal Permanent Residents oder mit Arbeitsvisum).
Kein US-Visum ohne Interviewtermin
Die Regelung, dass Konsulatsbeamte von einem Visainterviewtermin bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen absehen können, wird für unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt.
Außerdem wird das U.S. Refugee Admissions Program für die Dauer von 120 Tagen außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus dürfen im Fiscal Year 2017 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) nicht mehr als 50.000 Flüchtlinge aufgenommen werden.
Staatsbürger des Irak sind nicht mehr vom Einreiseverbot betroffen, allerdings unterliegen ihre Anträge einer besonders detaillierten Kontrolle. US-Präsident Trump begründet dies u.a. mit der engen Zusammenarbeit der irakischen mit der US-Regierung im Kampf gegen den Terrorismus und damit, dass die demokratisch gewählte irakische Regierung seit der ersten Executive Order Anstrengungen unternommen hat, Informationen mit den USA auszutauschen.
So begründet die US-Regierung das Einreiseverbot
Die neue Executive Order vom 6. März 2017 enthält neben zahlreichen Ausnahmen vom Einreiseverbot für bestimmte Personen auch Ausführungen dazu, warum gegen die genannten Staaten ein Einreiseverbot verhängt wird. So stellt Präsident Trump heraus, dass die sechs betroffenen Staaten im Terrorismusbericht des U.S. Department of State aus dem Jahr 2015 als Staaten aufgeführt werden, die den Terrorismus aktiv unterstützen. Präsident Trump weist ferner darauf hin, dass seit 2001 Hunderte von außerhalb der USA geborene Personen in den USA wegen Terrorakten oder vergleichbarer Straftaten verurteilt worden sind, darunter zwei Staatsbürger des Irak, die als Flüchtlinge aufgenommen worden waren, und ein Staatsbürger Somalias, der als Kind als Flüchtling aufgenommen worden war und später die US-Staatsbürgerschaft erhalten habe.
Betroffenen empfehlen wir, sich vor der Ein- bzw. Ausreise rechtlich beraten zulassen. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht gerne zur Verfügung.
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