EB-5-Greencard: Erhöhung der Mindestinvestitionssummen immer wahrscheinlicher

EB-5-Greencard: Erhöhung der Mindestinvestitionssummen immer wahrscheinlicher

29.10.2018

Das EB-5-Visum ist die ideale Option für Personen, die über ein Investment in den USA eine Greencard bekommen möchten. Aktuell liegt die erforderliche Summe für eine Investition in ein sog. EB-5-Regional-Center bei 500.000 USD. Diese Mindestinvestitionssumme gilt allerdings nur, wenn die Region, in der das EB-5-Unternehmen geschäftlich aktiv ist bzw. sein soll, eine „targeted employment area“ (TEA) ist. Die TEA-Klassifizierung wird von den einzelnen US-Bundesstaaten vorgenommen und betrifft ländliche Gebiete oder Regionen, die eine vergleichsweise hohe Arbeitslosigkeit aufweisen.

Befindet sich das EB-5-Unternehmen allerdings nicht in einer solchen TEA, fällt die Mindestinvestitionssumme deutlich höher aus und liegt bei 1 Mio. USD. Wenig überraschend also, dass die meisten EB-5-Unternehmen – insbesondere solche, die von EB-5-Regional-Centern betrieben werden – in TEAs gegründet werden. Ein Investment in ein EB-5-Regional-Center bietet zudem den Vorteil, dass man als Investor ohne Managementverantwortung für das EB-5-Unternehmen agieren kann. 

Obwohl im Gespräch ist, dass das EB-5-Regional-Center am 07.12.2018 auslaufen soll, wird überwiegend angenommen, dass das Programm erneut verlängert wird. 

Entwurf zur Änderung der EB-5-Bestimmungen sieht höhere Mindestinvestitionssummen vor

Bereits im Januar 2017 angekündigt, wird nun eine Erhöhung der Mindestinvestitionssummen für Anträge auf eine EB-5-Greencard immer wahrscheinlicher. Laut dem Entwurf zur Änderung der EB-5-Bestimmungen sollen ab Inkrafttreten der neuen EB-5-Bestimmungen folgende Mindestinvestitionssummen gelten:

-EB-5-Unternehmen in einer TEA: 1,35 Mio. USD
-EB-5-Unternehmen außerhalb einer TEA: 1,80 Mio. USD

Die Erhöhung wird u.a. damit begründet, dass die Mindestinvestitionssummen seit Beginn des EB-5-Programms im Jahr 1990 nicht der Inflationsrate angepasst wurden.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die Mindestinvestitionssummen fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – und danach jeweils in Abständen von fünf Jahren – unter Berücksichtigung des „consumer price index“ (CPI) angepasst werden. Der CPI wird monatlich und jährlich anhand von Durchschnittspreisen von bestimmten US-Konsumgütern ermittelt.

Hinweis: Es kommt regelmäßig zu Anpassungen der Mindestinvestitionssummen für Regional Center durch die US-Regierung. Bitte entnehmen Sie daher die aktuellen Zahlen hier.

Neue Mindestinvestitionssummen sollen nicht rückwirkend gelten

Laut Entwurf der neuen EB-5-Bestimmungen werden die erhöhten Mindestinvestitionssummen nicht rückwirkend gelten, sondern erst ab dem Datum, an dem die neuen Bestimmungen in Kraft treten. Dementsprechend sollen für die EB-5-Petitionen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereicht werden, noch die aktuellen Mindestinvestitionssummen (500.000 bzw. 1 Mio. USD) gelten.

Wann treten die neuen EB-5-Bestimmungen und die damit verbundene Erhöhung der Mindestinvestitionssummen in Kraft?

Die zuständige Behörde, die U.S. Citizenship and Immigration Services (USCIS), hat noch kein festes Datum für das Inkrafttreten der Bestimmungen festgelegt. Allerdings gibt es Indizien dafür, dass die Bestimmungen im Dezember 2018 oder Anfang 2019 in Kraft treten könnten. 

Hat man noch genug Zeit, um durch ein Investment in Höhe von 500.000 USD eine Greencard zu bekommen?

Es bleibt nur noch wenig Zeit, um eine Greencard zu den aktuellen Konditionen (Investment in Höhe von 500.000 USD) zu erhalten, nicht zuletzt weil das EB-5-Regional-Center-Programm erst einmal nur bis zum 07.12.2018 verlängert wurde.  

Wer sich die aktuellen, niedrigeren Investitionssummen zunutze machen möchte, sollte also schnellstmöglich aktiv werden und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Gerne stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte für US-Visumsrecht jederzeit bei Fragen zum EB-5-Programm zur Seite. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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