DS-160-Formular: Einwanderungsabsichten wegen Teilnahme an Diversity Visa Lottery?

DS-160-Formular: Einwanderungsabsichten wegen Teilnahme an Diversity Visa Lottery?

03.02.2020

Jeder, der ein Besuchervisum für die USA (B-1-, B-2- oder B-1/2-Visum) beantragt, muss ein DS-160-Formular ausfüllen. Dieses Antragsformular enthält viele Fragen, darunter auch die Frage, ob für den Antragsteller jemals eine Einwanderungspetition eingereicht worden ist: “Has anyone ever filed an immigrant petition on your behalf with the United States Citizenship and Immigration Services?” Diese Frage wird nicht ohne Grund gestellt, denn prinzipiell darf jemand, der ein Besuchervisum für die USA beantragt, keine Einwanderungsabsichten haben. 

Wurde in der Vergangenheit bereits eine Einwanderungspetition zur Erlangung einer US-Greencard eingereicht, lagen zum damaligen Zeitpunkt Einwanderungsabsichten vor. Der Konsulatsbeamte wird dann im Termin für das Besuchervisum verstärkt sein Augenmerk darauf lenken, ob der Antragsteller auch tatsächlich Rückkehrabsichten und insofern seine Lebensplanung auch wirklich geändert hat. 

Wie ist die Frage nach Einwanderungsabsichten im DS-160-Formular zu beantworten? 

Häufig werden wir danach gefragt, wie die oben genannte Frage im DS-160 zu beantworten ist, wenn man zuvor an der Visalotterie (Diversity Visa Lottery) teilgenommen hat. Die Antwort auf die Frage im DS-160 lautet unseres Erachtens „Nein“. Es ist zwar richtig, dass die Teilnahme an der Lotterie in etwa gleichbedeutend mit dem Einreichen einer Petition ist und der Gewinn der Lotterie einer gebilligten Petition gleichkommt, an die sich dann das Visumsverfahren anschließen würde. Allerdings wird die Diversity Visa Lottery vom Department of State veranstaltet, wohingegen die USCIS (vgl. Frage im DS-160) eine Unterbehörde des Department of Homeland Security ist, bei der z.B. auch die arbeitsplatz- oder familienbasierten Petitionen (z.B. I-140 oder I-130) eingereicht werden. So heißt es in 22 CFR 42.33(b)(3) für die Diversity Visa Lottery explizit: „A petition for consideration for visa issuance under INA 203(c) must be submitted to the Department of State.” Da es sich also um zwei unterschiedliche Behörden handelt und sich die Frage im DS-160 explizit auf die USCIS bezieht, kann sie mit „Nein“ beantwortet werden. 

Unabhängig davon sollte aber jeder, der ein Besuchervisum beantragt, darauf gefasst sein, näher zu eventuellen Einwanderungsabsichten bzw. zu seinen Rückkehrabsichten und seiner sozialen Verwurzelung außerhalb der USA befragt zu werden.

Anmerkung: Für die Teilnahme an der Visalotterie kann man sich im Herbst eines jeden Jahres innerhalb einer kurzen Frist registrieren. Die letzte Kampagne (DV-2021) startete am 02.10.2019 und endete ca. einen Monat später am 5.11.2019.

Haben Sie Fragen?

Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines Besuchervisums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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