Vorstrafen sind im Visumsverfahren immer anzugeben!

Vorstrafen sind im Visumsverfahren immer anzugeben!

18.01.2012

Für die meisten Visa ist es erforderlich, das elektronische Formular DS-160 auszufüllen. Hierin muss der Antragsteller u. a. einen Fragenkatalog, der mit „Security and Background Information“ übertitelt ist, beantworten. Er muss hier z. B. Angaben dazu machen, ob er an ansteckenden Krankheiten oder einer psychischen Erkrankung leidet, die ihn zur Gefahr für sich oder andere werden lässt. Auch nach Vorstrafen wird gefragt.

Nach deutschem Recht können sich Personen trotz rechtskräftiger Verurteilung dann als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilungen nicht in ein „einfaches“ oder ein Führungszeugnis für Behörden (vgl. § 32 BZRG) aufzunehmen sind oder wenn die Verurteilung zu tilgen ist (vgl. § 53 BZRG). Nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind z. B. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, soweit im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Zu tilgen sind solche Verurteilungen dann grundsätzlich nach fünf Jahren. Einzelheiten finden sich in § 46 BZRG.

Gegenüber US-amerikanischen Behörden kann sich der Antragsteller allerdings nicht auf sein Recht, sich als unbestraft bezeichnen zu dürfen, berufen. Er muss die verlangten Angaben machen. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer im Visumsverfahren falsche Angaben macht, dem drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug, soweit keine erschwerenden Umstände hinzukommen. Einschlägig ist insoweit Sec. 1546 des 18. Buches des United States Code:

Whoever […] utters, uses, attempts to use, possesses, obtains, accepts, or receives any […] visa […] for entry into […] the United States, knowing it […] to have been procured by means of any false claim or statement, or to have been otherwise procured by fraud or unlawfully obtained […]; […] Shall be fined […] or imprisoned […] not more than 10 years […].

Im Rahmen des ESTA-Verfahrens können falsche Angaben mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Für das ESTA-Verfahren ist insoweit Sec. 275 des Immigration and Nationality Act einschlägig:

(a) Any alien who […] attempts to enter or obtains entry to the United States by a wilfully false or misleading representation or the wilful concealment of a material fact, shall, for the first commission of any such offence, be fined under title 18, United States Code, or imprisoned not more than 6 months, or both, and, for a subsequent commission of any such offence, be fined under title 18, United States Code, or imprisoned not more than 2 years, or both.

Wer vorbestraft ist, sollte für den Interview-Termin im US-Konsulat die Urteile bereithalten, um sie dem Sachbearbeiter ggf. vorlegen zu können. Nicht in jedem Fall führt eine Vorstrafe zu einer Ablehnung des Visumsantrages, ggf. hält man aber eine Sicherheitsüberprüfung, die mehrere Wochen dauern kann, für erforderlich. Darauf sollte sich der Antragsteller einrichten.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

Erhöhung der Gebühren für Visum und Petition

Die Gebühren der US-Behörden für Visumsanträge und die Bearbeitung von Petitionen haben sich erhöht.


O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

Die Erlangung eines O-Visums läuft in mehreren Schritten ab, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.


Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.