US-Konsulat verweigert Investorenvisum, weil die Arbeit noch nicht begonnen hat

US-Konsulat verweigert Investorenvisum, weil die Arbeit noch nicht begonnen hat

24.04.2015

Ein US-Konsulat im deutschsprachigen Raum hat kürzlich einen E-2-Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das US-Unternehmen, welches ordnungsgemäß gegründet und in welches eine durchaus beträchtliche Summe (in Ausrüstung u. a.) investiert worden war, noch nicht aktiv sei, d. h. noch keinen Umsatz erwirtschafte.

Das Skurrile an der Sache: ohne das E-2 Visum war es dem Antragssteller gar nicht erlaubt, überhaupt schon zu arbeiten, d.h. aktiv mit seinem neu gegründeten Unternehmen am Markt tätig zu sein. Wie auch? Bei einem USA-Aufenthalt mit ESTA ist es strikt verboten, eine Arbeit aufzunehmen. Dies ist nur mit einem passenden Arbeitsvisum für die USA erlaubt. In diesem Fall war das ein E-2 Visum, das sog. Investorenvisum.

Die Bestimmungen zum E-2-Visum sehen vor, dass das US-Unternehmen, für welches ein E-2-Visum beantragt wird, "must be a real and active commercial or entrepreneurial undertaking, producing some service or commodity."

In der bisherigen Praxis meinten die US-Konsulate damit immer, dass das US-Unternehmen beabsichtige, Dienstleistungen anzubieten, Produkte zu verkaufen o. ä., dass also der Geschäftsgegenstand ein "aktives Tätigwerden" erfordere. Noch nie wurde jedoch verlangt, dass das Unternehmen bei Antragstellung auch schon aktiv am Markt tätig sein müsse, indem es schon Kundenaufträge bearbeite. Genau dies wurde nun sonderbarerweise aber in einem Fall verlangt.

Es bleibt abzuwarten, ob dies ein Einzelfall war und/oder sich diese Anforderung auf dieses eine US-Konsulat beschränkt ober ob sich hier eine Änderung der Vergabepraxis mit einschneidenden Folgen für potentielle Neugründungen anbahnt.

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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