
US-Einreiseverbot teilweise wieder in Kraft
27.11.2017
Die Unsicherheiten bei den US-Einreisebestimmungen bleiben für ausgewählte Länder weiter bestehen.
Am 24. September 2017 hat US-Präsident Donald Trump ein Einreiseverbot u.a. für Personen mit der Staatsbürgerschaft des Iran, des Jemen, von Libyen, Somalia, Syrien und des Tschad erlassen. Das Einreiseverbot ist je nach betroffenem Staat unterschiedlich ausgeprägt. So können z.B. iranische Staatsbürger mit gültigem F-, M- oder J-Visum grundsätzlich weiterhin einreisen, während Staatsbürger aus Libyen die Einreise als Besucher (mit B-1 Visum, B-2 Visum oder B-1/2 Visum) verwehrt wird. Syrische Staatsbürger dürfen überhaupt nicht mehr einreisen.
Antrag auf Einwanderungsvisum verboten
Für alle Staatsangehörigen der genannten Länder gilt jedoch: Einwanderungsvisa dürfen sie nicht mehr beantragen. Der Präsidentenerlass enthält allerdings Bestimmungen zu Ausnahmegenehmigungen, die Visumsantragstellern/Reisenden im Einzelfall erteilt werden können.
Am 17. Oktober 2017 hatte ein Gericht in Hawaii per einstweilige Verfügung zunächst das ursprüngliche Einreiseverbot wieder aufgehoben.
Einreise von Personen mit Verbindungen in die USA
Nun hat ein Berufungsgericht (United States Court of Appeals for the Ninth Circuit) am 13. November 2017 das Einreiseverbot teilweise wieder in Kraft gesetzt. Von der Erteilung des jeweils grundsätzlich ausgeschlossenen Visums nicht erfasst sind Personen, die eine „bona-fide“-Verbindung zu einer Person oder einer Organisation in den USA aufweisen („individuals who have a credible claim of a bona fide relationship with a person or entity in the United States“).
Zu diesen Personen in den USA zählen Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Verlobte, minderjährige oder erwachsene Kinder, Schwiegerkinder, Schwäger und Schwägerinnen, Großeltern, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, wobei auch eine halbbürtige Verwandtschaft genügt.
Bei den „Organisationen“ muss die Verbindung den allgemeinen Standards entsprechen und formal dokumentiert sein. Verbindungen, die den Eindruck erwecken, nur das Einreiseverbot umgehen zu wollen, sind keine Grundlage für die Erteilung eines US-Visums.
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