Neues US-Einreiseverbot für Staatsangehörige aus acht Ländern

Neues US-Einreiseverbot für Staatsangehörige aus acht Ländern

27.09.2017

Am 24. September 2017 hat US-Präsident Donald Trump ein neues Einreiseverbot in die USA verhängt. Dem neuen Verbot ist eine 50-tägige Überprüfung von 200 Ländern vorausgegangen. Dabei wurde untersucht, ob deren Regeln sowie deren Umsetzung geeignet sind, Terrorismus und andere vergleichbare Gefahren zu verhindern. Weiterhin wurde überprüft, ob ein ausreichender Austausch von Informationen zwischen diesen Ländern und den USA gewährleistet ist.

Laut Donald Trump hat die Prüfung ergeben, dass acht der fast 200 Länder eine Gefahr für die USA darstellen, weil sie den Anforderungen nicht gerecht werden. 

Vom neuen Einreiseverbot betroffen sind folgende acht Länder: 

  • Tschad*
  • Iran
  • Libyen
  • Nordkorea*
  • Syrien
  • Venezuela*
  • Jemen
  • Somalia

* Das Einreiseverbot gilt für Staatsangehörige dieser Länder erst ab dem 18. Oktober 2017.

Folgen für Staatsangehörige dieser acht Länder

Die Folgen des neuen Einreiseverbotes für die Staatsangehörigen dieser acht Länder sind recht unterschiedlich, sowohl inhaltlich als auch zeitlich. Zeitlich gesehen gilt das Einreiseverbot schon seit dem 24. September 2017 für iranische, libanesische, syrische, jemenitische und somalische Staatsangehörige. Für Staatsangehörige der übrigen Länder (die oben mit einem Sternchen gekennzeichnet sind) gilt das Einreiseverbot erst ab dem 18. Oktober 2017. 

Die Folgen des Einreiseverbotes haben auch inhaltlich unterschiedliche Konsequenzen für die einzelnen Länder. Das zeigen auch die beiden folgenden Beispiele: Nur bestimmte Regierungsvertreter der venezuelischen Regierung werden vom Erwerb von B-1 und B-2 Geschäfts- und Touristenvisa für die USA ausgeschlossen, während die übrigen Venezolaner weiterhin alle Arten von Nichteinwanderungs- und Einwanderungsvisa für die USA beantragen und erhalten dürfen. Nordkoreanische Staatsbürger werden hingegen komplett vom Erwerb jedweder Art von US-amerikanischen Einwanderungs- und Nichteinwanderungsvisa ausgeschlossen. 

Eine Tabelle des US State Department mit einer Übersicht der Folgen für Staatsangehörige der acht Länder finden Sie hier.

Ausnahmeregelungen

1. Grundsätzlich befreit vom neuen Einreiseverbot sind u.a.: 

  • Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Einreiseverbotes (je nach Staatsangehörigkeit, entweder am 24. September 2017 oder am 18. Oktober 2017) in den USA waren, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus, 
  • Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Einreiseverbotes (je nach Staatsangehörigkeit, entweder am 24. September 2017 oder am 18. Oktober 2017) ein gültiges US-Visum hatten, 
  • Personen, deren US-Visum lediglich aufgrund der Executive Order vom 27. Januar 2017 (Executive Order 13769, Protecting the Nation from Foreign Terrorist Entry into the United States) widerrufen oder für ungültig erklärt wurde (Section 6(d) des neuen Einreiseverbots), 
  • Inhaber einer Greencard,
  • Staatsangehörige der acht Länder, die mit einem gültigen Reisepass eines anderen, nicht vom Einreiseverbot betroffenen Landes reisen und die allgemeinen US-Einreisebestimmungen erfüllen (z.B. im Besitz eines gültigen Visums oder einer ESTA-Genehmigung für das visumfreie Reisen sind),
  • Bestimmte Diplomaten und Regierungsvertreter.

2. Übergangsregelung

Bis zum 17. Oktober 2017 können Personen vom Einreiseverbot ausgenommen werden, wenn sie eine legitime Beziehung zu einer bestimmten Person (a close family member) oder Einrichtung (US entity) in den USA vorweisen können. Als close family members gelten u.a. Ehepartner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Halbgeschwister und Großeltern. Eine vollständige Liste der finden Sie hier. 

Ab dem 18. Oktober 2017 gilt diese Ausnahme nicht mehr.

3. Umsetzung der Ausnahmeregelungen

Vor und ab dem 18. Oktober 2017 können anhand einer Einzelprüfung der individuellen Umstände Ausnahmen gewährt werden. Folgende Faktoren sind hierfür maßgeblich: 

  • ob die Verweigerung der Einreise zu einer ernsthaften, unzumutbaren Härte für den Reisenden führen wird, weil z.B.:
    • er/sie ein Adoptivkind, Säugling oder Kleinkind ist,
    • ein dringendes Bedürfnis nach medizinischer Notversorgung vorliegt, 
    • die Person sich vor Inkrafttreten des Einreiseverbotes für längere Zeit in den USA aufgehalten hat (z.B. als Student) und in die USA zurückreisen möchte, um die bisherigen US-Aktivitäten fortzusetzen.
  • ob die Einreise der Person eine Gefahr für die nationale oder öffentliche Sicherheit der USA darstellt.
  • ob die Einreise der Person im nationalen Interesse der USA liegt.
  • ob in Anbetracht der im Einreiseverbot erwähnten Bedenken (bzgl. der acht Länder und ihrer Anstrengungen zur Verhinderung von Terrorismus und anderen Gefahren) die Risiken der Gewährung einer Ausnahme zumutbar sind.

Wie geht es weiter?

Im neuen Einreiseverbot ist vorgesehen, dass Länder sowohl von der Liste gestrichen als auch in die Liste neu aufgenommen werden können. Es ist außerdem vorgesehen, dass das US-Heimatschutzministerium Anweisungen zur effektiven Umsetzung des neuen Einreiseverbots erlässt.

Das neue Einreiseverbot gilt auch als Versuch, weitere Klagen gegen Trumps Einwanderungspolitik unmöglich zu machen oder zumindest deutlich zu erschweren. Dennoch sind weitere Klagen, auch gegen das neue Einreiseverbot, möglich und sicherlich nicht auszuschließen.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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