Urteil des U.S. Supreme Courts zu „same-sex marriages“

Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnern und „opposite-sex spouses“

25.07.2013

Am 26. Juni 2013 hat der U.S. Supreme Court entschieden, dass Personen, die in einer Ehe zusammenleben, nicht im Hinblick auf ihre sonstigen Rechte ungleich danach behandelt werden dürfen, ob sie gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind.

Im Fall, an dem dies entschieden worden ist, ging es um steuerliche Fragen. Das Urteil hat aber auch Auswirkungen auf viele andere Bereiche. Bekanntlich wurde auch im Einwanderungsrecht „marriage“ als die eheliche Verbindung verschiedengeschlechtlicher Personen angesehen, mit der Folge, dass bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften der andere Partner kein vom Hauptantragsteller abhängiges Visum, mit all den Vorzügen, die dies im Einzelfall bietet (Arbeitserlaubnis bei L-1 oder E-2 Visum etc.) erhalten konnte. Er konnte nur ein B-2-Visum beantragen, mit dem er dann für dann dieselbe Zeit mit dem Hauptantragsteller in den USA bleiben durfte wie dieser. Dieses B-2-Visum musste jedoch regelmäßig in kurzen Abständen verlängert werden und auch eine Arbeitserlaubnis ging mit ihm nicht einher.

Die US-Einwanderungsbehörde USCIS hat am 2. Juli 2013 auf das Urteil reagiert. Janet Napolitano, Ministerin für Innere Sicherheit (United States Secretary of Homeland Security) hat die Behörde angewiesen, Anträge für ein Einwanderungsvisa gleichgeschlechtlicher Ehegatten genauso zu beurteilen wie Anträge von „opposite-sex spouses“. Es steht zu erwarten, dass Vergleichbares auch im Zusammenhang mit Nichteinwanderungsvisa geschieht.

Zu beachten ist aber, dass Voraussetzung ist, dass die Personen in einer Ehe zusammenleben, die den Ehepartnern gleiche Rechte und Pflichten auferlegt – unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen handelt. Ob eine nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz geschlossene Lebenspartnerschaft, die sich ja (noch) von einer Ehe unterscheidet – auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Unterschiede mehr und mehr verringert –, diese Voraussetzungen erfüllt, ist noch offen.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

E-2 Visum: Neue Anforderungen des Konsulats in Frankfurt an den Visumsantrag

Nachdem vor einigen Jahren für Frankfurt der Umfang eines E-2-Antrags auf insgesamt 90 Seiten begrenzt worden ist, wurde nun der Umfang erneut verkürzt.


Unbefristete Greencard mit CR-1 Visum: Zeitpunkt der Einreise entscheidend

Es kann sinnvoll sein, bei Erhalt eines CR-1 Visums mit der Einreise in die USA noch etwas zu warten, um gleich die unbefristete Greencard zu bekommen.


Zahlung von USCIS-Gebühren: Bank vorab informieren!

Viele Visumskategorien erfordern vor der Beantragung des eigentlichen Visums, dass durch den sog. Petitioner vorab eine Petition bei der USCIS eingereicht und von dieser gebilligt worden ist. Damit die USCIS die Unterlagen zur Bearbeitung überhaupt annimmt, müssen v.a. die Antragsformulare handschriftlich unterschrieben und die Gebühren gezahlt sein.