Reentry Permit für Lawful Permanent Residents

Reentry Permit für Lawful Permanent Residents

24.05.2013

Wie in einem früheren Beitrag schon einmal angesprochen, ist das Privileg des Inhabers einer Greencard zugleich auch eine Verpflichtung. Er darf nicht nur, sondern er muss seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in den USA haben.

Es gibt nun allerdings viele Gründe, die es nötig machen können, dass ein Lawful Permanent Resident einige Zeit außerhalb der USA verbringt. Der Beruf kann dies ebenso erfordern wie z. B. die Notwendigkeit, einen Angehörigen zu pflegen.

Wenn es die Umstände erlauben, sollte vor der Ausreise die sog. Reentry Permit beantragt werden. Seine rechtliche Grundlage hat dieses Dokument in INA 223 bzw. 8 U.S.C. 1203:

(a) (1) Any alien lawfully admitted for permanent residence […] (b) If the Attorney General finds (1) that the applicant […] has been lawfully admitted to the United States for permanent residence, […] and such applicant desires to visit abroad and to return to the United States to resume the status existing at the time of his departure for such visit, (2) that the application is made in good faith, and (3) that the alien's proposed departure from the United States would not be contrary to the interests of the United States, the Attorney General may, in his discretion, issue the permit, which shall be valid for not more than two years from the date of issuance and shall not be renewable. The permit shall be in such form as shall be by regulations prescribed for the complete identification of the alien.

Die Reentry Permit macht die Beantragung eines Visums als Returning Resident Alien entbehrlich, wie sich explizit aus 8 C.F.R. 223.1(a) ergibt:

„Reentry permit. A reentry permit allows a permanent resident to apply for admission to the United States upon return from abroad during the period of the permit's validity without the necessity of obtaining a returning resident visa.“

Das Dokument kann mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren ausgestellt und während dieses Zeitraums mehrfach genutzt werden. In aller Regel sollte es dann bei der Wiedereinreise nach längerem Auslandsaufenthalt keine Probleme an der Grenze geben. Eine Garantie dafür ist die Reentry Permit allerdings nicht, wie ein Blick in INA 223(e) bzw. 8 U.S.C. 1203(e) offenbart:

„A permit issued under this section in the possession of the person to whom issued, shall be accepted in lieu of any visa which otherwise would be required from such person under this Act. Otherwise a permit issued under this section shall have no effect under the immigration laws except to show that the alien to whom it was issued is returning from a temporary visit abroad; but nothing in this section shall be construed as making such permit the exclusive means of establishing that the alien is so returning.“

Für die Reentry Permit gibt es natürlich ein spezielles Antragsformular, das I-131. Die Antragsgebühren belaufen sich derzeit auf USD 360, hinzukommen USD 85 für die Abnahme von Fingerabdrücken, falls der Antragsteller zwischen 14 und 79 Jahren alt ist. Der Antrag muss gestellt werden, während sich der Antragsteller in den USA aufhält. Er muss aber nicht warten, bis das Dokument erteilt wird, er kann es sich an ein US-Konsulat im Ausland schicken lassen. Gehört er zu den Personen, die Fingerabdrücke abgeben müssen, sollte er mit der Ausreise allerdings warten, bis er dies getan hat. Er wird nach Einreichen seines I-131-Antrages von der USCIS hierzu schriftlich aufgefordert.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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