Aufenthaltsdauer US-Visum: Welchen Einfluss haben Petitionen und US-Grenzbehörden?

Aufenthaltsdauer US-Visum: Welchen Einfluss haben Petitionen und US-Grenzbehörden?

14.12.2018

Wer in die USA reisen oder sogar in den USA für eine bestimmte Zeit leben möchte, benötigt ein Nichteinwanderungsvisum. Damit verbunden sind stets Fristen zur Aufenthaltsdauer, die es unbedingt zu beachten gilt. Petitionen und auch die sog. „grace period“ können die Aufenthaltsdauer eines US-Visums verkürzen bzw. verlängern. Einen wesentlichen Einfluss auf die letztendlich zu erteilende  Aufenthaltsgenehmigung in Form des I-94-Dokuments haben die US-Grenzbeamten. 

Zum besseren Verständnis ist vorab kurz die „grace period“ näher zu erläutern: Bei der "grace period" handelt es sich um eine Art Schonfrist, die es dem Visumsinhaber ermöglicht, seinen US-Aufenthalt vorzubereiten bzw. im Anschluss seine Ausreise zu organisieren. 

Diverse US-Behörden für unterschiedliche Fristen zuständig

Die Fristen im Zusammenhang mit USA-Reisen und USA-Aufenthalten werden von unterschiedlichen US-Behörden festgesetzt. So bestimmt beispielsweise die US-Einwanderungsbehörde (U.S. Citizenship and Immigration Services – USCIS ) das „start date” und „end date”, sprich die Gültigkeitsdauer einer Petition (z.B. für ein O-1-, L-1- oder H-1B-Visum). Während die US-Konsulate (als Unterorganisation des U.S. Department of State, d.h. des US-Außenministeriums) über den Gültigkeitszeitraum eines Visums entscheiden, erteilt die US-Grenzbehörde (U.S. Customs and Border Protection, CBP) das I-94-Dokument (Arrival-Departure Record Card). 

I-94-Dokument entscheidet final über Aufenthaltsdauer in den USA

Das I-94-Dokument ist letztlich auch entscheidend für die Frage, wie lange ein Reisender sich in den USA aufhalten darf. So mag z.B. ein B-2-Touristenvisum bei Einreise noch fünf Jahre gültig sein (Maximalgültigkeit beträgt zehn Jahre), die  U.S. Customs and Border Protection (CBP) wird im Normalfall dennoch nur einen Aufenthalt von sechs Monaten gewähren. Auf der anderen Seite mag ein E-2-Investorenvisum bei Einreise in die USA nur noch einen Tag gültig sein, dennoch kann die CBP einen Aufenthalt von beispielsweise einem Jahr gewähren.

Wie lange der Ausländer bei jeder USA-Reise jeweils bleiben darf, ergibt sich also am Ende nicht aus der Gültigkeit der Petition oder des Visums, sondern aus dem vom US-Grenzbeamten (elektronisch) erteilten I-94-Dokument (Arrival-Departure Record Card).

Bei petitionsbasierten Visa kann der US-Grenzbeamte grundsätzlich einen maximalen Aufenthalt bis zum Ende der Petition zzgl. der „grace period“ gewähren, muss dies aber nicht.

Und wie zuvor erwähnt, ist es durchaus möglich, mit einem z.B. nur noch zwei Tage gültigen E-2-Visum einzureisen und vom Grenzbeamten einen Aufenthalt von einem Jahr gewährt zu bekommen.

Einschränkungen bei der Gültigkeitsdauer petitionsbasierter US-Visa

Grundsätzlich ist ein Visum (z.B. ein B-1- oder B-2-Besuchervisum) ab Ausstellung gültig und berechtigt dann auch ab diesem Tag zur Einreise in die USA – bzw. genauer dazu, an der US-Grenze um Einlass für den visumsspezifischen Zweck zu bitten. Hiervon gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei petitionsbasierten Visa wie einem O-1-Visum. Voraussetzung für die Erteilung eines O-1-Visums ist zunächst eine gebilligte Petition, die ein bestimmtes Gültigkeitsdatum, d.h. Beginn („start date“) und Ende („end date“) der geplanten und genehmigten Arbeit, aufweist. 

Das Visum zur Petition kann bis zu 90 Tage vor der Gültigkeit der Petition beantragt und erteilt werden und entsprechend auch ein Ausstellungsdatum aufweisen, das vor dem „start date“ der Petition, also vor der geplanten und genehmigten Arbeitsaufnahme, liegt. Das O-1-Visum berechtigt zusammen mit der Petition dann erst zur Einreise am Tag des „start date“ bzw. unter Hinzuziehung der „grace period“ zehn Tage vor dem „start date“ der Petition und nicht bereits ab Erteilungdes Visums

Die Petition für ein O-1-Visum kann bei Ersterteilung für maximal drei Jahre gültig sein, d.h. der Ausländer, der ein zu dieser Petition gehöriges Visum hat, kann maximal drei Jahre in den USA arbeiten. Nichtsdestotrotz kann das zugehörige Visum eine Gültigkeit von fünf Jahren aufweisen. Das hat den Vorteil, dass dann, wenn die Petition – unter den Rahmenbedingungen der Ersterteilung – beispielsweise um ein weiteres Jahr verlängert werden soll, nicht auch noch ein neues Visum beantragt werden muss.

Reguläre Vor- und Nachfrist oder auch „grace period“

Bei den genannten Fristen und Gültigkeitsdaten, die sich aus dem Visum und/oder der Petition ergeben, ist aber zu beachten, dass der US-Grenzbeamte einen Aufenthalt gewähren darf, der von den dort genannten Daten abweicht. Die Bestimmungen zum O-Visum erlauben es grundsätzlich z.B., dass der Visumsinhaber zehn Tage vor Beginn seiner „O-Tätigkeit“ (d.h. zehn Tage vor dem „start date“ der Petition) in die USA einreist und O-Status erhält. Gleiches gilt dann für die Ausreise: Der Visumsinhaber darf bis zu zehn Tage nach Ablauf der Petition in den USA bleiben. Während dieser sog. „grace period“ darf der Visumsinhaber allerdings nicht arbeiten, sie dient lediglich dazu, ihn einerseits den Aufenthalt und andererseits die Ausreise organisieren zu lassen oder ein wenig Urlaub zu machen. Selbstverständlich verfällt die genehmigte Nachfrist, sobald man vor ihrem Ablauf die USA verlässt.

Entsprechendes gilt für das L-1-Visum. Und auch H-1B- und H-2B-Visa ermöglichen eine Einreise bis zu zehn Tage vor dem Startdatum der Petition und einen Aufenthalt von bis zu zehn Tagen nach Ablauf der Petition. 

60-Tagesfrist bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in den USA

Große Zustimmung dürfte auch eine Frist finden, die erst Anfang 2017 eingeführt worden ist. Vor der Einführung war es so, dass ein ausländischer Arbeitnehmer illegal in den USA war, sobald das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet wurde, auch wenn die vom Grenzbeamten gewährte Aufenthaltsdauer (wie sie sich aus dem elektronischen I-94 ergibt) noch nicht abgelaufen war. Nun kann ein Ausländer mit E-1-, E-2-, E-3-, H-1B-, L-1-, oder TN-Status bis zu 60 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder bis zum Ende der gewährten Aufenthaltsdauer gem. I-94, je nachdem, welche die kürzere Frist ist) in den USA bleiben, um z.B. die Rückkehr zu organisieren, den Haushalt in den USA aufzulösen etc. – und muss nicht Hals über Kopf das Land verlassen, um im Rahmen der Legalität zu bleiben. Arbeit ist in dieser Zeit natürlich nicht erlaubt, auch kann die USCIS die Frist nach freiem Ermessen verkürzen.

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Dieser Blogbeitrag kann in seiner Kürze nicht die gesamte Bandbreite des Themas abdecken. Gerne beraten Sie unsere Experten für US-Visumsrecht und unterstützen Sie auf Wunsch beim kompletten Antragsprozess. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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