K-1-Verlobtenvisum für die USA: Welche Auswirkungen hat ein laufendes Scheidungsverfahren?

K-1-Verlobtenvisum für die USA: Welche Auswirkungen hat ein laufendes Scheidungsverfahren?

01.04.2019

Wer in den USA einen US-Amerikaner oder eine US-Amerikanerin heiraten und mit ihm/ihr in den USA leben möchte, muss ein sog. Verlobtenvisum („fiancé/fiancée visa“) beantragen. Das K-1-Visum berechtigt zur Einreise, um dann innerhalb von 90 Tagen zu heiraten und über ein sog. Adjustment of Status eine Greencard zu beantragen.

Antragsverfahren für ein K-1-Visum 

Im ersten Schritt zur Erlangung des K-1-Visums muss der US-Staatsangehörige eine sog. Petition (I-129F-Petition) bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS einreichen. Wird diese gebilligt, kann vom ausländischen Verlobten das K-1-Visum bei einem US-Konsulat beantragt werden. Dies muss innerhalb der vorgegebenen Gültigkeitsdauer der Petition geschehen, also in der Regel innerhalb von vier Monaten). Das dann auf dieser Grundlage erteilte Visum hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Während dieses Zeitraumes kann der ausländische Verlobte in die USA einreisen, um dann innerhalb der nächsten 90 Tage vor Ort zu heiraten. Ist es für den ausländischen Verlobten nicht möglich, innerhalb der Gültigkeit der Petition sein K-1-Visum zu beantragen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung bzw. „revalidation“ zu stellen. Nach der Heirat kann die eigentliche Greencard beantragt werden. Dieser Schritt nennt sich Adjustment of Status.

Laufendes Scheidungsverfahren behindert K-1-Visumantrag

Es stellt sich die Frage, welche Folgen ein laufendes Scheidungsverfahren auf das vorstehend geschilderte Prozedere hat. Genügt es z.B., wenn die Ehe bis zumZeitpunkt der Heirat in den USA und dem Adjustment of Status geschieden wurde? Muss die Ehe schon bei Beantragung des K-1-Visums geschieden sein? Oder muss die Scheidung gar schon vollzogen sein, wenn der US-Staatsangehörige die Petition einreicht?

Die gesetzlichen Regelungen zum K-1-Visum enthalten keine eindeutige Antwort auf diese Frage. Einzig in der Regelung zur Verlängerung der Petition (8 CFR 214.2(k)(5)) heißt es, „that a petition […] may be revalidated […] upon a finding that the petitioner and K-1 beneficiary are free to marry each other within 90 days of the beneficiary’s entry into the United States.” Daraus kann man wohl schließen, dass das, was für die Verlängerung gilt, auch für die Beantragung gelten muss, d.h. der/die Verlobte muss zum Zeitpunkt des Einreichens der Petition bereits geschieden sein.

Für die Praxis ist diese Frage aber ohnehin deshalb geklärt, weil die US-Behörden in ihren Instruktionen und offiziellen Verlautbarungen zur Voraussetzung machen, dass beide Verlobte schon zumZeitpunkt des Einreichens der Petition die legale Möglichkeit haben müssen, zu heiraten.  

Auswandern in die USA in Begleitung minderjähriger Kinder

Sie haben minderjährige Kinder aus erster Ehe, die Sie in die USA begleiten sollen? Es ist grundsätzlich möglich, dass Ihre Kinder ebenfalls ein Einwanderungsvisum erhalten. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Sie das alleinige Sorgerecht haben bzw. der andere, sorgeberechtigte Elternteil mit der Übersiedelung in die USA einverstanden ist.

Haben Sie Fragen zur K-1-Visumbeantragung?

Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines K-1-Visums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26). 

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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