E-2-Visum: Antragsteller müssen mit längerer Bearbeitungsdauer rechnen

E-2-Visum: Antragsteller müssen mit längerer Bearbeitungsdauer rechnen

16.05.2018

Das E-2-Investorenvisum kommt für Unternehmen bzw. Unternehmer in Frage, die in ein US-Unternehmen investieren möchten. Hierbei kann es sich um eine Investition in ein schon seit längerer Zeit bestehendes Unternehmen, einen Unternehmenskauf oder eine Unternehmensneugründung in den USA handeln. Sowohl das E-1- als auch das E-2-Visum stehen für Angehörige derjenigen Staaten zur Verfügung, die mit den USA bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen haben. E-Visa sind grundsätzlich unbegrenzt verlängerbar.

Bei Beantragung eines E-2-Visums beim US-Generalkonsulat in Frankfurt ist es erforderlich, diverse Unterlagen per Post (und per E-Mail) an das Konsulat zu senden. Obwohl das Konsulat den Umfang von E-2-Anträgen auf 90 Seiten beschränkt hat, konnte die Bearbeitungsdauer für die Anträge nicht wirklich verkürzt werden. Derzeit sollte man mit acht bis zehn Wochen rechnen, bis sich das Konsulat nach Eingang der Unterlagen zur Vereinbarung eines Interviewtermins zurückmeldet.

Die lange Bearbeitungsdauer könnte im Zusammenhang mit der von Präsident Trump erlassenen Executive Order Nr. 13788 Buy American Hire American stehen. Vermutlich stützt sich das US-Konsulat nicht nur auf die eingereichten Unterlagen, sondern prüft viele Daten eigenständig nach, so z.B. die Existenz des US-Unternehmens und ggf. seine Registrierung beim einzelstaatlichen Secretary of State, die Erteilung einer EIN-Nummer (Employer Identification Number / Steuernummer) durch das IRS (Internal Revenue Service / US-Steuerbehörde) usw.

Executive Order mit weiteren Auswirkungen auf E-2-Visaanträge?

Es bleibt abzuwarten, ob die genannte Executive Order sich auch anderweitig auf die Beurteilung von E-2-Anträgen auswirkt. In die Bestimmungen zum E-2-Visum wurde z.B. eingefügt, dass Sinn und Zweck der Executive Order sei „to create higher wages and employment rates for workers in the United States, and to protect their economic interests“. Das US-Konsulat könnte demnach vermehrt sein Augenmerk darauf legen, ob die vom E-2-Unternehmen beschäftigten US-Arbeitnehmer mindestens durchschnittlich bezahlt werden und ob, insbesondere bei Entsendungen, die Tätigkeit wirklich von einem Ausländer erbracht werden müsse.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten Sie unsere Experten für US-Visumsrecht und unterstützen Sie beim kompletten Antragsprozess. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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