O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

26.02.2024

Sie haben als Musiker einen Auftritt in den USA geplant oder möchten als Produzent einen kommerziellen Film in den USA drehen?

Denken Sie daran, dass Sie dafür in der Regel ein Visum, meist ein O-1B Visum benötigen. Das gilt auch für kommerzielle Fünfminutenwerbeclips oder wenn Sie als Profimusiker nur für eine Stunde kostenlos bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung auftreten.

Bedenken Sie auch, dass die Erlangung eines O-Visums in mehreren Schritten abläuft, die einige Zeit in Anspruch nehmen. In wenigen Wochen ist ein O-Visum nicht zu bekommen, planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.

US-Agentur benötigt

Die im ersten Schritt erforderliche Petition können Sie nicht für sich selbst einreichen, auch nicht als deutsche Produktionsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA. Dazu benötigen Sie in der Regel eine US-Agentur, die hier als „petitioner“ tätig wird. Zwischen dem „petitioner“ und den Antragstellern müssen Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, die Teil der Petition sind.

Außergewöhnliche Fähigkeiten (O-1 Visum)

Teil der Petition sind außerdem und insbesondere Nachweise der außergewöhnlichen Fähigkeiten mindestens eines Antragstellers. Diese Nachweise zu sichten, zu werten und ggf. zu übersetzen nimmt Zeit in Anspruch.

Begleitpersonal (O-2 Visum)

Personen, die nicht über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen, aber für die Produktion bzw. den Auftritt in den USA benötigt werden – z.B. Licht- und Tontechniker, Kameraleute u. ä. –, müssen ein O-2 Visum beantragen. Hier muss gezeigt werden, dass der O-1-Antragsteller auf das O-2-Personal angewiesen ist. Es sollte z.B. nachgewiesen werden können, dass man in der Vergangenheit bei ähnlichen Projekten schon zusammengearbeitet hat.

Unterschiedliche Anforderungen der US-Gewerkschaften

Nachdem die Petition mit allen erforderlichen Vertragsunterlagen, Nachweisen etc. zusammengestellt worden ist, müssen einschlägige Gewerkschaften kontaktiert werden, die einen „no-objection letter“ erstellen. Dieser ist Teil der Petition, die an die US-Einwanderungsbehörde gesendet wird. Ein solches Schreiben ist erforderlich für Personen, die ein O-1 Visum beantragen, aber auch für das O-2-Begleitpersonal. Die Prüfung der Unterlagen durch die Gewerkschaft nimmt Zeit in Anspruch. Für unterschiedliche Berufsgruppen gibt es zudem unterschiedliche Gewerkschaften. Einige Gewerkschaften akzeptieren die Unterlagen per E-Mail, andere verlangen ein Zusenden per Post. Auch ein Honorar wird fällig, dessen Zahlung unterschiedlich gehandhabt wird: Einige Gewerkschaften verlangen z.B. einen auf eine US-Bank gezogenen Scheck und akzeptieren keine andere Zahlungsart.

Petition an US-Einwanderungsbehörde USCIS schicken

Sind alle vorherigen Schritte erledigt, kann die Petition an die USCIS versandt werden. Die Bearbeitung dort beträgt mindestens 15 Tage (Postlaufzeit nicht mitgerechnet), wenn die „premium processing fee“ i.H.v. 2.500 US-Dollar (für jeden O-1-Antragsteller gesondert, für O-2-Personal einmal) gezahlt wird. Ohne diese Gebühr kann die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen fällt die USCIS nach 15 Tagen jedoch keine endgültige Entscheidung, sondern fordert mit einer „request for evidence“ weitere Unterlagen und Nachweise an. Deren Zusammenstellung, Versendung und Bearbeitung durch die USCIS (ggf. erneut 15 Tage) nimmt erneut Zeit in Anspruch.

Visum im US-Konsulat beantragen

Wurde die Petition durch die USCIS gebilligt, kann und muss im letzten Schritt das eigentliche Visum beim US-Konsulat (für Deutschland: Frankfurt, Berlin oder München) beantragt werden. Auch hier ist nicht immer ein zeitnaher Termin verfügbar, und für die Rücksendung des Reisepasses mit dem Visum ist mit mindestens einer Woche zu rechnen.

Wir beraten zum O-Visum

Sie interessieren sich für ein O-Visum? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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