Neue USCIS Nachweisregeln für L-1-Visa
Kari Foss-Persson 24.08.2026 Minuten Lesezeit
Warum eine vollständige Dokumentation wichtiger ist als je zuvor
Unternehmen, die L-1 Anträge einreichen, sollten einer wichtigen Änderung der USCIS-Richtlinien besondere Aufmerksamkeit schenken, die am 5. August 2026 in Kraft getreten ist. USCIS-Sachbearbeiter verfügen nun über einen erweiterten Ermessensspielraum, Anträge abzulehnen, wenn erforderliche Nachweise fehlen, ohne zuvor eine Request for Evidence (RFE), also eine Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisen, zu versenden. Vor allem bei L-1A-, L-1B- und insbesondere New Office L-1-Fällen sollten Unternehmen sicherstellen, dass bereits die Ersteinreichung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vollständig dokumentiert.
USCIS ändert seine RFE-Richtlinie
Am 5. August 2026 veröffentlichte die USCIS die Richtlinienaktualisierung Policy Alert PA-2026-05 und änderte damit ihre Vorgaben in Bezug auf Nachweise, Requests for Evidence (RFEs) und Notices of Intent to Deny (NOIDs), also Mitteilungen über die beabsichtigte Ablehnung eines Antrags.
Nach der neuen Richtlinie haben USCIS-Sachbearbeiter einen größeren Ermessensspielraum, einen Antrag auf eine Einwanderungsleistung abzulehnen, wenn erforderliche Erstnachweise fehlen oder die eingereichten Unterlagen die Anspruchsberechtigung nicht belegen. Die USCIS muss nicht zwingend zunächst eine RFE erlassen.
Dies ist insbesondere für L-1 Anträge relevant, da diese bei der USCIS eingereicht und von ihr geprüft sowie entschieden werden.
Warum L-1-Fälle anfällig für Nachweisprobleme sein können
Die L-1-Kategorie ermöglicht qualifizierten multinationalen Unternehmen, bestimmte Führungskräfte, leitende Angestellte und Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen in die Vereinigten Staaten zu versetzen. Ein L-1-Antrag kann auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen, tatsächlich aber mehrere voneinander unabhängige rechtliche und nachweisbezogene Anforderungen umfassen. Je nach Einzelfall muss das Unternehmen möglicherweise Folgendes nachweisen:
- eine qualifizierende Unternehmensbeziehung zwischen der ausländischen und der US-amerikanischen Gesellschaft,
- die qualifizierende Beschäftigung des Begünstigten außerhalb der Vereinigten Staaten,
- die Art der bisherigen Position des Begünstigten im Ausland,
- die vorgesehene Position in den USA,
- den Fortbestand der Geschäftstätigkeit,
- die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der betreffenden Gesellschaften sowie
- die Organisations- und Personalstruktur des Unternehmens.
Es genügt nicht, diese Aspekte lediglich in einem Begleitschreiben zu erläutern. Die zugrunde liegenden Unterlagen sollten die Angaben des Unternehmens substantiiert belegen.
L-1A Manager und leitende Angestellte: Berufsbezeichnungen allein reichen nicht aus
Bei einem L-1A Antrag für einen Manager oder leitenden Angestellten ist die tatsächliche Funktion des Mitarbeiters einer der wichtigsten Prüfpunkte. Eine Bezeichnung wie CEO, Managing Director, Vice President, General Manager oder Head of Operations begründet nicht automatisch den Anspruch auf ein L-1A-Visum.
Die USCIS bewertet die tatsächlichen Aufgaben des Mitarbeiters. Der Antrag sollte daher klar darlegen,
- welche Aufgaben der Begünstigte in den Vereinigten Staaten übernehmen wird,
- welchen Entscheidungs- und Handlungsspielraum die Person besitzt,
- wo die Position innerhalb der Unternehmenshierarchie eingeordnet ist und
- wer die täglichen operativen Aufgaben des Unternehmens ausführt.
Ein Organigramm kann hierbei besonders hilfreich sein, allerdings nur dann, wenn es mit Gehaltsunterlagen, Stellenbeschreibungen, Arbeitsverträgen, Geschäftsplänen und sonstigen Nachweisen übereinstimmt.
New Office L-1A-Anträge erfordern besondere Sorgfalt
Diese Thematik gewinnt bei New Office L-1A-Anträgen noch stärker an Bedeutung. Gründet ein ausländisches Unternehmen erstmals eine Niederlassung in den Vereinigten Staaten oder baut dort seine Geschäftstätigkeit aus, kann die Zahl der US-Mitarbeiter zu Beginn vergleichsweise gering sein. Der Antrag muss daher erläutern, wie sich der US-Geschäftsbetrieb entwickeln wird und wie innerhalb des maßgeblichen Zeitraums eine qualifizierende Management- oder Leitungsposition geschaffen und unterstützt werden kann. Je nach den Umständen können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:
- US-Gründungsunterlagen,
- Eigentumsnachweise,
- Nachweise über die Kapitalausstattung,
- Miet- oder Leasingunterlagen für Geschäftsräume,
- Geschäftspläne,
- Finanzprognosen,
- Organigramme,
- Personalaufbaupläne,
- Verträge,
- Nachweise der Geschäftstätigkeit,
- Finanzunterlagen des ausländischen Unternehmens sowie
- Unterlagen zur Tätigkeit des Begünstigten im Ausland.
Die Einreichung eines Antrags, obwohl wesentliche Bestandteile dieser Dokumentation noch nicht verfügbar sind, ist unter den neuen Vorgaben mit einem deutlich höheren Risiko verbunden.
Auch L-1B Fälle für Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen sind betroffen
Dieselbe USCIS-Nachweisrichtlinie gilt auch für L-1B-Anträge für Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen. Für einen Arbeitgeber genügt es nicht, lediglich zu behaupten, ein Mitarbeiter verfüge über einzigartige oder besonders wichtige Kenntnisse.
Der Antrag sollte erläutern,
- worin die Spezialkenntnisse konkret bestehen,
- wie diese erworben wurden,
- in welchem Zusammenhang sie zu den Produkten, Prozessen, Verfahren, Dienstleistungen, Forschungsaktivitäten, Betriebsmitteln, Managementstrukturen oder sonstigen Interessen des Unternehmens stehen und
- weshalb die Kenntnisse die geltenden L-1B-Anforderungen erfüllen.
Objektive Nachweise zur Untermauerung dieser Angaben können dabei entscheidend sein.
Konsistenz innerhalb des gesamten Antrags ist unerlässlich
Ein weiteres häufiges Risiko bei L-1-Verfahren sind widersprüchliche Angaben. So kann ein Antrag beispielsweise erklären, dass ein Mitarbeiter als Senior Manager tätig ist, während das Organigramm darauf hindeutet, dass er überwiegend operative Aufgaben wahrnimmt. Ebenso kann das Begleitschreiben eine bestimmte Beteiligungsstruktur beschreiben, während die Gesellschaftsunterlagen eine andere ausweisen.
Unternehmen sollten daher das Formular I-129, das L Classification Supplement, Begleitschreiben, Organigramme, Arbeitsverträge, Gesellschaftsunterlagen, Gehaltsnachweise, Lebensläufe, frühere Einwanderungsanträge und Geschäftspläne sorgfältig miteinander abgleichen. Daten, Berufsbezeichnungen, Beteiligungsquoten, Berichtslinien, Mitarbeiterzahlen und Beschreibungen der Tätigkeiten des Begünstigten sollten korrekt und konsistent sein.
RFE-Fristen können kürzer ausfallen
Selbst wenn die USCIS eine RFE ausstellt, sollten Unternehmen darauf vorbereitet sein, schnell zu reagieren. Die USCIS hat klargestellt, dass der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von zwölf Wochen lediglich eine Höchstfrist darstellt und nicht automatisch als zu erwartende Antwortfrist gilt.
Eine kürzere Frist kann insbesondere in multinationalen Fällen problematisch sein, wenn Nachweise von ausländischen Personalabteilungen, Steuerberatern, Banken, Unternehmensregistern oder der Unternehmensleitung beschafft werden müssen. Eine vollständige Dokumentation bereits bei der Ersteinreichung reduziert dieses Risiko erheblich.
Was sollten L-1-Arbeitgeber jetzt tun?
Unternehmen, die einen L-1-Antrag vorbereiten, sollten vor der Einreichung eine umfassende Prüfung sämtlicher Nachweise durchführen. Für jede einzelne L-1-Voraussetzung sollten die rechtliche Anforderung, die relevanten Tatsachen und die unterstützenden Nachweise identifiziert werden.
Anschließend sollte der Antrag als vollständige Gesamtdokumentation und nicht lediglich als Sammlung einzelner Formulare und Anlagen geprüft werden. Dies ist insbesondere für Unternehmen wichtig, die die L-1-Kategorie als Teil einer umfassenderen US-Expansionsstrategie nutzen.
Das Fazit für L-1-Antragsteller
Mit der Richtlinienänderung vom August 2026 hat die USCIS die grundlegenden gesetzlichen Voraussetzungen für ein L-1-Visum nicht verändert. Geändert hat sich jedoch das Risiko, das mit einer unzureichenden Ersteinreichung verbunden ist.
Für L-1A Manager und leitende Angestellte, L-1B-Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen sowie Unternehmen, die ein New Office in den Vereinigten Staaten etablieren, ist eine umfassende Vorbereitung zu Beginn des Verfahrens wichtiger denn je. Ziel sollte sein, bereits am ersten Tag einen genehmigungsfähigen L-1-Antrag einzureichen, anstatt darauf zu vertrauen, fehlende Unterlagen später im Rahmen einer RFE nachreichen zu können.
Planen Sie eine L-1-Entsendung in die Vereinigten Staaten?
Wenn Ihr Unternehmen die Versetzung eines Managers, leitenden Angestellten oder Mitarbeiters mit Spezialkenntnissen in die Vereinigten Staaten plant, gewinnt die sorgfältige Vorbereitung des L-1-Antrags zunehmend an Bedeutung. Wir unterstützen deutsche und internationale Unternehmen weltweit bei L-1A-, L-1B- und New Office L-1-Anträgen. Dabei prüfen wir unter anderem Unternehmensstrukturen, qualifizierende Unternehmensbeziehungen, Organigramme, Stellenbeschreibungen, geschäftliche Unterlagen sowie die für den Antrag erforderlichen Nachweise.
Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei seinen US-Einwanderungs- und Expansionsvorhaben. Benötigen Sie oder Ihr Team Unterstützung, sprechen Sie uns gerne an. Das US-Desk von WINHELLER steht Ihnen jederzeit beratend zur Seite.