J-Visum – In die USA zum Zwecke der Völkerverständigung

J-Visum – In die USA zum Zwecke der Völkerverständigung

24.11.2014

In unseren heutigen Blogbeitrag möchte ich Ihnen kurz das J-Visum vorstellen. Das J-Visum ist das Visum für sog. exchange visitors, Ausländer, die an einem Austauschprogramm des Bureau of Education and Cultural Affairs, einer Unterabteilung des Department of State, teilnehmen möchte. Zweck des Programms ist letztlich die Förderung der Völkerverständigung (s. 22 CFR § 61.1).

Das J-1-Visum hat diverse Unterkategorien mit ihren je eigenen Anforderungen:

Ein J-1-Visum können z. B. junge Menschen zwischen 18 und 26 Jahren beantragen, die als Au-Pair in die USA möchten. Sie müssen u. a. eine abgeschlossene Schulausbildung nachweisen.

Für Personen, welche sich für ein J-1-Visum der Unterkategorien Trainee oder Intern bewerben, sehen die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich keine Altersbeschränkung vor. Allerdings müssen Trainees entweder ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, jeweils mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung, oder fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung (vgl. 22 CFR § 62.22(d)(2)). Interns müssen bei Antragstellung an einer (Fach)Hochschule eingeschrieben sein bzw. dürfen ihren Abschluss nicht länger als 12 Monate vor Antragstellung gemacht haben vgl. (22 CFR § 62.22(d)(3)).

Die verschiedenen Kategorien finden sich auf der offiziellen Regierungswebsite des Department of State zum Exchange-Visitor-Program.

Bevor ein J-1-Visum beantragt werden kann, muss ein sog. Sponsor gesucht werden. Dieser stellt das zwingend erforderliche Formular DS-2019 aus und erarbeitet, im Falle von Trainees und Interns, zusammen mit dem US-Unternehmen, in dem der Antragsteller mitarbeiten will, den sog. Trainingsplan (DS-7002). Je nach Lage des Einzelfalls muss der Sponsor auch das US-Unternehmen, in welchem der Antragsteller sein Praktikum machen möchte, noch in Augenschein nehmen (vgl. 22 CFR § 62.22(g)(4)). Als Sponsoren kommen nur hierfür von der US-Regierung zugelassene Unternehmen und Organisationen in Betracht. Eine Liste der möglichen Sponsoren findet sich, nach den J-1-Unterkategorien sortiert, hier. Für deutsche Antragsteller ist vielleicht die Deutsch-Amerikanische Handelskammer bzw. die German American Chamber of Commerce California interessant.

Hat der Sponsor das DS-2019 ausgestellt, muss der Antragsteller die sog. SEVIS-Gebühr zahlen, sie beträgt derzeit, je nach J-1-Visumsunterkategorie, USD 35 bzw. USD 180. Für das eigentliche J-Visum erheben die USA eine Gebühr i. H. v. derzeit EUR 128.

Der Sponsor gibt zumeist auch Hilfestellung bei der Beantragung des Visums und weiß, welche spezifischen Voraussetzungen der Antragsteller erfüllen muss, damit sein Antrag für ein J-1-Visum Aussicht auf Erfolg hat. Und natürlich verlangt auch er für die Verantwortung, die er gegenüber der US-Regierung übernimmt, und für seine Mitwirkung bei der Beantragung des J-1-Visums ein Entgelt.

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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