US-Greencard und Straftaten: Einreiseverbot sowie Ausweisung von Greencardinhabern
21.05.2021
Wer ein US-Einwanderungsvisum beantragen möchte, aber zugleich vorbestraft ist, hat es schwer. In der Regel müssen 15 Jahre seit der Tatvergangen sein, damit ein Einwanderungsvisum bzw. eine erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden können (vgl. INA 212(h)). Bei familienbasierten Einwanderungsvisa gibt es zusätzlich noch die Alternative nachzuweisen, dass es für den petitioner (US-Amerikaner oder Greencardinhaber) eine große Belastung (extreme hardship) bedeuten würde, wenn das Einwanderungsvisum für seinen Angehörigen nicht erteilt werden würde.
Aber auch dann, wenn eine US-Greencard bereits erteilt worden ist, können Straftaten ihrem Inhaber zum Verhängnis werden. Während einem US-Staatsbürger die Staatsbürgerschaft im Normalfall nicht wegen einer Straftat aberkannt werden kann, ist der Entzug der Greencard bzw. des Status als Lawful Permanent Resident möglich, wenn die betreffende Person eine Straftat begeht. Dabei ist dann zweierlei zu unterscheiden: Die Straftat kann die Person deportable oder (nur) inadmissible machen. Im Folgenden gehen wir auf die Unterschiede beider Begriffe ein:
Gründe für eine Ausweisung von Greencardinhabern aus den USA – deportability
Die Gründe für die deportability bzw. ein removal sind v.a. geregelt in INA 237 (bzw. 8 USC 1227). Eine vollständige Aufzählung dieser Gründe soll hier unterbleiben, insbesondere auf solche Taten wie Menschenschmuggel, Heiratsschwindel, Spionage, Sabotage oder gar terroristische Taten soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
US-Greencardinhaber können ihren Status verlieren, wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Erteilung des Status als Lawful Permanent Resident eine Straftat begehen, für die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden kann und die ein moralisch verwerfliches Verbrechen (crime involving moral turpitude) darstellt (vgl. 8 USC 1228(a)(2)). Eine in diesem Sinne moralisch in aller Regel nicht verwerfliche Straftat wäre z.B. eine Trunkenheitsfahrt ohne Sach- oder Personenschaden.
Wer in welchem Zeitraum auch immer zwei Straftaten crime involving moral turpitude begeht, die nicht zusammenhängen (not arising out of a single scheme of criminal misconduct), kann ebenfalls ausgewiesen werden.
Auch eine Straftat, die als besonders schweres Verbrechen (aggravated felony) gilt, führt dazu, dass der Täter ausgewiesen werden kann. Der Begriff wird näher definiert in 8 USC 1101(a)(43); danach fallen darunter solche Taten wie Mord, Vergewaltigung, Drogen- und Waffenhandel oder Gewaltstraftaten, bei denen eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist, aber z.B. auch Betrug mit einem Vermögensschaden von mehr als 10.000 USD. Wichtig ist, dass unter den einwanderungsrechtlichen Begriff aggravated felony Taten fallen können, die nach US-Staatenrecht als Vergehen (misdemeanor) eingestuft werden können. Maßgeblich für die Frage nach der Abschiebbarkeit (deportability) ist aber die Definition in 8 USC 1101(a)(43), nicht die Qualifizierung der Tat im Strafrecht eines US-Staates.
Gründe für ein Einreiseverbot in die USA – inadmissibility
Da wir dieses Thema in einem früheren Blogbeitrag behandelt haben, soll an dieser Stelle nur darauf eingegangen werden, dass es Taten gibt, die den Täter zwar nicht abschiebbar (deportable) machen, sehr wohl aber für die Einreise in die USA disqualifizieren (inadmissible) können (vgl. hierzu unter 8 USC 1182(a)). Wer eine Tat mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr begangen hat und dafür zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, ist z. B. inadmissible, nicht unbedingt aber deportable, wenn die Tat fünf Jahre oder mehr nach Erlangung des Status als Lawful Permanent Resident begangen wurde.
Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen können z.B. dazu führen, dass jemand inadmissible ist. In aller Regel führen solche Gründe aber nicht zur einer deportability.
Achtung: Auch ein Lawful Permanent Resident kann inadmissible sein
Wichtig ist, dass es Situationen geben kann, in denen die Gründe für eine inadmissibility auf einen Lawful Permanent Resident zur Anwendung kommen können.
Grundsätzlich gilt ein Greencardinhaber, der z.B. von einem kürzeren Auslandsaufenthalt in die USA zurückkommt, nicht als alien applying for admission, sodass die Gründe für eine inadmissibility keine Anwendung auf ihn finden. Wann er dennoch als alien applying for admission angesehen werden kann, ergibt sich aus 8 USC 1101(a)(13)(C). Ein Grund ist z.B. schlicht ein Auslandsaufenthalt von mehr als 180 Tagen.
Wenn Sie in den USA eine Tat begangen haben, für die Sie zwar nicht ausgewiesen werden können, die sehr wohl aber zu einem Einreiseverbot führen kann, sollten Sie es also tunlichst vermeiden, länger als 180 Tage am Stück im Ausland zu verbringen, denn dies könnte zur Folge haben, dass der US-Grenzbeamte Sie nicht mehr in die USA zurücklässt.
Good moral character als Voraussetzung für US-Staatsbürgerschaft
Übrigens: Wer die US-Staatsbürgerschaft beantragt, muss für in der Regel einen Fünfjahreszeitraum (Dreijahreszeitraum bei Ehegatten) vor Beantragung der Staatsbürgerschaft u.a. einen good moral character nachweisen (vgl. z.B. 8 USC 1427(a)), und auch hier spielen die Gründe für eine inadmissibilty wieder eine Rolle. Ein good moral character wird in 8 USC 1101(f) näher definiert bzw. dort werden Gründe genannt, wenn dieser nicht vorliegt. So erfüllt ein gewohnheitsmäßiger Trinker (habitual drunkard) nicht diese Voraussetzung. Aber auch jemand, der inadmissible nach 8 USC 1182(a)(2)(A), wenn auch nicht deportable, wäre, kann die US-Staatsbürgerschaft erst beantragen, wenn die Tat länger zurückliegt als der genannte Zeitraum.
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