Keine Sonderregelungen für Piloten zur Erlangung einer Greencard für die USA

Keine Sonderregelungen für Piloten zur Erlangung einer Greencard für die USA

01.06.2022

Uns erreichen vermehrt Anfragen von Piloten, die gern in den USA tätig werden wollen und darauf verweisen, dass es wegen des dortigen Pilotenmangels Sonderregelungen für Piloten zur Erlangung einer US-Greencard gebe. Die Existenz dieser Sonderregelungen können wir so nicht bestätigen. Bestätigt, auch von offizieller Seite, ist zwar ein Pilotenmangel in den USA, bislang haben allerdings weder Präsident Biden noch gar der Kongress Sonderregelungen erlassen, die es speziell ausländischen Piloten einfacher machen würden, eine Greencard zu erlangen als anderen Personenkreisen, die ebenfalls in den USA arbeiten möchten. 

Ein am 20.05.2021erlassenes Gesetz „To establish the National Center for the Advancement of Aviation” sieht keine Erleichterungen zur Erlangung einer Greencard für Piloten vor.

Der Beruf des Piloten ist auch nicht in das sog. „Schedule A" des 20 CFR 656.5 aufgenommen worden. In „Schedule A“ werden Berufsgruppen gelistet, bei denen zwar zur Beantragung einer US-Greencard ein Arbeitgeber notwendig ist, der die Stelle aber nicht, wie sonst üblich, ausschreiben muss. Unter „Schedule A“ fallen derzeit nur „physical therapists“, „professional nurses“ und Künstler und Wissenschaftler mit außergewöhnlichen Fähigkeiten („aliens of exceptional abilities in sciences or the arts“).

Welche Greencard-Kategorie für Piloten mit Ziel USA?

EB-1A-Greencard für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

Voraussetzung zur Erlangung einer Greencard ist in der Regel das Arbeitsplatzangebot eines US-Arbeitgebers. Verfügt jemand über außergewöhnliche Fähigkeiten in seinem Bereich, hat z.B. Preise gewonnen und kann Veröffentlichungen vorweisen u. ä., so ist ein Arbeitsplatzangebot entbehrlich, es kann eine EB-1A-Greencard beantragt werden. Diese Option dürfte für Piloten in der Regel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

EB-2- oder EB-3-Greencard über US-Arbeitgeber

Bleiben die EB-2-Greencard oder EB-3-Greencard. Hier ist ein potenzieller Arbeitgeber notwendig, der bereit ist, mit dem ausländischen Piloten das recht komplexe und langwierige Antragsverfahren durchzuführen, u.a. muss er die Stelle ausschreiben, um zu zeigen, dass er keinen US-Amerikaner für die Stelle finden konnte. Aufgrund des Pilotenmangels scheinen die Chancen, auf diesem Weg eine Greencard zu erlangen, relativ gut zu sein.

EB-2-Greencard mit „National Interest Waiver” 

Ohne einen Arbeitgeber eine Greencard beantragen zu können, geht, sieht man von der EB-1A-Greencard einmal ab, nur noch über einen sog. „National Interest Waiver“, der in Kombination mit einer EB-2-Greencard beantragt werden kann.

Zunächst einmal müssen die Voraussetzungen für die EB-2-Greencard erfüllt sein, d.h. der Ausländer muss über einen 

  • „advanced professional degree“, d.h. über einen Master- oder einen Bachelorabschluss mit fünf Jahren Berufserfahrung verfügen, in der die Kenntnisse vertieft und erweitert wurden oder über 
  • „exceptional ability“ in seinem Bereich verfügen, was in der Regel dadurch nachgewiesen werden kann, dass der Ausländer drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
    • Ausbildungszertifikat im einschlägigen Bereich (z. B. Hochschulabschluss),
    • zehn Jahre einschlägige Berufserfahrung,
    • eine Lizenz (Berufsausübungserlaubnis) im einschlägigen Bereich,
    • überdurchschnittliches Gehalt,
    • Mitgliedschaft in einer einschlägigen Berufsvereinigung,
    • Besondere Anerkennung erbrachter Leistungen und Beiträge.

In der Regel genügt es aber nicht einfach, drei dieser Kriterien zu erfüllen, um „exceptional ability“ nachzuweisen; die USCIS stellt am Ende eine Gesamtschau an, um zu beurteilen, ob der Ausländer wirklich über überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.

Mit dem Vorstehenden wäre aber nur eine allgemeine Voraussetzung erfüllt. Für die Erlangung eines „National Interest Waiver“ muss ferner gezeigt werden, dass es im nationalen Interesse liegt, eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis eines Arbeitsplatzangebots und der Ausschreibung der Stelle – die ja ebenfalls im nationalen Interesse liegt, da sie dem Schutz des US-Arbeitsmarkt dient – zu machen. Im Einzelnen erfordert dies, dass:

  • die konkret geplante Tätigkeit des Ausländers in den USA von großem Nutzen ist („has substantial merit and national importance“),
  • der Ausländer in der Lage ist, die geplante Tätigkeit erfolgreich umzusetzen („is well positioned to advance the endeavor“),
  • es insgesamt für die USA von Vorteil ist, vom Erfordernis einer Stellenausschreibung abzusehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn jemand nicht nur einfach eine freie Stelle besetzen, sondern Arbeitsplätze schaffen, Kollegen weiterqualifizieren oder zu technischen Entwicklung beitragen möchte.

Fazit

Mit einem (willigen) US-Arbeitgeber an seiner Seite dürfte es aufgrund des Pilotenmangels in den USA nicht allzu schwer sein, als Pilot eine Greencard zu erhalten. Der Weg zur Greencard über einen "National Interest Waiver" dürfte allerdings nur für wenige Piloten in Betracht kommen.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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