Hochzeit in den USA ohne K-1-(Verlobten-)Visum möglich?

Hochzeit in den USA ohne K-1-(Verlobten-)Visum möglich?

25.08.2020

In Beratungen werden wir oft gefragt, ob eine Hochzeit in den USA auch ohne K-1-(Verlobten-)Visum, sondern nur mit ESTA möglich sei. Unseres Wissens gibt es zunächst einmal kein Gesetz, das einer Person verbietet, als Tourist/Touristin in die USA zu reisen, um einen US-Amerikaner oder eine US-Amerikanerin zu heiraten. 

Was allerdings grundsätzlich verboten ist, ist, als Nichteinwanderer– d.h. z.B. mit einem B-Visum oder visumsfrei – in die USA zu reisen mit der Absicht, zu heiraten und dann dort zu bleiben. Das wäre „misrepresentation“ im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums oder gegenüber dem Grenzbeamten bei der Einreise (vgl. INA 212(a)(6)(C)(i)):

„Any alien who, by fraud or willfully misrepresenting a material fact, seeks to procure […] a visa […] or admission to the United States […] is inadmissible.”

Denn wer visumsfrei oder mit einem Nichteinwanderungsvisum einreist, versichert ja, dass er keine Einwanderungsabsichten hat bzw. die USA wieder verlassen möchte.

US-Hochzeit ohne K-1-Visum nur bei anschließender Ausreise erlaubt

Dass aber eine US-Hochzeit erlaubt ist, wenn der ausländische Ehegatte wieder ausreisen möchte, ergibt sich u.a. aus den FAQ des US-Konsulats in Frankfurt am Main, wo man wie folgt lesen kann:

„Wir wollen in den USA heiraten und danach in Deutschland leben. Benötigen wir trotzdem ein K-Visum?

Wenn sie nach der Hochzeit an ihren ersten Wohnsitz zurückkehren, können sie ein B-2 Visum beantragen oder im Rahmen des Programs für die visafreie Einreise (ESTA)
Zum Zeitpunkt des Visaantrags oder der Einreise in die USA müssen sie nachweisen, dass sie einen Wohnsitz ausserhalb der USA haben, zu dem sie zurückkehren werden. Es gibt keine Vorschriften wie der Nachweis erfolgen soll, da die Umstände jeder Person unterschiedlich sind. Die endgültige Entscheidung ob eine Person in die USA einreisen darf trifft der Grenzbeamte .“

Ähnlich formulieren auch die Visumsbestimmungen für Konsulatsbeamte in 9 FAM 302.9-4(B)(3)(g)(2)(b)(iii):

„[…] conduct that violates or is otherwise inconsistent with an alien’s nonimmigrant status depends on the nonimmigrant status the applicant has/had and the activities of the applicant in such status, including, but not limited to:
[…]
A nonimmigrant in B status, marrying a United States citizen or lawful permanent resident and taking up residence in the United States.“

Illegal wären hiernach also (nur) eine Hochzeit in den USA und die anschließende (oder vorherige) Niederlassung in den USA

In den oben genannten Bestimmungen werden dann Beispiele dafür genannt, die ein US-Konsulatsbeamter bei seiner Entscheidung, ob „misrepresentation“ vorliegt, berücksichtigen kann. Dazu gehören z.B. der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags auch im Namen des Ausländers, die Übernahme einer Hypothek durch ihn, die Beantragung eines Führerscheins u.ä.

Auch wenn unseres Erachtens mit der Tatsache, dass der Ausländer nach der Heirat die USA wieder fristgerecht verlassen und ggf. ein Einwanderungsvisum beantragt hat, ausreichend dokumentiert sein sollte, dass bei Einreise keine Einwanderungsabsichten bestanden, wäre vielleicht davon abzuraten, neben der Heirat noch weitergehende Vorkehrungen für einen langfristigen (künftigen) Aufenthalt zu treffen.

Spontanhochzeit in den USA und Beantragung „Adjustment of Status“

Wer sich mit einem Nichteinwanderungsvisum – z.B. einem B-Besuchervisum oder einem F-Studentenvisum – in den USA aufhält, kann, wenn er sich nach der Einreise spontan zu einer Hochzeit entschließt, ein sog. „adjustment of status“ beantragen, d.h. von seinem Nichteinwandererstatus auf den Status eines „lawful permanent resident“ wechseln und eine US-Greencard beantragen. Er kann auch seinen Nichteinwandererstatus wechseln, z.B. von B auf F oder von F auf H-1B o.ä. („change of status“). In diesem Fall gilt allerdings auch die unten angegebene „90-day rule“.

All dies bleibt einem visumsfrei Reisenden (ESTA) verschlossen: Er kann grundsätzlich keinen „change of status“ und kein „adjustment of status“ beantragen. Hiervon gab und gibt es allerdings eine Ausnahme

Wer sich visumsfrei in den USA befindet und einen US-Amerikaner bzw. eine US-Amerikanerin heiratet, kann ein „adjustment of status“ beantragen. Dies ergibt sich z.B. aus 8 CFR 245.1(b)(8):

„The following categories of aliens are ineligibible to apply for adjustment of status to that of a lawful permanent resident alien under section 245 of the Act […]:
[…]
Any alien admitted as a Visa Waiver Pilot Program visitor under the provisions of section 217 of the Act and part 217 of this chapter other than an immediate relative defined in section 201(b) of the Act”.

Das ist bei der Beantragung des „adjustment of status“ zu beachten:

1.    Bei der Hochzeit in den USA muss es sich um eine Spontanhochzeit handeln, die so bei der visumsfreien Einreise noch nicht geplant war.

2.    Es gilt die durch Präsident Donald Trump eingeführte „90-day rule“. Sie besagt, dass die Behörden von „willful misrepresentation“, also von Einreisebetrug durch Falschangaben, ausgehen können, wenn der Reisende innerhalb von 90 Tagen nach Einreise in den USA Anstalten macht, die mit seinem Aufenthaltsstatus nicht konsistent sind (s. 9 FAM 302.9-4(B)(3)(a)):

„If an alien engages in conduct inconsistent with his or her nonimmigrant status within 90 days of visa application or admission to the United States, as described in subparagraph (2)(b) below, you may presume that the applicant made a willful misrepresentation (i.e., you may presume that the applicant's representations about engaging in only status-compliant activity were willful misrepresentations of his or her true intentions in seeking a visa or admission to the United States).“

Hierzu sei zunächst zu sagen, dass die Vermutung, dass ein Einreisebetrug durch Falschangaben begangen wurde, widerlegt werden kann. Allerdings dürfte es im Einzelfall nicht einfach sein, den Beamten vom Gegenteil zu überzeugen, wobei immer auch das subjektive Ermessen des Grenzbeamten eine Rolle spielt. 

Die oben genannte Vorschrift richtet sich an die Behörden des Department of State (z.B. Konsulate) und nicht an die USCIS als Behörde des Department of Homeland Security. Es ist auch die USCIS, die über eint „adjustment of staus“ entscheidet, das nach einer Spontanhochzeit in den USA beantragt werden müsste. Allerdings macht sich die USCIS die „90-day rule“ des Department of State mehr oder weniger zu eigen, d.h. die USCIS-Beamten werden einerseits darauf hingewiesen, dass sie an diese Regel zwar nicht gebunden sind, andererseits diese aber doch bei ihrer Entscheidung berücksichtigen sollen.

„Adjustment of Status“ nach Hochzeit bei visumsfreiem Aufenthalt nicht empfohlen

Da man bei visumsfreier Reise nur 90 Tage am Stück in den USA bleiben darf, man aber vorher heiraten und den Antrag für das „adjustment of status“ einreichen muss, dürfte einem in der Praxis immer unterstellt werden, man habe die Hochzeit schon bei der visumsfreien Einreise geplant. Es ist, wie gesagt, schwierig, einen solchen Verdacht auszuräumen. Wir können deshalb nur davon abraten, von der Möglichkeit eines „adjustment of status“ bei visumsfreiem Aufenthalt Gebrauch zu machen. Es wäre ohnehin unzulässig – auch wenn noch so viele, plausible Gründe und „Beweise“ für die Spontaneität der Hochzeit vorlägen –, wenn die Hochzeit de facto nicht spontan war; aber auch dann, wenn die Hochzeit wirklich über einen spontanen Entschluss erfolgte, hängt es zunächst einmal vom guten Willen des USCIS-Beamten ab, ob dem Antragsteller geglaubt wird oder nicht. 

Stattdessen sollte der ausländische Partner nach der Hochzeit wieder ausreisen, ein CR-1-Visum beantragen und warten, bis er das Visum erhalten hat. Es bleibt ihm allerdings rechtlich unbenommen, seinen US-Ehegatten weiterhin als Tourist zu besuchen. Er/sie sollte sich allerdings auf Nachfragen des Grenzbeamten nach evtl. Einwanderungsabsichten bzw. Gründen für die Wiederausreise gefasst machen, im Einzelfall kann der Grenzbeamte den ausländischen Ehegatten auch an der Grenze abweisen, z.B. wenn er den Verdacht hat, dass er diesmal bleiben und nicht mehr ausreisen möchte.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

Die Erlangung eines O-Visums läuft in mehreren Schritten ab, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.


Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.


E-2 Visum für Investoren: Wie hoch muss die Investitionssumme sein?

Im Internet liest man häufig, dass die Investitionssumme für ein E-2 Visum bei 200.000 USD oder mehr läge. Das können wir aus der Praxis so nicht bestätigen.