
Wozu dienen Angaben zur Social-Media-Nutzung im US-Visumsantrag?

15.07.2019
Erst kürzlich hatten wir in unserem Blog darüber berichtet, dass Antragsteller von US-Visa in den Visumsantragsformularen DS-160 (für Nichteinwanderungsvisa) und DS-260 (für Einwanderungsvisa) nun auch Angaben zu sozialen Netzwerken machen müssen, die sie aktuell nutzen bzw. in den letzten fünf Jahren genutzt haben. In diesem Zusammenhang drängt sich natürlich die Frage auf, was die US-Behörden mit dem Verlangen nach diesen Angaben konkret bezwecken.
Aufgrund des freien und letztlich ungebundenen Ermessens der Konsulatsbeamten bei der Entscheidung über die Erteilung von US-Visa und der jederzeitigen Möglichkeit, den Antrag auf Erteilung eines Nichteinwanderungsvisums unter Hinweis auf INA 214(b) (Stichwort: Einwanderungsabsicht; INA 214(b) ist textgleich mit 8 USC 1184(b)) abzulehnen, ist es schwer, hierzu etwas Verbindliches zu sagen.
Kritik an US-Politik oder US-Präsidenten in sozialen Netzwerken unproblematisch
Natürlich werden die US-Behörden die Postings der Antragsteller und die Social-Media-Aktivitäten im Allgemeinen näher betrachten. Nach Eigenauskunft des Konsulats geht es dabei allerdings nicht darum, Personen, die kritisch zur US-Politik stehen oder sich z.B. kritisch zum derzeitigen Präsidenten äußern, von der Vergabe eines US-Visums auszuschließen.
Social-Media-Beiträge mit negativen Auswirkung auf US-Visumsantrag
Was hingegen in Erfahrung gebracht werden soll, ist beispielsweise, ob der im Visumsantrag angegebene Zweck der Reise nicht in Widerspruch steht zu anderweitig getätigten Äußerungen in den sozialen Netzwerken. Denkbar wären hier ganz unterschiedliche Szenarien: der vermeintliche Tourist, der in den USA Kneipenmusik oder mit Arbeit verbundene Kundenbesuche machen möchte. Oder der Tourist, der es in Deutschland nicht mehr aushält, und am liebsten in den USA leben und dorthin auswandern würde.
Beachten sollte man auch, dass die Mitgliedschaft in einer kommunistischen Partei ein Ausschlussgrund sein kann (vgl. INA 212(a)(3)(D)), ebenso die Einnahme von oder der Handel mit Drogen, zu denen nach US-Bundesrecht immer noch auch Marihuana gehört (vgl. INA 212(a)(1)(A)(iv) bzw. 21 USC 812(c)).
Wie sollten sich US-Visumsantragsteller verhalten?
Ganz allgemein sollte man einerseits die Fragen zu Social Media vollständig beantworten und andererseits seine Postings dahin gehend durchsehen, ob der Antrag für ein Visum nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Visumsantrag?
Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines Visums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).
Kontakt
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.