Kurze Übersicht zu Greencards

Kurze Übersicht zu Greencards

06.01.2014

Im heutigen Blog möchte ich kurz die wichtigsten bzw. gängigsten Greencard-Kategorien vorstellen. So wie es verschiedene Arten von Nichteinwanderungsvisa gibt, die alle ihre spezifischen Voraussetzungen haben, so gibt es auch verschiedene Greencards, die jeweils ihre eigenen Anforderungen stellen.

Lässt man einmal die sog. „diversity visas“ („Greencard-Lotterie“) beiseite, so kann man zwei Hauptkategorien unterscheiden: Greencards, die über Familienangehörige in den USA beantragt werden können, und Greencards, die unmittelbar die Arbeitsaufnahme in den USA bezwecken. (Natürlich berechtigen grundsätzlich auch über Familienangehörige erlangte Greencards zur Arbeit in den USA.)

Im Folgenden sollen die einzelnen Greencard-Kategorien aufgeführt und kurz charakterisiert werden. Ausführliche Informationen bleiben späteren Blogs vorbehalten.

I. Greencards zur Arbeitsaufnahme

Gemeinsam ist allen diesen Greencards, dass in jeder Unterkategorie nur eine begrenzte Anzahl pro Jahr vergeben wird. Gehen mehr Anträge ein als Greencards vergeben werden können, werden die Antragsteller, deren Anträge in einem Jahr nicht zum Zuge kommen, auf eine Warteliste gesetzt. Das führt dazu, dass bei besonders begehrten Greencards Wartezeiten von mehreren Jahren bestehen.

Mit einer Ausnahme ist ihnen auch gemeinsam, dass sie ein Arbeitsplatzangebot zur Voraussetzung haben und der Arbeitgeber als sog. Sponsor fungiert, d. h. den Greencard-Prozess durch Einreichen einer sog. Petition bei der USCIS in Gang setzen muss.

1. EB-1- Kategorie

Diese Kategorie ist reserviert für Personen mit ganz außergewöhnlichen Fähigkeiten („aliens with extraordinary abiliy“), für herausragende Hochschullehrer oder Forscher („outstanding professors and researchers“) und für leitende Angestellte oder Manager internationaler Konzerne („certain multinational executives and managers“).

Personen mit nachweislich ganz außergewöhnlichen Fähigkeiten benötigen im Unterschied zu allen anderen Antragstellern von Greencards zur Arbeitsaufnahme kein konkretes Arbeitsplatzangebot.

In aller Regel gibt es in dieser Kategorie keine besonderen Wartezeiten, da so gut wie nie mehr Anträge eingehen als Greencards vergeben werden können.

2. EB-2- Kategorie

Dieser Kategorie unterfallen Personen mit besonderen Fähigkeiten („aliens who are members of the professionals holding advanced degrees or aliens of exceptional ability“).

Ein „advanced degree“ ist ein Abschluss, der über dem eines Bachelors liegt. Wer einen solchen höheren Abschluss nicht vorweisen kann, kann ihn ggf. durch fünfjährige einschlägige Berufserfahrung kompensieren.

Personen mit „exceptional ability“ in einem der Bereiche Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft müssen nicht zwingend einen Hochschulabschluss vorlegen. Sie müssen aber zeigen können, dass ihre Fähigkeiten weit über dem Durchschnitt liegen.

Auch in dieser Kategorie gibt es selten besondere Wartezeiten, derzeit nur für Angehörige der Volksrepublik China (Festland) und für indische Staatsangehörige.

3. EB-3- Kategorie

Dieser Greencard-Kategorie unterfällt der „große Rest“ der „normalen Arbeitnehmer“ („skilled workers, professionals, and other workers“).

Das hat erstens den Nachteil, dass es hier Wartelisten gibt und der Antragsteller in der Regel mehrere Jahre warten muss, bevor sein Antrag bearbeitet wird. Der zweite Nachteil ist, dass der potentielle Arbeitgeber zunächst versuchen muss, die Stelle mit Einheimischen, d. h. US-Amerikanern oder Personen, die schon eine Greencard haben, zu besetzen.

4. EB-4- Kategorie

Diese Kategorie ist „speziellen Einwanderern“ vorbehalten, z. B. Mitgliedern von Glaubensgemeinschaften, die in den USA ihrer geistlichen Berufung als Priester o. ä. nachgehen möchten und in dieser Funktion auch schon außerhalb der USA tätig waren, bestimmten Mitarbeitern der US-Regierung oder bestimmter internationaler Organisationen, Terrorismusopfern und einigen anderen mehr.

Auch hier gibt es derzeit keine Wartezeiten.

5. EB-5- Kategorie

Wer die Möglichkeit hat, USD 1.000.000 (oder, in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit oder geringer Wirtschaftskraft, USD 500.000) zu investieren, kann sich für eine Investorengreencard qualifizieren.

Im Jahre 2012 wurden 7.641 Investorengreencards vergeben. Wartezeiten gibt es keine.

II. Greencards über Familienangehörige

Eine Greencard beantragen kann nicht nur, wer ein Arbeitsplatzangebot in den USA hat, sondern auch, wer über Familienmitglieder in den USA verfügt.

1. Unmittelbare Angehörige

Greencards, die auf dieser Grundlage vergeben werden, sind numerisch nicht begrenzt, d. h. es gibt keine besonderen Wartezeiten.

Zu den unmittelbaren Angehörigen, die für einen Ausländer eine Petition bei der USCIS einreichen, d. h. einen Ausländer für eine Greencard sponsern können, zählen

  • Ehegatten eines US-Amerikaners,
  • Kinder (unverheiratet und unter 21 Jahre alt) eines US-Amerikaners,
  • von einem US-Amerikaner adoptierte Waisenkinder und
  • Eltern eines mindestens 21 Jahre alten US-Amerikaners.

2. Entferntere Verwandte

Greencards werden auch vergeben an

  • unverheiratete Kinder eines US-Amerikaners (Kategorie „Family First Preference“, F1), unabhängig vom Alter, und deren minderjährige Kinder,
  • Ehegatten, minderjährige Kinder und unverheiratete ältere Kinder einer Person, die schon eine Greencard hat (Kategorie „Family Second Preference“, F2),
  • verheiratete Kinder eines US-Amerikaners und deren Ehegatten und minderjährige Kinder (Kategorie „Family Third Preference“, F3),
  • Geschwister eines mindestens 21 Jahre alten US-Amerikaners und deren Ehegatten und minderjährige Kinder (Kategorie „Family Fourth Preference“, F4).

Pro Jahr steht hier allerdings nur eine begrenzte Anzahl von Visa zur Verfügung, so dass Wartelisten geführt werden. Die Wartezeiten können zehn und mehr Jahre betragen. Derzeit werden z. B. in der Kategorie F4 Petitionen bearbeitet, die vor dem 22. Juli 2001 eingegangen sind.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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