US-Einwanderungsstopp wegen Coronapandemie – Welche Ausnahmen gelten?

US-Einwanderungsstopp wegen Coronapandemie – Wer ist betroffen? Welche Ausnahmen gelten?

23.04.2020

Nachdem bereits seit Mitte März ein (nicht befristetes) Einreiseverbot in die USA in Kraft ist, welches verhindert, dass Ausländer trotz gültigen US-Visums in die USA einreisen können (wir haben hier im Blog berichtet), hat Präsident Donald Trump gestern nun einen Einwanderungsstopp in die USA zum Schutz des US-Arbeitsmarktes verkündet: „Proclamation Suspending Entry of Immigrants Who Present Risk to the U.S. Labor Market During the Economic Recovery Following the COVID-19 Outbreak“.

Einwanderung in die USA für 60 Tage ausgesetzt

Donald Trump bestätigt zunächst, dass derzeit 22 Millionen US-Amerikaner arbeitslos gemeldet sind und sieht insbesondere Afro-Amerikaner und andere Minderheiten sowie Personen ohne Collegeabschluss und Menschen mit Behinderungen betroffen. Zu deren Schutz und zum Schutz des US-Gesundheitssystems, welches nicht mit neuen Einwanderern, die evtl. an COVID-19 erkranken, belastet werden soll, sieht die Proklamation für die nächsten 60 Tage im Wesentlichen vor, dass keine Einwanderungsvisa (Greencards) vergeben werden bzw. dass keine Einwanderer in die USA eingelassen werden. Dies betrifft jedoch vor allem (aber nicht nur) arbeitsplatzbasierte Einwanderungsvisa

Arbeitsplatzbasierte Visa und weitere Personengruppen betroffen

Neben den auf Grundlage eines Arbeitsplatzangebotes einwandernden Personen gilt der Stopp beispielsweise auch für

  • Eltern von US-Staatsangehörigen,
  • Kinder über 21 Jahre von US-Staatsangehörigen,
  • Geschwister von US-Staatsangehörigen,
  • Ehegatten von Personen, die bereits mit Greencard in den USA sind, aber noch nicht die US-Staatsbürgerschaft haben.

Explizit ausgenommen vom US-Einwanderungsstopp sind 

  • Einwanderer, die schon eine Greencard oder ein vor Inkrafttreten der Proklamation ausgestelltes Einwanderungsvisum haben,
  • Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren von US-Staatsangehörigen,
  • EB-5-Investoren,
  • US-Militärangehörige und deren Ehegatten und Kinder,
  • Einwanderer in den Kategorien SI und SQ, d.h. Übersetzer, die im Irak oder in Afghanistan für die US-Regierung tätig sind, und irakische oder afghanische Staatsangehörige, die bei der US-Regierung beschäftigt sind, und jeweils deren Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder),
  • Personen, die im Gesundheitsbereich im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 tätig werden möchten.

Nichteinwanderungsvisa derzeit nicht betroffen 

Ebenfalls nicht betroffen von der neuen Regelung sind derzeit Personen, die ein Nichteinwanderungsvisum beantragen, also z.B. E- oder L-Visa. Unternehmen können also weiterhin Mitarbeiter in die USA entsenden, und Privatpersonen können z.B. investieren und ein E-2-Visum beantragen.

Allerdings fordert Donald Trump in der Proklamation, dass in den nächsten 30 Tagen die Bestimmungen für Nichteinwanderungsvisa überprüft und Maßnahmen empfohlen werden sollen, um die US-Wirtschaft zu stimulieren und die Einstellung bzw. Beschäftigung von US-Staatsbürgern zu fördern.

Petitionen für US-Einwanderungsvisa (Greencards) können weiterhin eingereicht werden

Wichtig ist auch zu bedenken, dass die Proklamation nur den Einlass von Einwanderern in die USA betrifft, die Vergabe von Einwanderungsvisa aber am Ende eines langen Prozesses steht. Im ersten Schritt muss seitens des US-Arbeitgebers (oder eines US-Familienangehörigen) eine Petition eingereicht werden, die von der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) geprüft wird. Diese Prüfung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Erst wenn die Petition gebilligt wird, folgt der Schritt, von dem die Proklamation spricht, nämlich die Beantragung des Einwanderungsvisums und die Einreise in die USA. Dabei ist dann auch noch zu bedenken, dass bei Billigung der Petition ohnehin nicht immer gleich ein Einwanderungsvisum beantragt werden kann.

Viele und gerade die arbeitsplatzbasierten Einwanderungsvisa sind kontingentiert. Werden mehr Petitionen gebilligt, als Visa vergeben werden können, werden die überzähligen auf eine Warteliste gesetzt. Die Betroffenen können das Einwanderungsvisum erst nach einer Wartezeit beantragen. Bei der arbeitsplatzbasierten Visumskategorie EB-3 beträgt die Wartezeit derzeit über drei Jahre. Die Wartezeit für Geschwister von US-Staatsbürgern beträgt derzeit gar mehr als14 Jahre und die von verheirateten Kindern über 21 Jahre von US-Staatsbürgern immerhin noch ca. 12 Jahre. Die Proklamation bzw. der Einwanderungsstopp sollte also niemanden daran hindern, eine Petition einzureichen. 

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines Besuchervisums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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