Trump weitet US-Einreiseverbot bis zum 31.12.2020 aus – E-Visa nicht betroffen!

Trump weitet US-Einreiseverbot bis zum 31.12.2020 aus – E-Visa nicht betroffen!

23.06.2020

Nun ist es soweit! US-Präsident Donald Trump zieht alle Register beim Schutz des coronabedingt stark schwächelnden US-Arbeitsmarkts. In seiner Proklamation vom 22.06.2020 schränkt US-Präsident Donald Trump nun auch die Vergabe von Nichteinwanderungsvisa  ein.

Zunächst einmal verlängerte Trump aber seine Proklamation vom 22.04.2020, die sich mit der Erteilung von Einwanderungsvisa befasste. Sie wird vorläufig bis zum 31.12.2020 verlängert.

Darauf folgt eine weitere Einschränkung bei der Vergabe von Nichteinwanderungsvisa bzw. beim Einlass von Personen mit Nichteinwanderungsvisa. Folgende Kategorien von Visa werden nicht mehr vergeben bzw. Personen mit solchen Visa werden bis zum 31.12.2020 nicht mehr in die USA eingelassen:

  • Personen mit H-1B- und H-2B-Visa und ihre Familienmitglieder;
  • Personen mit L-Visa und ihre Familienmitglieder;
  • Personen mit J-Visa der Unterkategorien Intern, Trainee, Teacher, Camp-Counselor, Au-Pair, Summer-Work-Travel und ihre Familienmitglieder.

Welche Ausnahmen gelten für Nichteinwanderungsvisa?

Nicht betroffen vom Einreiseverbot sind Personen, die vor dem 24.06.2020, 00h01 (Eastern Daylight Time) im Besitz eines solchen Visums waren. Bereits erteilte J-, H- oder L-Visa verlieren also nicht ihre Gültigkeit und können grundsätzlich weiterhin für die Einreise in die USA genutzt werden.

Die neue Proklamation sieht allerdings auch weitere Ausnahmen vom US-Einreiseverbot vor: Personen, die für die Lebensmittelversorgung in den USA wichtig sind („any alien […] essential to the United States food supply chain“) oder deren Einreise im nationalen Interesse liegt („any alien whose entry would be in the national interest“) können weiterhin einreisen bzw. oben genannten Visa erhalten.

Die US-Behördenwerden aufgefordert, die Kategorien von Personen zu definieren, deren Tätigkeit in den USA im nationalen Interesse liegt. Im Übrigen haben die Konsulatsbeamte Ermessen bei der Entscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt („[t]he consular officer shall determine, in his or her discretion, wether a nonimmigrant has established his or her eligiblity for an exception“).
 

Weitere Auswirkungen auf bereits erteilte EB-2, EB-3 oder H-1B Visa möglich

Die US-Behörden werden weiterhin angehalten, zum Schutz des US-Arbeitsmarkts über Maßnahmen nachzudenken, die Personen betreffen, die bereits eine EB-2- oder EB-3-Greencard oder ein H-1B-Visum haben, egal ob sie derzeit in oder außerhalb der USA sind.

Wie erforderlich bei solchen Executive Orders werden die US-Behörden angewiesen, 30 Tage nach Inkrafttreten der Executive Order und dann alle 60 Tage ggf. erforderliche Änderungen vorzuschlagen.
 

E-Visa nicht von neuem US-Einreiseverbot betroffen

Interessanterweise nicht betroffen sind von dieser Proklamation E-Visa, weder E-2-Visa für Investoren noch E-2-Visa, die für Mitarbeiterentsendungen genutzt werden, und auch nicht E-1-Visa. Wenn ein deutsches Unternehmen derzeit also keine Mitarbeiter mit L-Visum in die USA entsenden kann, lohnt sich die Prüfung, ob eventuell eine Entsendung über ein E-2-Visum in Betracht kommt. In nicht wenigen Fällen können Mitarbeiter sowohl mit einem L- als auch mit einem E-Visum entsandt werden. Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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