Einreiseverbot teilweise zugelassen

Einreiseverbot teilweise zugelassen

27.06.2017

In einer vorläufigen Entscheidung hob der US Supreme Court gestern die Entscheidungen der Berufungsgerichte in Richmond und Hawaii teilweise wieder auf. Damit wird die 2. Executive Order von Präsident Donald Trump wieder in Kraft gesetzt. Sie betrifft Personen aus den Staaten Iran, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Syrien, die keine Beziehung zu Personen oder Unternehmen, Organisationen etc. in den USA haben („who lack any bona fide relationship with a person or entity in the United States“).

Das Einreiseverbot tritt dann am kommenden Donnerstag wieder in Kraft.

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu den USA

Personen, die z.B. Familienmitglieder besuchen möchten, die nachweislich an einer US-amerikanischen Universität eingeschrieben sind oder die einen Arbeitsvertrag mit einem US-Unternehmen haben, muss die Einreise grundsätzlich gestattet werden. Für sie kann der US-Präsident kein generelles Einreiseverbot verhängen.

In Fällen, in denen durch das Einreiseverbot nachweislich kein US-amerikanischer Staatsbürger (oder Greencardinhaber) oder kein US-amerikanisches Unternehmen belastet wird und Nachteile erleidet, bleibt das Einreiseverbot bestehen. Hier seien die Berufungsgerichte zu weit gegangen, indem sie die Executive Order insgesamt außer Kraft gesetzt hätten.

Dieselben Grundsätze wendet der US Supreme Court auf andere Bestimmungen der Executive Order an: Auch Flüchtlingen, die keinerlei Bona-fide-Beziehung zu den USA haben, kann die Einreise verweigert werden. Anderen darf die Einreise allerdings auch dann nicht verwehrt werden, wenn damit die Obergrenze von 50.000 überschritten würde.

Hauptverhandlung im Oktober 2017

In einer abweichenden Meinung sprachen sich mehrere Richter (darunter der von Präsident Trump neu berufene Richter Gorsuch) dafür aus, die Urteile der Berufungsgerichte ganz aufzuheben.

Zur Hauptsache verhandelt das Gericht dann in der ersten Sitzungsperiode im Oktober 2017.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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