EB-5-Investorengreencard: Höhere Mindestinvestitionssummen ab 21.11.2019

EB-5-Investorengreencard: Höhere Mindestinvestitionssummen ab 21.11.2019

26.07.2019

Änderungen an den schon seit mehreren Jahren bestehenden Regelungen zur EB-5-Greencard, insbesondere die Erhöhung der erforderlichen Mindestinvestitionssummen, stehen schon länger im Raum. Jetzt ist eine endgültige Entscheidung (final rule) gefallen:

Mit Wirkung ab dem 21.11.2019 werden die Investitionssummen für die EB-5-Greencard wie folgt erhöht:

  1. Die im Normalfall erforderliche Mindestinvestitionssumme (standard minimum investment amount) von bislang einer Million USD wird auf 1,8 Millionen USD erhöht.
  2. Die Investitionssumme in strukturschwache Gebiete (TEA minimum investment amount) wird von 500.000 USD auf 900.000 USD heraufgesetzt. 

Investitionen in Regional-Center weiterhin möglich

Eine weitere, diesmal gute Nachricht ist, dass das 1992 geschaffene Regional-Center-Programm weiter aufrechterhalten wird. Das eigentlich auf fünf Jahre begrenzte Pilotprogramm war immer wieder verlängert worden, und auch die gänzliche Abschaffung war im Gespräch. Es wird aber weiterhin möglich sein, in ein solches Center zu investieren. Dabei muss der Investor nicht seine eigene Arbeitskraft einbringen, sondern es genügt, wenn zehn Vollzeitarbeitsplätze im Umfeld des Centers bzw. der von ihm finanzierten Projekte entstehen. Wie sich die neuen Regelungen, darunter die Erhöhung der Investitionssumme und die Neubestimmung der strukturschwachen Gebiete (s.u.) auf die Regional-Center auswirken, bleibt abzuwarten.

Regelmäßige Anpassung der Investitionssummen an Inflation geplant

Die Erhöhung der Investitionssummen soll der Inflation zwischen 1990, als das EB-5-Programm ins Leben gerufen wurde, und 2015 Rechnung tragen. Die zunächst diskutierte Erhöhung der Investitionssumme für strukturschwache Gebiete von 500.000 auf 1,35 Millionen wurde nicht umgesetzt. Das Department of Homeland Security möchte den Unterschied von 50 Prozent zwischen beiden Investitionssummen beibehalten. Eine Anpassung an die Inflation soll nun alle fünf Jahre vorgenommen werden, immer unter Bezugnahme auf das Jahr 1990. 

Änderungen im Hinblick auf strukturschwache Gebiete (TEA)

Die im Federal Register veröffentlichten neuen Regeln umfassen 61 Seiten, auf denen auch die verschiedenen Vorschläge – 860 an der Zahl –, die im Laufe des Verfahrens von unterschiedlicher Seite gemacht wurden, diskutiert werden. So wird z.B. festgelegt, dass strukturschwache Gebiete, sog. targeted employment areas (TEA), auch in Städten mit über 20.000 Einwohnern liegen können, vorausgesetzt, diese Städte befinden sich nicht in Ballungsgebieten, sog. metropolitan statistical areas. Wenn es früher den einzelnen Bundesstaaten oblag, bestimmte Gebiete als „strukturschwach“ zu kennzeichnen, nimmt nunmehr das Department of Homeland Security im Rahmen des EB-5-Programms diese Bestimmung eigenständig vor.

Zahl der EB-5-Petitionen gestiegen

Das Department of Homeland Security setzt sich auch mit einem Kommentar auseinander, der vorbringt, dass die 1990 festgesetzten Mindestinvestitionssummen zu hoch waren, was sich darin gezeigt habe, dass das EB-5-Programm erst ab 2014 so richtig in Anspruch genommen worden sei. Das Department hingegen hält hierfür andere Gründe für ursächlich. Genannt werden z.B.: lange Verfahrensdauer sowie Unsicherheiten, vor allem angesichts einer früheren Aussetzung von 900 anhängigen Petitionen. Eine vermehrte Inanspruchnahme des Programms sei ferner auf die Finanzkrise von 2008 und die Notwendigkeit, neue Investitionsmöglichkeiten zu erschließen, zurückzuführen. Nicht zuletzt macht das Department of Homeland Security darauf aufmerksam, dass in den letzten Jahren weit mehr EB-5-Petitionen eingegangen seien als letztlich Visa vergeben werden könnten, was zu mehrjährigen Wartezeiten für die Vergabe von Visa führt, nachdem die Petition gebilligt worden ist. 

Hinweis: Es kommt regelmäßig zu Anpassungen der Mindestinvestitionssummen für Regional Center durch die US-Regierung. Bitte entnehmen Sie daher die aktuellen Zahlen hier.

Kontingent für arbeitsplatzbasierte Greencards

Arbeitsplatzbasierte Greencards/Einwanderungsvisa sind kontingentiert. Pro Steuerjahr werden derzeit 140.000 solcher Einwanderungsvisa vergeben. 7,1 Prozent davon stehen für EB-5-Visa zur Verfügung. Wenn mehr Petitionen gebilligt wurden, als Visa vergeben werden können, kommt es zu Wartezeiten. Diese sind umso länger, je mehr (überzählige) Petitionen eingereicht und genehmigt worden sind. Allerdings wird auch nach der Herkunft der Antragsteller differenziert. Europäische Antragsteller sind von diesen Wartezeiten derzeit nicht betroffen. 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Visumsantrag?

Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht bei allen Fragen zur Beantragung eines Visums behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26). 

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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