Ehepartner, Lebensgefährte oder Kind in die USA begleiten – so klappt’s!

Ehepartner, Lebensgefährte oder Kind in die USA begleiten – so klappt’s!

31.10.2022

Nicht Wenige hegen den Wunsch, in den USA zu leben und zu arbeiten, möchten diese Erfahrung allerdings nicht allein, sondern gemeinsam mit ihrem Partner machen. Häufig will dieser ebenfalls in den USA arbeiten. Auch manche Eltern möchten ihre Kinder gern bei ihrem High School Year oder Studium in die USA begleiten. Welche Optionen Partnern bzw. Eltern hier zur Verfügung stehen und was es zu beachten gilt, erklären wir in diesem Blogbeitrag:

Ehepartner: US-Arbeitsvisum und „derivatives Visum“

Ehepartner von Personen, die ein US-Arbeitsvisum beantragen, z.B. ein L-1 oder ein E-2 Visum, können ein sog. „derivatives Visum“ beantragen, d.h. das Visum des Ehepartners ist an den Aufenthalt des Hauptantragstellers gekoppelt. Ehepartner von L-1 Visumsinhabern würden dann ein L-2 Visum bzw. Ehepartner von E-2 Visumsinhabern ein E-2 Visum beantragen. Mit diesem Visum ist der Ehepartner in der Regel (jedenfalls bei den Kategorien L und E) sowohl zum Aufenthalt als auch zur Arbeit in den USA berechtigt

Nicht verheiratete Partner: US-Arbeitsvisum und B-2 Visum

Bei nicht verheirateten Partnern („cohabitating partners“) verhält es sich ein wenig komplizierter. Sie können ein solches „derivatives Visum“ nicht beantragen. Die Verwaltungsvorschriften für das B-Visum sehen für diese Personengruppe aber die Möglichkeit vor, ein B-2 Visum zu beantragen, ein Touristenvisum also. Mit einem solchen B-2 Visum als „Anhang“ des Hauptantragstellers eines Arbeitsvisums kann man dann so lange in den USA bleiben, wie der Hauptantragsteller, ggf. also mehrere Jahre, was bei einem „normalen“ B-2 Touristenvisum nicht möglich ist. Spezifische Voraussetzung für die Beantragung ist, dass das Paar nachweisen kann, dass es zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt.

Der Nachteil hierbei ist allerdings, dass der „cohabitating partner“ mit dem B-2 Visum nicht in den USA arbeiten darf.

Für Personen, die nicht zwischen den USA und ihrem Heimatland hin- und herreisen, kann es darüber hinaus erforderlich sein, den US-Aufenthaltsstatus zu verlängern, da der US-Grenzbeamte „nur“ einen Maximalaufenthalt von einem Jahr am Stück gewähren darf.

Eltern von F-1 Visainhabern können mit B-2 Visum zeitweise in den USA leben

Die Visumsbestimmungen sehen explizit auch den Fall vor, dass Eltern von Kindern, die ein Studenten-/Schülervisum (F-1) haben, ein solches B-2 Visum beantragen können, um mit ihren Kindern in den USA zu leben. Auch „elderly parents“ von Hauptantragstellern sollen ein solches B-2 Visum beantragen können, um dann mit ihren Kindern (zeitweise) zusammen in den USA zu leben.

Allerdings spielt bei der Beantragung eines solchen B-2 Visums für „Cohabitating Partners, Extended Family Members, and Other Household Members Not Eligible for Derivative Status“ auch die Praxis des jeweiligen US-Konsulats und natürlich ohnehin das Ermessen des entscheidenden Konsulatsbeamten eine Rolle.

Mit Abweichungen in der Praxis der US-Konsulate rechnen

B-2 Visa für Eltern von Kindern mit F-1 Visa werden meist nur für Besuche ausgestellt 

Praxis der US-Konsulate in Deutschland und der meisten US-Konsulate in Europa ist allerdings, dass Eltern von Kindern mit einem F-1 Visum bestenfalls ein B-2 Visum beantragen können, um ihre Kinder zu besuchen, nicht aber um in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihnen in den USA zu leben. Hierfür benötigen Eltern in der Regel aber kein B-2 Visum, wenn sie sich für ESTA qualifizieren. Diese Vorgehensweise zeigen Erfahrungsberichte von Mandanten und ergibt sich auch aus Informationen des U.S. Department of State:

„Ehepartner bzw. ledige Kinder unter 21 Jahren, welche einen Inhaber eines Visums für die Dauer seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika begleiten möchten und mit diesem zusammen einreisen oder diesem nachreisen, benötigen derivative F- oder M-Visa. Es existieren keine derivativen Visa für die Eltern von Inhabern von F- oder M-Visa. Familienangehörige, welche nicht die Absicht haben, mit dem Haupt-Visuminhaber zusammen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu leben (Hervorhebung durch den Verfasser), sondern diesen ausschließlich im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen möchten, erfüllen möglicherweise die Voraussetzungen für Besuchervisa (B-2).“

B-2 Visum für Lebensgefährtin von E-2 Hauptantragsteller abgelehnt – Hochzeit als Lösung!

Kürzlich mussten wir einen unschönen Fall begleiten, bei dem der Lebensgefährtin eines E-2-Hauptantragstellers kein B-2 Visum ausgestellt worden war, sondern die Antragstellerin von der Konsulatsmitarbeiterin schlicht darauf verwiesen wurde, zu heiraten und dann ein derivatives E-2 Visum zu beantragen – was in diesem Fall dann auch gemacht wurde.

Vor Beantragung eines solchen B-2 Visums als z.B. „cohabitating partner“ sollte man sich also überlegen, ob man das Risiko einer Ablehnung – und damit grundsätzlich verbunden einer künftigen Sperre für visumsfreie Reisen mit „ESTA“ – eingehen möchte oder nicht doch einer eventuell raschen und unromantischen Eheschließung den Vorzug geben sollte.
 

Wir beraten zum US-Visum

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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