Verlängerung des Aufenthaltes in den USA

Verlängerung des Aufenthaltes in den USA - Verlängerung des US-Visums

05.07.2012

Wie schon des Öfteren in diesem Rahmen angesprochen, ist zwischen der Gültigkeit eines Visums als einem Einreisedokument und der Dauer, für die sich ein Reisender konkret in den USA aufhalten darf, zu unterscheiden. Letztere ergibt sich aus dem I-94, das der US-Grenzbeamte bei Einreise ausstellt. Seit einiger Zeit händigt der Grenzbeamte dem Reisenden das I-94 allerdings nicht mehr in Papierform aus, der Reisende muss es sich selbst aus dem Internet herunterladen. Ein B-2 Touristenvisum ist grundsätzlich für zehn Jahre gültig. Der US-Grenzbeamte lässt den Reisenden aber in aller Regel immer nur für sechs Monate in die USA. Die Gültigkeit des Visums ist also strikt zu unterscheiden von der erlaubten Aufenthaltsdauer. Letztere ist nicht identisch und ergibt sich auch nicht aus der Gültigkeit des Visums. Theoretisch kann man am letzten Tag der Gültigkeit des Visums einreisen und sich dann mehrere Monate oder – z.B. bei E-2 Visa – gar Jahre in den USA aufhalten, d.h. der Grenzbeamte beschränkt die Aufenthaltsdauer in der Regel nicht auf die Gültigkeit des Visums.

Verlängerung eines E-2 Visums

E-2 Visa sind, mit gewissen Ausnahmen, in aller Regel fünf Jahre gültig. Die maximal erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt zunächst, laut den Verwaltungsvorschriften für Konsulate, ein Jahr. Neigt sich dieses Jahr seinem Ende zu, muss sich der Visumsinhaber Gedanken zu einer Verlängerung machen – vorausgesetzt, er möchte sich weiterhin (legal) in den USA aufhalten und arbeiten.

Verlängerung durch Wiedereinreise

Bei gültigem Visum ist die einfachste Möglichkeit, eine „Verlängerung“ zu bekommen, aus- und wieder einzureisen. Der Grenzbeamte stellt dem Reisenden automatisch ein neues I-94 aus, das zu weiteren zwei Jahren Aufenthalt berechtigt. Was bei Arbeitsvisa in aller Regel problemlos möglich ist, sollte übrigens mit B-2 Touristenvisa nicht mehr versucht werden. Die Wahrscheinlichkeit, an der Grenze abgewiesen zu werden, ist seit einigen Jahren recht hoch. Ein B-2 Touristenvisum berechtigt nicht zu einem längeren Aufenthalt in den USA. Wer sehr oft in die USA reist und dort meist länger bleibt als außerhalb der USA, dem wird – durchaus nachvollziehbar – gerne unterstellt, unerlaubterweise in den USA zu arbeiten bzw. seinen Hauptwohnsitz außerhalb der USA aufgegeben zu haben. Wer die vorgenannte Möglichkeit der „Verlängerung“ wählt, sollte allerdings beachten, dass bei Reisen nach Kanada oder Mexiko (sog. „contiguous territory“) bei der Rückkehr in die USA nicht immer ein neues I-94 ausgestellt wird.

Extension of Stay

Die andere Möglichkeit der Verlängerung besteht darin, förmlich eine „Extension of Stay“ zu beantragen. Dafür muss der Hauptantragsteller in aller Regel ein I-129 – seine Angehörigen zumeist ein I-539 – ausfüllen und mit den Antrag unterstützenden Dokumenten an die zuständige Zweigstelle der USCIS senden. Dieses Verfahren kommt mehr oder weniger einem neuen Antrag gleich, der statt beim Konsulat bei der USCIS gestellt wird.

Ist das Visum abgelaufen, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Auch hier gibt es die Möglichkeit, einen neuen Antrag beim Konsulat einzureichen oder eine „Extension of Stay“ zu beantragen. Wählt man die letzte Alternative, sollte man nicht vergessen, dass man sich zwar, wenn sie gewährt wird, weiterhin legal in den USA aufhalten und dort arbeiten darf, die USCIS aber keine Visa (Einreisedokument) ausstellt. Das tun nur US-Konsulate außerhalb der USA. Reist man in einem solchen Fall, insbesondere nach Europa aus, muss vor der Wiedereinreise zwecks Fortsetzung der E-2 Tätigkeit ein neues Visum beantragt werden. Dazu ist bei einem US-Konsulat ein völlig neuer Antrag mit den entsprechenden Dokumenten einzureichen. Das Konsulat ist an die Entscheidung der USCIS nicht gebunden und kann anders als diese entscheiden.

Verlängerung eines L-Visums

Ein L-1 Visum zur Eröffnung eines neuen Büros ist zunächst für ein Jahr gültig, auch die erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt in diesem Falle ein Jahr. Bei anderen L-1 Visa betragen beide Zeiten drei Jahre. Nach Ablauf der Frist muss eine neue Petition eingereicht und zugleich eine „Extension of Stay“ beantragt werden. Verlängerungen können für maximal zwei Jahre gewährt werden.

Auch hier gibt es dann die zwei schon genannten Möglichkeiten: Nur um die Berechtigung, in den USA bleiben und weiterarbeiten zu dürfen, nachzusuchen oder zugleich ein neues Visum bei einem US-Konsulat außerhalb der USA zu beantragen.

Anders als E-Visa sind L-Visa oder der entsprechende Status nicht unbegrenzt oft verlängerbar. Manager und Executives dürfen sich mit L-1A maximal sieben Jahre in den USA aufhalten, L-1B Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen maximal fünf Jahre. Dabei zählen allerdings nur die Tage, die tatsächlich mit dem entsprechenden Status in den USA verbracht worden sind. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen: Wer z.B. in zwei Konzernunternehmen beschäftigt ist, dafür zwischen den USA und einem anderen Land pendelt und insgesamt nicht länger als sechs Monate pro Jahr in den USA verbringt, den trifft obige Beschränkung nicht. Diese Ausnahme von der Grundregel gilt allerdings nur dann, wenn evtl. Angehörige mit L-2 Status ebenfalls nicht kontinuierlich in den USA gelebt haben.

Arbeiten während dem laufenden Antrag auf Verlängerung?

Wird der Verlängerungsantrag für E-1, E-2 oder z.B. L-1 gestellt, bevor die auf dem I-94 vermerkte, erlaubte Aufenthaltsdauer ausgelaufen ist, kann der Antragsteller beim bisherigen Arbeitgeber 240 Tage weiterarbeiten. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das I-94 abläuft (vgl. 8 C.F.R. 274a.12(b)(20)). Ist bis dahin allerdings immer noch nicht über den Antrag entschieden, muss der Antragsteller seine Arbeit einstellen. Ergeht die Entscheidung noch während der Gültigkeit des aktuellen I-94 und ist sie ablehnend, so läuft mit der Bekanntgabe der Entscheidung auch dieses I-94 aus. Der Antragsteller muss die USA verlassen.

Wenn auch Sie Unterstützung bei der Verlängerung Ihres US-Visums benötigen, melden Sie sich bitte bei uns - entweder per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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