Crew-Visum/D-Visum - USA Visum für Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen

Crew-Visum/D-Visum - USA Visum für Besatzungsmitglieder von Schiffen oder Flugzeugen

31.07.2015

Die USA kennen unterschiedlichste Visumskategorien. Dabei gibt es verschiedenste Arten von Arbeitsvisa mit jeweils eigenen Voraussetzungen (u. a.  H-1B, H-2B, L-1A, L-1B, E-1 und E-2 Visum).

Für Mitglieder von Schiffsbesatzungen (und Flugzeugen) gibt es ebenfalls ein spezielles Visum, das sog. D-Visum. Es ist – als D-1-Visum (Crewmen Visa) – zu beantragen z. B. von Mechanikern, die im Maschinenraum eines Schiffes tätig sind, aber auch von Kosmetikerinnen, die auf einem Kreuzfahrtschiff arbeiten.

Das D-Visum wird nicht vergeben für Besatzungsmitglieder von Fischerbooten, die in den USA ihren Heimathafen haben. Eine Ausnahme hiervon bilden Besatzungsmitglieder von Fischerbooten, die die Häfen von Guam oder den Nördlichen Marianen anlaufen, sie können ein besonderes D-2-Visum beantragen. Mit dem Visum ist ein Aufenthalt in US-Gewässern (oder auf dem Festland) von maximal 29 Tagen erlaubt. Danach muss ein ausländischer Hafen angelaufen werden, die Fahrt in internationale Gewässer genügt nicht.

Wer als Passagier in die USA reist, um sodann auf einem Schiff als Besatzungsmitglied seine Reise fortzusetzen, erhält kein D-Visum. Er benötigt ein C-1-Visum. Das Konsulat kann beide Visa kombiniert als C-1/D-Visum vergeben.

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (069 76 75 77 80).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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