US-Visum in den USA beantragen

US-Visum in den USA beantragen

28.08.2017

Oft werden wir gefragt, ob es möglich ist, ein Visum auch in den USA zu beantragen, also z.B. mit einem B-1 Geschäftsvisum einzureisen, um ein Unternehmen zu gründen und zu investieren, und daraufhin ein E-2 Visum zu beantragen.

Ein US-Visum kann grundsätzlich nur außerhalb der USA beantragt werden. Das Visum ist ein Einreisedokument, kein Aufenthaltsdokument. Über den Aufenthalt (Dauer, Legalität etc.) entscheidet der US-Grenzbeamte bei der Einreise. Das entsprechende Dokument ist bei Nichteinwanderungsvisa das Formular I-94.

Unterschied zwischen Visum und Aufenthaltsstatus

Wer mit einem B-2 Touristenvisum einreist, bekommt vom Grenzbeamten den B-2 Status zugewiesen. Wer mit einem E-2 Investorenvisum einreist, erhält den E-2 Status. Abhängig davon, welcher Status dem US-Reisenden gewährt wird, hat er in den USA unterschiedliche Rechte und Pflichten. So darf ein Reisender mit B-2 Status beispielsweise nicht arbeiten. Einem E-2 Reisenden ist gerade dies aber erlaubt. Umgekehrt sollte ein E-2 Visum nicht genutzt werden, wenn sich der US-Aufenthalt bei der konkreten Reise auf einen Urlaub beschränkt, in dem nicht gearbeitet werden soll. Für einen reinen Urlaubsaufenthalt sollte eine elektronische Reisegenehmigung (ESTA) eingeholt bzw. ein B-2 Visum beantragt werden.

Statuswechsel / Change of Status

Möglich ist es allerdings, mit einem Visum in die USA einzureisen und dort dann seinen Status zu wechseln. Man kann also mit einem B-1 Geschäftsvisum einreisen, um ein Unternehmen zu gründen und zu investieren, und dann in den USA den E-2 Status beantragen, um für das Unternehmen dann auch profitabel arbeiten zu dürfen.

Der Statuswechsel ist während der gewährten Aufenthaltsdauer zu beantragen, die sich aus dem Formular I-94 ergibt. Nur in Ausnahmefällen wird ein late filing entschuldigt.

Auch wenn ein Statuswechsel prinzipiell möglich ist, ist er nur selten zu empfehlen. U.a. aus folgenden Gründen:

Ablauf des Aufenthaltsstatus während der Bearbeitung des Statuswechsels

Auch wenn der Antrag auf Statuswechsel fristgerecht eingereicht wird, kommt es trotzdem häufig vor, dass die bei der Einreise gewährte Aufenthaltsdauer des Antragsstellers abläuft, während der Antrag auf Statuswechsel noch läuft. Grundsätzlich darf man dann in den USA bleiben, solange der Antrag auf den Statuswechsel noch bearbeitet wird und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Der Antragsteller hat seinen Status weder vor noch während der Bearbeitung des Antrags auf Statuswechsel verletzt (z.B. durch illegale Beschäftigung).
  2. Der Antrag auf Statuswechsel wurde fristgerecht eingereicht (vor Ablauf der gewährten Aufenthaltsdauer).
  3. Der Antrag auf Statuswechsel hatte eine gesetzlich valide Grundlage.

Wird der Antrag auf Statuswechsel abgelehnt, so muss der Antragsteller die USA umgehend verlassen.

Zu einer Abschiebung kommt es in solchen Fällen selten. Allerdings gilt (auch bei der Erfüllung der obengenannten Voraussetzungen), dass man sich genau genommen illegal in den USA befindet und theoretisch abgeschoben werden könnte. Wer sich mehr als 180 Tage in unlawful presence befindet, dem wird eine Einreisesperre von drei Jahren auferlegt. Bei einem illegalen Aufenthalt von mehr als einem Jahr beträgt die Sperre zehn Jahre. Ein fristgerechter Antrag auf Statuswechsel generiert grundsätzlich keine unlawful presence, solange über den Antrag noch nicht entschieden wurde.

Während der Bearbeitung darf man die USA nicht verlassen

Wenn man einen Antrag auf Statuswechsel stellt und während der Bearbeitung die USA verlässt, geht die Behörde davon aus, dass man den Antrag auf Statuswechsel aufgibt. Das führt zur Ablehung des Antrags.

Auch nach erfolgreichem Statuswechsel braucht man oft noch ein Visum

Ein erfolgreicher Statuswechsel gilt nur so lang, wie der Antragsteller sich in den USA aufhält. Verlässt eine Person die USA nach ihrem Statuswechsel zu E-2, muss bei der nächsten Einreise zunächst ein E-2 Visum beantragt werden, um wieder den E-2 Status zu erhalten.

Es ist nicht möglich, erneut mit dem evtl. noch gültigen B-2 Visum einzureisen, um dann einen zweiten Statuswechsel zu beantragen oder sich auf den bereits genehmigten Statuswechsel zu berufen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen und bei unvorhergesehenen Notfällen kann u.U. eine Ausnahme gemacht werden bzw. eine Ausnahmegenehmigung an der Grenze erteilt werden. Ohne anwaltliche Beratung sollte man in diesem Bereich allerdings nichts unternehmen.

Vorgefasste Absicht / Preconceived Intent

Ein Statuswechsel ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn er nicht schon von vornherein beabsichtigt war. Es wäre also nicht zulässig, ein B-2 Visum zu beantragen, wenn von vornherein die Absicht (preconceived intent) besteht, in den USA zu studieren und auf F-1 Status zu wechseln. Die über den Statuswechsel entscheidende US-Einwanderungsbehörde USCIS geht in der Regel davon aus, dass bei einem Statuswechsel, der innerhalb von 60 Tagen nach Einreise beantragt wird, der Antragsteller schon vorab die Absicht hatte, seinen Status zu ändern. In aller Regel führt das zu einer Ablehnung des Antrags, solange der Antragsteller nicht das Gegenteil beweisen kann. Auch wenn die 60-Tages-Frist eingehalten wurde, kann die USCIS den Sachverhalt genauer prüfen und den Statuswechsel ablehnen.

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Man kann z.B. mit einem B-1 Visum in die USA einreisen und dann zeitnah auf den E-2 Status wechseln, wenn man dies bei Beantragung des B-1 Visums bereits offengelegt hat. Der Konsulatsbeamte wird in einem solchen Fall das B-1 Visum dann mit der Anmerkung prospective investor versehen. Damit ist später klar, dass schon bei Einreise die Absicht bestand, den Status auf E-2 zu wechseln. Das ist insbesondere sinnvoll, da man das E-2 Visum nicht erhält, ohne vorher ein Unternehmen gegründet und erheblich investiert zu haben. In diesem Fall geht der Beantragung eines E-2 Visums ein US-Aufenthalt also in der Regel zwingend voraus. Solch eine Möglichkeit besteht aber nur in Ausnahmefällen und hängt nicht allein von der Offenheit des Antragstellers ab.

Im Konsulatstermin zu erklären, man beantrage ein B-2 Visum, möchte in den USA dann aber auf H-1B wechseln, wird beispielsweise zu einer Ablehnung führen.

Ab wann ist der Statuswechsel wirksam?

Bei einem Statuswechsel ist zu beachten, dass die entsprechende Tätigkeit erst dann aufgenommen werden darf, wenn der Antrag gebilligt worden ist. Wer mit B-2 Visum einreist und den F-1 Status beantragt, darf also das Studium erst aufnehmen, nachdem der Antrag genehmigt worden ist.

Wann ist ein Statuswechsel unzulässig?

Ein Statuswechsel ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

  • ohne Visum eingereist ist (z.B. über das Visa-Waiver-Programm, d.h. mit einer elektronischen Reisegenehmigung (ESTA);
  • mit einem C-Visum, D-Visum, oder K-Visum eingereist ist;
  • mit einem J-1 Visum eingereist ist und dem 2 year foreign residence requirement unterliegt;
  • mit einem M-1 Visum eingereist ist und auf F-1 Status wechseln möchte.

Alternativen zum Statuswechsel

Ein Antrag auf einen Statuswechsel wird nur selten empfohlen. Für Personen, die viel reisen, d.h. die USA nach einem Statuswechsel bald wieder verlassen werden, empfiehlt sich ein Statuswechsel in der Regel nicht. Hier sollte das entsprechende Visum beantragt werden.

Vom Statuswechsel zu unterscheiden sind das Adjustment of Status (der Wechsel von Nichteinwandererstatus auf Legal Permanent Resident) und der Extension of Stay (die Verlängerung der vom Grenzbeamten gewährten Aufenthaltsdauer innerhalb einer Visumskategorie).

Haben Sie weitere Fragen?

Sie haben weitere Fragen zum Statuswechsel in den USA oder zur Beantragung des richtigen US-Visums? Gerne unterstützen Sie unsere Experten für US-Visumsrecht beim kompletten Antragsprozess. Melden Sie sich bitte bei uns – entweder per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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