US-Staatsbürgerschaft

US-Staatsbürgerschaft

11.09.2012

Bin ich US-Bürger? Diese Frage bekommen wir in letzter Zeit häufiger gestellt. Grund genug, an dieser Stelle einmal ein paar allgemeine Informationen – die natürlich keine Beratung im Einzelfall ersetzen – zu geben.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft originär, d. h. nicht durch Einbürgerung zu erwerben: Durch Abstammung („Abstammungsprinzip“ oder „Ius Sanguinis“) oder durch Geburt im entsprechenden Land („Territorialitätsprinzip“ oder „Ius Soli“).

Den meisten dürfte bekannt sein, dass man die US-Staatsbürgerschaft – im Unterschied z. B. zur deutschen – allein dadurch erlangen kann, dass man in den USA geboren wird.

Allerdings kennen auch die USA das Abstammungsprinzip. Die US-Staatsbürgerschaft kann also auch erlangen, wer nicht auf US-amerikanischem Territorium geboren wurde; nämlich dann, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt des Kindes, um das es geht, die US-Staatsbürgerschaft hatte. Ob der Elternteil seine US-Staatsbürgerschaft auf sein Kind übertragen konnte, hängt dann jedoch von weiteren Bedingungen ab.

    Wurde das Kind zwischen dem 24. Dezember 1952 und dem 13. November 1986 geboren gilt grundsätzlich das Folgende:

    Waren beide Eltern US-Staatsbürger, so ist das gemeinsame Kind US-Staatsbürger, wenn zumindest ein Elternteil einen Wohnsitz in den USA hatte. Wie lange der Wohnsitz Bestand hatte, spielt theoretisch keine Rolle.

    Ist nur ein Elternteil US-Staatsbürger, so muss dieser Elternteil mindestens zehn Jahre in den USA gewohnt haben, fünf davon nach seinem 14. Lebensjahr.
  • Für eine Geburt nach dem 13. November 1986 verkürzt sich die oben genannte Residenzpflicht auf insgesamt fünf Jahre, wovon zwei Jahre nach dem 14. Lebensjahr in den USA verbracht worden sein müssen.
  • Für eine Geburt vor dem 24. Dezember 1952 sind die Bedingungen wiederum andere, zum Teil strengere, was z. B. Residenzpflichten eines Elternteils und (!) des Kindes anbelangt.

Im Übrigen greifen spezielle Regelungen für den Fall, dass die Residenzpflicht nicht erfüllt werden konnte, weil der entsprechende US-Elternteil z. B. für die US-Regierung im Ausland gearbeitet hat. Auch im Falle einer außerehelichen Geburt des Kindes, um das es geht, gibt es weitere Voraussetzungen zu beachten.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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