US-Grenzbehörde entscheidet selbständig über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Visum
14.07.2011
Das Visum gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass die US-Grenzbeamten seinen Inhaber auch tatsächlich in die USA einlassen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein deutsches Unternehmen machen, das einen Mitarbeiter mit einem B-1 Visum zur Montage in die USA schickte.
Unter gewissen Voraussetzungen können Angestellte deutscher Unternehmen auch ohne Visum oder mit einem B-1 Visum in den USA bestimmte Arbeiten verrichten. Bei der Montage hochkomplexer Anlagen kann diese Tätigkeit durchaus mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen, was die Beantragung eines B-1 Visums erforderlich macht.
Doch auch wenn das Konsulat nach Prüfung des Vorhabens ein B-1 Visum ausstellt, ist damit noch nicht entschieden, dass die US-Grenzbehörde den Fall ebenso sieht. Kürzlich wurde der Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens nicht für mehrere Monate auf Grundlage seines B-1 Visums eingelassen, sondern nur visumsfrei für 90 Tage. Man glaubte ihm schlicht nicht, dass die Montage derart lange dauern würde.
Soweit es keine andere Möglichkeit gibt, als einen Mitarbeiter mit einem B-1 Visum in die USA zu entsenden, beispielsweise mit einem L-1 oder einem E-Visum, sollte der Aufenthalt und die Tätigkeit des Mitarbeiters so ausführlich wie möglich in einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben des deutschen Arbeitgebers und ggf. des US-amerikanischen Kunden festgehalten werden.
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