US-Greencard und US-Staatsbürgerschaft für Ehepartner von Angehörigen des US-Militärs

US-Greencard und US-Staatsbürgerschaft für Ehepartner von US-Amerikanern, US-Regierungsmitarbeitern oder Angehörigen des US-Militärs

14.09.2020

Sie sind mit einem US-Amerikaner bzw. einer US-Amerikanerin verheiratet und möchten für das gemeinsame Leben in den USA eine Greencard beantragen? Vielleicht sind Sie auch mit einem in Deutschland stationierten US-Soldaten oder einem entsandten US-Regierungsmitarbeiter verheiratet und fragen sich, ob Sie damit automatisch die US-Staatsbürgerschaft erhalten können? In diesem Blogbeitrag haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

1.    Greencard für Ehepartner von US-Amerikanern (IR-1-/CR-1-Visum)

Wer mit einer US-Amerikanerin oder einem US-Amerikaner verheiratet ist, kann, um mit ihr/ihm zusammen in den USA zu leben, eine Greencard beantragen. Nach drei Jahren kann der ausländische Ehegatte dann sogar die US-Staatsbürgerschaft beantragen.

Schritt 1: US-Ehepartner muss Petition einreichen

Wie bereits in anderen Beiträgen beschrieben, muss im ersten Schritt der US-Ehepartner eine Petition einreichen, in der Regel bei der USCIS in den USA. In Ausnahmefällen kann die Petition auch z.B. beim US-Konsulat in Frankfurt am Main eingereicht und bearbeitet werden. Letzteres verkürzt die Bearbeitungszeit in der Regel erheblich.

Schritt 2: Ausländischer Ehepartner beantragt Greencard

Wurde die Petition gebilligt, kann der ausländische Ehepartner das Einwanderungsvisum (IR-1-/CR-1 Greencard) beim US-Konsulat in Frankfurt am Main beantragen. 

Schritt 3: Fristgemäße Einreise innerhalb von sechs Monaten in die USA 

Um die Greencard zu erhalten, muss der ausländische Ehepartner fristgemäß – d.h. innerhalb von sechs Monaten – in die USA reisen; die Greencard wird ihm dann automatisch an die von ihm angegebene US-Adresse zugeschickt. Sie kann nicht an eine Adresse außerhalb der USA geschickt werden. Ausnahmen für Ehepartner von US-Amerikanern oder US-Amerikanerinnen bestehen insoweit nicht, d.h. um die Greencard zu erhalten, muss der Ehepartner ein Visum beantragen und in die USA reisen.

2.    US-Staatsbürgerschaft: Dreijährige Wohnsitzkontinuität als Voraussetzung

8 CFR 319.1(a)(2) legt fest, dass der ausländische Ehepartner drei Jahre in den USA gelebt bzw. dort seinen Hauptwohnsitz gehabt haben muss, nachdem er den Status eines Lawful Permanent Resident erhalten hat:

„To be eligible for naturalization under section 319(a) of the Act, the spouse of a United States citizen must establish that he or she: 
(1) Has been lawfully admitted for permanent residence to the United States;
(2) Has resided continuously within the United States, as defined under § 316.5 of this chapter, for a period of at least three years after having been lawfully admitted for permanent residence […].“

Dabei ist zu beachten, dass kürzere Auslandsaufenthalte die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen. Aufenthalte von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind allerdings problematisch:

In 8 CFR 316.5(c) wird festgelegt, dass die Wohnsitzkontinuität („continuity of residence“) in der Regel bei einem Auslandsaufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr als unterbrochen gilt – wenn und soweit der Ausländer die USCIS nicht vom Gegenteil überzeugen kann. Hilfreich dafür kann z.B. sein, dass der Ausländer während seiner Abwesenheit von den USA weiterhin in den USA angestellt war, seine unmittelbaren Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder unter 21 Jahren, Eltern) in den USA geblieben sind oder er unbeschränkten Zugang zu seinem US-Wohnsitz hatte.

Ein Auslandsaufenthalt von über einem Jahr unterbricht die geforderte Kontinuität, so dass eine Einbürgerung nicht mehr erfolgen kann. Ein Einbürgerungsantrag kann erst wieder zwei Jahre und ein Tag, nachdem der ausländische Ehegatte in die USA zurückgekehrt ist, eingereicht werden, vgl. 8 CFR 316.5(c)(1)(ii):

„An applicant described in this paragraph who must satisfy a three-year statutory residence period may file an application for naturalization two years and one day following the date of the applicant’s return to the United States to resume permanent residence.“

3.    Besondere Regelungen für Ehepartner von Beschäftigten des US-Militärs und der US-Regierung

Für ausländische Ehepartner von US-Amerikanern und US-Amerikanerinnen, die beim US-Militär oder bei der US-Regierung beschäftigt sind, gibt es Erleichterungen. Sie können die US-Staatsbürgerschaft beantragen, ohne jemals wirklich in den USA gelebt zu haben.

a)    Einbürgerung in die USA für Ehepartner von US-Militärangehörigen

Für Ehepartner von US-Amerikanern oder US-Amerikanerinnen, die beim US-Militär beschäftigt sind und sich dafür im Ausland aufhalten, gelten besondere Regeln: Auslandsaufenthalte gelten in diesem Fall gem. INA 319(e) (identisch mit 8 USC 1430(e)) und 8 CFR 316.6 als Aufenthalte in den USA:

„(1) In the case of a person lawfully admitted for permanent residence in the United States who is the spouse of a member of the Armed Forces of the United States, is authorized to accompany such member and reside abroad with the member pursuant to the member’s official orders, and is so accompanying and residing with the member in marital union, such residence and physical presence abroad shall be treated, for purposes of subsection (a) and […] as residence and physical presence in—
(A)    the United States […].“ (8 USC 1430(e))

„Pursuant to section 319(e) of the Act, any period of time the spouse of a United States citizen resides abroad will be treated as physical presence in any State or district of the United States for purposes of naturalization under section 316(a) or 319(a) of the Act if, during the period of time abroad, the applicant establishes that he or she was:
(a) The spouse of a member of the Armed Forces;
(b) Authorized to accompany and reside abroad with that member of the Armed Forces pursuant to the member’s official orders; and 
(c) Accompanying and residing abroad with that member of the Armed Forces in marital union in accordance with 8 CFR 319.1(b).“ (8 CFR 316.6)

Entsprechend wird auch ein Verlassen eines US-Wohnsitzes nicht als Aufgabe desselben gewertet, wie sich aus 8 USC 1354(b) ergibt: 

„If a person lawfully admitted for permanent residence is the spouse or child of a member of the Armed Forces of the United States, is authorized to accompany the member and reside abroad with the member pursuant to the member's official orders, and is so accompanying and residing with the member (in marital union if a spouse), then the residence and physical presence of the person abroad shall not be treated as-
(1) an abandonment or relinquishment of lawful permanent resident status for purposes of clause (i) of section 1101(a)(13)(C) of this title; or
(2) an absence from the United States for purposes of clause (ii) of such section.“

Stellt sich nun noch die Frage, wer als „Member of the Armed Forces“ gilt. 10 USC 101(a)(4) bestimmt sie wie folgt:

„The term ‘armed forces’ means the Army, Navy, Air Force, Marine Corps, Space Force, and Coast Guard.“

Nach 8 USC 1443a kann sogar das gesamte Einbürgerungsverfahren im Ausland durchgeführt werden: 

„Notwithstanding any other provision of law, the Secretary of Homeland Security, the Secretary of State, and the Secretary of Defense shall ensure that any applications, interviews, filings, oaths, ceremonies, or other proceedings […] relating to naturalization of members of the Armed Forces, and persons made eligible for naturalization by section 319(e) or 322(d) of such Act […], are available through United States embassies, consulates, and as practicable, United States military installations overseas.“

b)    Einbürgerung von Ehepartnern ziviler US-Regierungsmitarbeiter

Ähnliches gilt übrigens für Ehepartner von zivilen US-Regierungsmitarbeitern: Bei ihnen wird der Auslandsaufenthalt nicht einmal als US-Aufenthalt fingiert, sondern 8 USC 1430(b) sieht gleich vom Erfordernis, in den USA leben zu müssen, ab:

„Any person, (1) whose spouse is (A) a citizen of the United States, (B) in the employment of the Government of the United States, or of an American institution of research […], and (C) regularly stationed abroad in such employment, and (2) who is in the United States at the time of naturalization, and (3) who declares […] in good faith an intention to take up residence within the United States immediately upon the termination of such employment abroad of the citizen spouse, may be naturalized upon compliance with all the requirements of the naturalization laws, except that no prior residence or specified period of physical presence within the United States […] shall be required.“

Sie müssen allerdings, anders als die „Members of the Armed Forces“, das Einbürgerungsverfahren in den USA durchführen, da sie nicht im zitierten 8 USC 1443a Erwähnung finden.
 

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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