US-Staatsbürgerschaft: Trump und das US-Geburtsortprinzip

US-Staatsbürgerschaft: Trump und das US-Geburtsortprinzip

05.11.2018

„All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside.“ 

Dieser Satz aus dem 14. Zusatzartikel zur US-Verfassung legt fest, dass grundsätzlich alle Personen, die in den USA geboren werden, US-Staatsbürger sind. Der Zusatzartikel trat 1868 in Kraft, nachdem auch die Staaten South Carolina und Louisiana den Artikel in Kraft gesetzt hatten und damit die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht worden war. 

Für viele Ausländer ist dieses Prinzip – die US-Staatsbürgerschaft durch Geburt in den USA zu erwerben (oft auch als das Ius-soli- oder Geburtsortprinzip bezeichnet) – eines der bekanntesten Prinzipien des US-Rechts. Selbstverständlich erwirbt nur das in den USA geborene Kind die US-Staatsbürgerschaft, nicht die Eltern des Kindes. Diese haben zunächst einmal auch kein Aufenthaltsrecht, nur weil ihr Kind US-Amerikaner ist.

Trump plant tiefgreifenden Eingriff in US-Staatsbürgerschaftsrecht

Obwohl das US-Geburtsortprinzip in der Verfassung verankert ist, möchte Präsident Trump das Prinzipneu interpretieren. Er stellt zur Debatte, ob die Kinder illegaler Einwanderer überhaupt unter der Gerichtshoheit der USA stehen, denn das wäre die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikels und den damit verbundenen Erwerb der Staatsbürgerschaft.

Weiterhin argumentiert Präsident Trump damit, dass der Zusatzartikel eine Einzigartigkeit des US-Rechts sei und verweist u.a. auf das geltende Recht in den meisten europäischen Ländern. Dort gilt überwiegend das Abstammungsprinzip. Damit möchte er seinem Vorschlag Gewicht verleihen. Die USA sind allerdings nicht das einzige Land, in dem das Geburtsortprinzip gilt. Die meisten Staaten des amerikanischen Kontinents kennen ein weites Ius-soli-Prinzip. Ausnahmen gelten vielfach im Hinblick auf Kinder von Diplomaten.

Diese Länder verfügen ebenfalls über das Geburtsortprinzip

So regelt Kanada z.B. in § 3 Abs. 1 des Citizenship Act: „Subject to this Act, a person is a citizen if (a) the person was born in Canada after February 14, 1977 […].“

Argentinien regelt im Ciudadania y naturalizacion ley 346 unter Artikel 1: „Son argentinos: 1. Todos los individuos nacidos, o que nazcan en el territorio de la República, sea cual fuere la nacionalidad de sus padres, con excepción de los hijos de ministros extranjeros y miembros de la legación residentes en la República.“ Das bedeutet, dass ein in Argentinien geborenes Kind unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern mit der Geburt die argentinische Staatsbürgerschaft erwirbt. Ausnahmen sind die Kinder ausländischer Minister oder von Mitgliedern ausländischer Gesandtschaften mit Wohnsitz in Argentinien.

Auch Frankreich kennt ein abgeschwächtes Ius soli. Artikel 19-3 des Code Civil regelt: „Est français l'enfant né en France lorsque l'un de ses parents au moins y est lui-même né.“ Danach wird man französischer Staatsbürger durch Geburt auf französischem Territorium und unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls in Frankreich geboren wurde. 

Und der British Nationality Act von 1981 des Vereinigten Königreichs regelt: „A person born in the United Kingdom […] shall be a British citizen if at the time of the birth his father or mother is -- (a) a British citizen; or (b) settled in the United Kingdom or that territory.“

Auch die Bundesrepublik Deutschland kennt seit einigen Jahren neben dem Abstammungsprinzip auch das Geburtsortprinzip. In § 14 Abs. 3 Satz 1 StAG heißt es: „Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht […] besitzt.“

Lässt sich Trumps Vorhaben realisieren?

Streitig im Hinblick auf Präsident Trumps Plan ist natürlich, ob er überhaupt die Kompetenz hat, quasi im Alleingang faktisch die Verfassung zu ändern. Den Schritt, mittels einer Executive Order erneut zunächst einmal Fakten zu schaffen, scheint er jedenfalls gehen zu wollen. Es bleibt abzuwarten, ob der U.S. Supreme Court, der dann hierüber wohl letztlich entscheiden wird, Trump Recht geben wird.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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