Residenzpflicht von Inhabern einer Greencard

Residenzpflicht von Inhabern einer Greencard

21.01.2013

Wer auch immer eine Greencard beantragt, dürfte v. a. das Ziel haben, seinen Lebensmittelpunkt in die USA zu verlegen. Wenn man die Greencard dann erhalten hat, sollte man sich allerdings bewusst sein, dass dieses Ziel auch eine Verpflichtung, d. h. eine Voraussetzung dafür darstellt, die Greencard zu behalten. Der Status eines Lawful Permanent Resident („LPR“) kann nämlich verloren gehen, wenn man sich zu lange oder zu oft außerhalb der USA aufhält.

Ein LPR, der länger als sechs Monate am Stück im Ausland verbringt, hat bei seiner Wiedereinreise rechtlich einen anderen Status als jemand, der nur kurz ausgereist ist. Dies ergibt sich aus INA 101(a)(13)(C)(ii) bzw. 8 U.S.C. 1101(a)(13)(C)(ii):

An alien lawfully admitted for permanent residence in the United States shall not be regarded as seeking an admission into the United States for purposes of the immigration laws unless the alien has been absent from the United States for a continuous period in excess of 180 days […].

Eine Rolle spielt dies z. B. dann, wenn sich die Lebensumstände geändert haben. Der Inhaber einer Greencard, der nicht um Admission nachsucht, kann nämlich in der Regel nur aus-, nicht aber an der Grenze abgewiesen werden. Die Hürden dafür, einen Greencardinhaber auszuweisen, sind jedoch höher als die, ihm die Einreise zu verweigern und ihn abzuweisen.

Ein LPR, der länger als ein Jahr im Ausland war, benötigt für die Wiedereinreise als Returning Resident Alien ein spezielles Visum (SB-1). Dies muss vor der Reise beim zuständigen US-Konsulat beantragt werden.

Die Voraussetzungen, deren Vorliegen nachgewiesen werden muss, damit ein solches Visum ausgestellt wird, konkretisiert 22 C.F.R. 42.22(a):

(a) Requirements for returning resident status. An alien shall be classifiable as a special immigrant under INA 101(a)(27)(A) if the consular officer is satisfied from the evidence presented that: (1) The alien had the status of an alien lawfully admitted for permanent residence at the time of departure from the United States; (2) The alien departed from the United States with the intention of returning and has not abandoned this intention; and (3) The alien is returning to the United States from a temporary visit abroad and, if the stay abroad was protracted, this was caused by reasons beyond the alien's control and for which the alien was not responsible.

Die praktisch spannende Frage ist, wie dem Konsulatsbeamten nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller bei seiner Ausreise nicht die Absicht hatte, seinen US-Wohnsitz aufzugeben, und was ggf. ausreichende Gründe für eine verzögerte und unverschuldete Rückkehr sind. Dies hängt, selbstredend, vom Einzelfall ab.

Von Vorteil ist es natürlich, Immobilienvermögen, d. h. ein eigenes Haus in den USA zu haben, einen Arbeitsplatz, an den man ggf. zurückkehren kann und den man nicht kurz vor Abreise gekündigt hat. Man sollte ferner darauf achten, weiterhin seine Steuererklärung (auch) in den USA und als Resident Alien abzugeben. Die Gründe für die Ausreise sollten natürlich unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Auslandsaufenthalt von vorübergehender Natur hatte sein sollen.

Nachteilig kann es sich auswirken, wenn man über Vermögen, enge Familienbande und geschäftliche Interessen im Ausland verfügt oder z. B. dort lebt und arbeitet. Letzteres kann selbst dann die Greencard gefährden, wenn man mehrmals und regelmäßig im Jahr in die USA reist. Als weiteres Indiz dafür, dass der US-Wohnsitz aufgegeben worden ist, nennen die Verwaltungsvorschriften für Konsulatsbeamte die Kandidatur für politische Ämter; das versteht sich allerdings fast von selbst.

Wer weiß, dass sein Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr dauern wird, hat die Möglichkeit, eine sog. Reentry Permit zu beantragen. Näheres hierzu folgt zu einem späteren Zeitpunkt. Vielen dürfte bekannt sein, dass die US-Staatsbürgerschaft beantragen kann, wer – grob gesagt – fünf Jahre lang ununterbrochen Inhaber einer Greencard war. Auch im Zusammenhang mit einer solchen Naturalization finden Abwesenheitszeiten von mehr als sechs Monaten bzw. mehr als einem Jahr besondere Berücksichtigung – und auch hierzu behalte ich mir detaillierte Informationen für später vor.

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Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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